Carport zusammengebrochen?
Ich wohne zur Miete in einem Haus mit Carport, welches ein Geflecht aus Holz hat, bewachsen ist mit Blauregen. Gestern habe ich mir ein neues Auto gekauft, es ins Carport gestellt. Über Nacht stürmte es einbissl. Das Holzgeflecht liegt jetzt auf meinem neuen Land Rover. Wer zahlt das, und was muss ich jetzt tun. Hauseigentümer ist informiert, wohnt aber weit weg. Es wäre hilfreich, wenn ich wüsste, was ich jetzt machen soll. Vielen herzlichen Dank!
6 Antworten
Wenn Windstärke 8 geherrscht hat, wäre es eine Sache der TK-Versicherung. (Wetteramt gibt Auskunft)
Ansonsten ist das Sache der Haus- und Grundstückshaftpflicht deines Vermieters, wenn das Carport nicht den baulichen Vorschriften entsprochen hat.
Bei Sturmschaden (ab Windstärke 8bft) ist es ein teilkasko Schaden.
Gab es keine boeen mit mindestens Windstärke 8 bft ist der Eigentümer schadensersatzpflichtig (Neuwertentschädigung nur wenn das Auto vor weniger als 1 Monat zum ersten mal zugelassen wurde und höchstens 1.000 km auf dem Tacho hat, sonst werden nur die Reparaturkosten bis maximal zum Wiederbeschaffungswert ersetzt, Teilkaskoschutz kann anders lauten und würde evtl die Differenz zwischen Reparaturkosten und Neuwert regulieren sofern tatsächlich ein gleichwertiges Auto neu angeschafft wird)
Wenns denn wirklich Sturm war, zahlts deine Teilkasko.
Der Eigentümer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, also z.B. der Carport irgendwelche Instandhaltungsmängel hatte.
Wenn beides nicht zutrifft, zahlt deine Vollkasko, mit Rückstufung zur nächsten Hauptfälligkeit.
- Vollkasko ausgeschlossen, es liegt weder ein selbstverschuldeter Unfall noch Vandalismus vor.
- Von einem Gebäude geht Eigengefahr aus, daher ist der Eigentümer grundsätzlich schadensersatzpflichtig wenn durch sein Gebäude oder dessen Grundstückesbestandteile Dritte zu schaden kommen und nicht höhere Gewalt verwirklicht ist
- Höhere Gewalt wäre zb ein Sturm mit in Böen mindest Windstärke 8 bft. In dem Fall greift nur eine evtl vorhandene teilkasko Versicherung
Vollkasko ausgeschlossen, es liegt weder ein selbstverschuldeter Unfall noch Vandalismus vor.
Selbstverständlich ist hier der Unfallbegriff der VK erfüllt. Wäre ja auch ganz was Neues, wenn da nur Selbstverschulden versichert wäre.
Von einem Gebäude geht Eigengefahr aus, daher ist der Eigentümer grundsätzlich schadensersatzpflichtig wenn durch sein Gebäude oder dessen Grundstückesbestandteile Dritte zu schaden kommen und nicht höhere Gewalt verwirklicht ist
Die Haftung des Grundstückseigentümers ist keine Gefährdungshaftung, sondern eine Haftung aus vermutetem Verschulden. Damit liegt die Beweislast zwar beim Grundstückseigentümer und nicht beim Geschädigten, aber ohne Verschulden trotzdem keine Haftung.
Vielen Dank, dass bringt mich ein Stück weiter.
Du schreibst Unsinn.....
Vollkaskoschutz tritt in seiner Basis nur bei selbst verursachten Unfällen und bei Vandalismus ein. Alles was hier in Frage kommen kann ist ausschließlich teilkasko.
