Darf der Arbeitgeber Azubigehalt für Schule kürzen?
Hallo,
Ich bin selber Azubi und habe eine Klassenkameradin in der Berufsschule, die mir erzählt hat, dass ihr neuer Mitazubi Gehalt gestrichen bekommt. Und zwar haben sie in ihrer Firma eine Arbeitszeit von 8 bis 16.30 und 2x die Woche Berufsschule. Nun ist es so dass der neue Azubi an mind. einem dieser Tage erst zur 2. Stunde Unterricht hat d.h. um 8.30 und diese 30 Minuten werden ihm vom Gehalt abgezogen. Nun frage ich mich ob das überhaupt legal ist, da der Azubi ja nichts für seinen Stundenplan kann? Zudem beginnt die erste Stunde um 7.45 und diese 15 Minuten bekommen wir ja auch nicht angerechnet, also ist es doch mega unfair ihm diese 30Min abzuziehen oder nicht? Vielen Dank für die Antworten
4 Antworten
Hallo
Der Azubi und Arbeitgeber gehen einen rechtlichen Vertrag ein und vereinbaren Arbeitsstunden sowie Arbeitstage.
An den Tagen wo die Arbeit nicht ausgeübt wird, hat der AG das recht den Lohn zu kürzen und einzubehalten, da die Arbeitsleistung nicht im vollem Umfang ausgeübt wird.
Zudem muss für den AG sichergestellt werden das die Arbeit ausgeführt wird. Wenn dieses nicht der Fall ist muss der AG jemand anders bezahlen und kann den Vertrag aus Wichtigen Gründen auflösen und Lohn einstellen.
Sicher ist immer den AG zu informieren wann Schule ist das dieser auch Personal besser bestücken kann .
Frag zugleich noch ein RA er gibt Auskunft ( 15.00€ ) Beratungsgespräch nach dem RAGebühren
Daher habe ich geschrieben zur Not zum RA gehen um das rechtlich sichern zulassen und alle Fragen klären zu können. Mir ist bewusst das sie nicht in der Sonne liegen ehr zur Schule GEHEN. Auch das AA kann hilfreich sein um dieses klären zu lassen. In diesem Sinne;)
Genauso ist es.
Zumal Ausbildungverträge von den Kammern mit unterzeichnet werden.
Ansonsten könnten Ausbilder ja einfach machen was sie wollen. Aber dem ist so nicht.
Dazu bedarf es keinen Anwalt. Der Azubi braucht sich nur an seine zuständige Kammer wenden. Kostenlos
Wenn man einen Ausbildungsvertrag unterschreibt, beinhaltet dies auch Schulbesuche. Ebenso wird darin die Ausbildungsvergütung festgehalten. Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet den Azubis für diese Zeit freizustellen.
Wenn die Schule und der Arbeitsplatz weit von einander liegen, es somit auch nicht möglich ist noch vor Schulbeginn oder gar nach der Schule im Betrieb zu erscheinen, dann dürfte der Betrieb auch keine Kürzung des Lohnes vornehmen.
In meinen Augen dürfte ein solcher Betrieb dann ganz einfach nicht Ausbilden.
Nein, das ist nicht rechtens.
Gemäß § 17 BBiG hat der Azubi einen Vergütungsanspruch, welcher auch im Ausbildungsvertrag niedergeschrieben sein muss.
Dieser wird auch nicht auf Stundenlohnbasis angegeben, sondern als monatlicher Festbetrag (§ 18 BBiG).
Wichtiger ist aber hier der § 19 BBiG. Dort steht geschrieben, dass die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung zu zahlen ist. Unter "Freistellung" versteht man hier den Besuch der Berufsschule.
Deine Klassenkameradin sollte den Ausbildungsbetrieb mal auf genau diesen Paragrafen hinweisen.
Dankeschön!
Am besten beim zuständigen Amt nachfragen. Entweder die Handelskammer (bei handwerklichen Betrieben) oder die Industrie- und Handelskammer (Einzelhandel).
Ich persönlich würde dazu nein sagen. Der Betrieb dürfte nicht einfach mal den Lohn kürzen.
wenn du einkaufen gehst und dir 6 Flaschen Cola kaufst, wäre es dann gerecht das du für 7 Stück zahlst?
Und diese Antwort soll jetzt hilfreich sein?
da will jemand wohl nur gehässig sein :-)
Woher nimmst Du dieses Wissen? Hier geht es um den Besuch in der Berufsschule und nicht darum, dass sich der Azubi am Strand die Sonne auf den Bauch scheinen lässt.