Darf das Jugendamt einfach meinen Eltern etwas weiter sagen?

7 Antworten

Nein, das darf das Jugendamt so ohne weiteres nicht.

Allerdings würde ich da eher vermuten, dass Deine Mutter Deinen Mailaccount ohne Dein Wissen kontrolliert.

Das, was Du da möchtest, geht übrigens nicht.

Davide1312 
Beitragsersteller
 17.12.2013, 16:16

Das ist ja egal bei der Frage geht es hauptsächlich nur darum ob das Jugendamt das weiter sagen darf :)

Menuett  17.12.2013, 16:19
@Davide1312

Nein, das wäre gegen die Schweigefpflicht und wird mit Knast bestraft. Von daher glaube ich nicht, dass ein Jugendamtsmitarbeiter das getan hat.

§ 203 StGB

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Goodnight  07.12.2016, 09:06
@Menuett

Sehr sehr an der Realität vorbei. Der jugendliche ist erst 16 und wendet sich ans Jugendamt. Es ist die Aufgabe vom Jugendamt abzuklären und zu vermitteln. Auch wenn es in diesem Fall sehr unprofessionell war, ist das nicht verboten. Ohne Anhörung beider Seiten geht nun mal gar nichts.

Menuett  07.12.2016, 14:23
@Goodnight

Das ist die Realität.

Nein, es ist tatsächlich verboten.

Es ist ganz ganz wichtig, dass Kinder und Jugendliche sich an das Jugendamt wenden können, ohne befürchten zu müssen, dass das an die Eltern geht. Deswegen gilt hier die gesetzliche Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern.

Das steht ja einer Anhörung von beiden Seiten gar nicht entgegen.

ob das möglich wäre von zuhause weg zuziehen und das eine andere Person für mich (die dafür einverstanden ist) das Sorgerecht zu übernehmen.>

Das ist völlig unmöglich!

Aber das Verhalten des Jugendamtes auch!

Das Jugendamt hat mal bei meinen Eltern angerufen und denen alles brühwarm erzählt, obwohl ich schon 18 war.

Eigentlich dürfen sie das bei dir nicht und bei mir hätten sie's gleich dreimal nicht gedurft, da ich volljährig bin. Aber anscheinend interessiert das niemanden beim Jugendamt...

Sie haben nicht so wie Ärzte oder Psychologen eine Schweige-Pflicht du teilst ihnen also infos mit und vertraust ihnen in diesem Fall ist es so das das Jugendamt sich wundert ob du misshandelt wirst und ob dies der Grund ist weshalb du wegziehen und sozusagen eine "neue" Familie haben willst 

Eigentlich stehen sie unter Schweigepflicht, aber die machen trotzdem meistens was sie wollen.