Die Gefährdungshaftung für ein Grundstück, in diesem Fall ein bebautes Grundstück, umfasst alle Gefahren die von dem Grundstück und seinen Bestandteilen ausgehen. Der Briefträger der über eine lose Gehwegplatte stolpert und sich die haxen bricht wird von der Haus und grundbesitzer Haftpflichtversicherung entschädigt, der Gast dem eine Dachpfanne auf den Kopp fällt ebenfalls. Ab Windstärke 8 endet die Gefährdungshaftung, da muß dann jeder selbst den Kopp einziehen. Passiert trotzdem was, helfen nur seine eigenen Versicherungen
Vollkaskoschutz tritt in seiner Basis nur bei selbst verursachten Unfällen und bei Vandalismus ein. Alles was hier in Frage kommen kann ist ausschließlich teilkasko.
Sorry aber das ist totaler Müll und ehrlich gesagt auch ziemlich peinlich.
"Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis."
Das trifft natürlich auch auf ein Stück Holz zu, dass auf das Fahrzeug fällt.
Die Gefährdungshaftung für ein Grundstück, in diesem Fall ein bebautes Grundstück, umfasst alle Gefahren die von dem Grundstück und seinen Bestandteilen ausgehen.
Die Haftung des Grundstückseigentümers nach §836 BGB ist keine Gefährdungshaftung sondern eine Haftung aus vermutetem Verschulden. Ohne Verschulden keine Haftung, wobei der Eigentümer nachzuweisen hat, dass kein Verschulden vorlag und nicht (wie sonst üblich) der Geschädigte beweisen muss, dass ein Verschulden vorlag.
Wenn den Eigentümer des Carports kein Verschulden für den Schaden trifft (was dieser zu beweisen hat), dann haftet er auch nicht. Punkt.
Sorry aber das ist totaler Müll und ehrlich gesagt auch ziemlich peinlich.
Das bezieht sich leider auf Deine Ausführungen und nicht auf meine
"Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis."
Der Satz stammt aus keiner Versicherungsrelevanten definition sondern wurde von Dir abgekupfert und entstammt der Unfalldefinition einer Personen- Unfallversicherung, der da heißt: "Ein Unfall ist ein von außen, plötzlich eintretendes unvermeidbares Ereignis das auf den Körper einwirkt."
Die Haftung des Grundstückseigentümers nach §836 BGB ist keine Gefährdungshaftung sondern eine Haftung aus vermutetem Verschulden. Ohne Verschulden keine Haftung,
Dann lies dir doch bitte den Gesetzestext einmal richtig durch, ich zitiere ihn hier für Dich in seinem ganzen Umfang, wobei besonders der Abs. 1 in diesem Fall besonders relevant ist:
§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers(1) 1Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
Wenn den Eigentümer des Carports kein Verschulden für den Schaden trifft (was dieser zu beweisen hat), dann haftet er auch nicht. Punkt.
Nachdem Du den Gesetzestext gelesen hast, dürfte auch Dir einleuchten das dieser Satz vollkommener Unsinn ist
Was ist an Satz 2 Abs. 1 nicht zu verstehen?
"Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat."
Bedeutet: Wenn der besitzer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, haftet er nicht. Haftung aus vermutetem Verschulden. Wie schon mehrfach gesagt. Wenn es wirklich eine Gefährdungshaftung wäre, gäbe es keine Möglichkeit der Exkulpation.
Bedeutet: Wenn der besitzer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, haftet er nicht. Haftung aus vermutetem Verschulden. Wie schon mehrfach gesagt.
Wenn du mal aus dem Besitzer einen Eigentümer machst wiederspreche ich dem Satz ja auch überhaupt nicht,
ABER:
Wenn ein Gebäude oder dessen Bestandteile bei Sturm bis zu Windstärke 7 ganz oder in Teilen einstürzt, ist dem Eigentümer die Unterlassung seiner Sorgfaltspflicht zu unterstellen. Damit ist er dann haftbar für alle Schäden die sich aus der Eigengefahr des reinen vorhandenseins des Gabäudes ergeben.
