Darf der Busfahrer mir die Mitfahrt verwehren?
Wenn ich ein 4-er Ticket habe und im Bus alle Stempelmaschinen nicht funktionieren, kann der Busfahrer dann verlangen, dass ich mir ein gültiges Ticket kaufe?
Ich habe doch ein Ticket, also was kann ich dafür dass die Geräte im Bus außer Betrieb sind?
Wer hat recht?
1) Der Busfahrer, denn ohne Stempel habe ich kein gültiges Ticket
2) Ich, da ich nichts dafür kann, wenn alle Maschinen außer Betrieb sind.
Sollte 2 richtig sein und der Busfahrer wirft mich raus, ist es dann eine Ordnungswidrigkeit? Was könnte ich in dem Falle tun?
6 Antworten
Das Verkehrsunternehmen hat eine Beförderungspflicht und solange du gewillt bist zu bezahlen oder ein gültiges Ticket hast, dies aufgrund von technischen Problemen aber nicht benutzen kannst, ist es die Sache des Verkehrsunternehmens.
Der Busfahrer hätte per Hand draufschreiben können: entwertet Datum Uhrzeit Unterschrift gegebenenfalls seine Personalnummer.
Beschweren direkt bei dem Unternehmen oder eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Mobilität.
Dann soll er dir das Ticket mit einem Handstempel oder handschriftlich entwerten. In solch einem Fall den Kauf eines Einzeltickets zu verlangen, halte ich für unbegründet.
Interessant wäre jetzt allerdings noch die Frage, ob die Beförderungsbedingungen des Busunternehmens oder Verkehrsverbundes, um das (oder den) es hier konkret geht, dazu eine spezielle Regelung enthalten.
Genau darauf zielte meine Antwort auch ab :
- Fahrer wies gemäss Fragestellung auf fehlende Entwertungsmöglichkeiten wegen Defektes bereits vor dem Zustieg hin .
- Fahrer bot die Nachlösung eines Einzeltickets ohne Entwertungspflicht an .
- Unklar : Hatte der Fahrer Möglichkeiten und Befugnisse manueller Entwertung ?
Grundlegend läge der Busfahrer im Recht mit seinem Verweis . Tickets mit Entwerterfeld(ern) sind nur gültig, wenn vor Fahrtantritt jeweils das / ein Entwerterfeld gestempelt wird.
Es ist natürlich eine sehr ungünstige Konstellation, wenn plötzlich mal keines der vorhandenen Entwertungsgeräte im Bus funktioniert, aber in solch einem Fall will der Buslenker dann vermutlich nur möglichen Ärger im Falle einer möglichen Kontrolle von sich und betroffenen Fahrgästen im Vorfeld abwenden.
Situationbedingt, in vertretender Ausübung des Hausrechtes , spricht auch nichts dagegen, einem Fahrgast den Zutritt zum Fahrzeug zu verwehren, wenn es momentan keine Entwertungsmöglichkeit im Wagen gibt.
Dem Hausrecht steht die Beförderungspflicht entgegen.
Das Busunternehmen muss dafür sorgen, dass Tickets entwertet werden können und wenn das nicht maschinell geht dann eben händisch.
Du machst Dir das hier pauschal zu einfach . Der Fahrer selbst darf nicht irgend etwas händisch auf ein Ticket schreiben , wenn er nicht explizit vom Betrieb dazu in Ausnahme ermächtigt wurde. Ansonsten wäre das eine unrechtmässige Verfälschung eines Dokumentes oder einer Urkunde.
Du darfst das hier nicht mit einer fehlenden Möglichkeit der Ticketbeschaffung verwechseln , denn der Busfahrer wies gemäss Fragestellung ja bereits vor dem Zustieg darauf hin, dass die Entwerter defekt wären und daher ein entsprechendes Ticket ohne Entwertungspflicht vor Zustieg zu kaufen wäre.
In diesem hinterfragten Fall müssen Möglichkeit und Zumutbarkeiten gegeneinander abgewogen werden , wenn es sich um eine kurzintervallig bediente Linie handelt, und nur in diesem einen Wagen die Entwertertechnik komplett ausfiel.
§ 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
Beförderungspflicht
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen erauch nicht abhelfen kann.
Die Beförderungspflicht greift also nur, wenn diese drei Bedingungen erfüllt werden können. Konnten sie zum Teil hier nicht, also fällt die Verpflichtung erst einmal weg.
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
Wurden sie. Zumindest spricht augenscheinlich nichts dagegen.
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
Dito.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen erauch nicht abhelfen kann.
Ich denke das ist der Streitpunkt. Der Unternehmer ist zur Inbetriebhaltung der Geräte verpflichtet und wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann er daraus keinen Nachteil zu Lasten des Fahrgasts konstruieren.
halbwahrheiten bringen nix jewi liegt da schon wesentlich näher an der wahrheit
Du hast deinerseits die Beförderungsbedingungen erfüllt. Der Fahrer kann ja auch per Hand, z.B. Kugelschreiber, entwerten.
Strafbar ist der abgelehnte Transport aber nicht. Du kannst die Gesellschaft für die dir entstandenen Kosten verklagen.
Du hast Recht. Eine Ordnungswidrigkeit ist es nicht, du solltest dir aber seinen Namen geben lassen, und dich beim Busunternehmen beschweren.
Ergänzung:
In der "Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen" (BefBedV) heißt es dazu in § 6 (3):
Also ist das Personal (hier: der Fahrer) sogar ausdrücklich für die Entwertung zuständig, und ein Fahrzeug mit defekten Entwertern würde ich mit einem Fahrzeug ohne Entwerter gleichsetzen.
Interessant wäre jetzt allerdings noch die Frage, ob die Beförderungsbedingungen des Busunternehmens oder Verkehrsverbundes, um das (oder den) es hier konkret geht, dazu eine spezielle Regelung enthalten.