Ab Windstärke 8 darf einstürzen was will, dann ist die Gefährdungshaftung ausser Kraft und es gilt:
Rette sich wer kann ! ! !Wenn ein Gebäude oder dessen Bestandteile bei Sturm bis zu Windstärke 7 ganz oder in Teilen einstürzt, ist dem Eigentümer die Unterlassung seiner Sorgfaltspflicht zu unterstellen.
Ja, diese wird erstmal unterstellt, das ist richtig (vermutetes Verschulden...). Aber das bedeutet noch nicht automatisch, dass diese Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Wenn ihm dazu Argumente einfallen, kann er sich entlasten.
Wie im vorliegenden Fall, wenn der Mieter ihn nie darüber informiert hat, dass es Mängel gibt. Wenn der Eigentümer z.B. vor nem halben Jahr vor Ort war und alles war in Ordnung und die Mängel sind anschließend entstanden, dann wird er nicht haften.
dann ist die Gefährdungshaftung ausser Kraft
Nochmal: Das ist keine Gefährdungshaftung. Es muss ein Verschulden vorliegen, also ist es eine Verschuldenshaftung!
Der Satz stammt aus keiner Versicherungsrelevanten definition sondern wurde von Dir abgekupfert und entstammt der Unfalldefinition einer Personen- Unfallversicherung
Oh, das hatte ich vorhin ja gar nicht gelesen. "Peinlich" reicht langsam nicht mehr aus...
Wenn die AKB des GDV keine "versicherungsrelevante Definition" hergeben, dann weiß ich auch nicht mehr weiter. Um dir die Suche zu ersparen:
Punkt A.2.2.2.2:
http://www.verkehrslexikon.de/PDF/AKB_2015_Stand_10-2017.pdf
Hattest du heute deinen Morgenkaffee noch nicht und bist deshalb nicht auf der Höhe, oder was ist los?
Wie im vorliegenden Fall, wenn der Mieter ihn nie darüber informiert hat, dass es Mängel gibt. Wenn der Eigentümer z.B. vor nem halben Jahr vor Ort war und alles war in Ordnung und die Mängel sind anschließend entstanden, dann wird er nicht haften.
Auch das ist Unsinn:
Der EIGENTÜMER selbst hat dafür Sorge zu tragen, dass Seine Grundstücksbestandteile dem nächsten Sturm bis Windstärke 7 bft standhalten, tut er das nicht, müsste er sogar dafür sorgen, dass das Grundstück nicht mehr betreten werden darf.
Nochmal: Das ist keine Gefährdungshaftung. Es muss ein Verschulden vorliegen, also ist es eine Verschuldenshaftung!
Jetzt auch ich nochmal, und damit ist dann das Buch zu, ich weiß man kann Dich nicht mit Argumenten überzeugen. Was Du behauptest war schon immer (Dein) Gesezt auch wenn es noch so abstus ist:
Von einem Grundstück und auch von einem bebauten Grundstück geht eine Eigengefahr aus, genauso wie von einem Kfz oder einem Kfz Anhänger, einem Öltank oder einer Flugdrohne. Alle Schäden die durch solche Sachen hervorgerufen werden unterliegen der Verwirklichung der Eigengefahr, besonders dann wenn sich diese Sachen nicht gerade in Benutzung befinden. Ausgescchlossen aus jeder Haftung sind Schäden die sich durch höhere Gewalt verwirklicht haben und davon spricht man wiederum ab Winststärke 8 bft.
Eine Kfz Haftpflichtversicherung zahlt auch nicht für Schäden die durch Herumfliegen des Kfz entstehen, obwohl sie ansonsten für so gut wie jeden Haftpflichtschaden eintreten muss.
Ausgescchlossen aus jeder Haftung sind Schäden die sich durch höhere Gewalt verwirklicht haben
Nein, ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden, die der Eigentümer nicht verschuldet hat. Ganz einfach.
Wenn die AKB des GDV keine "versicherungsrelevante Definition" hergeben, dann weiß ich auch nicht mehr weiter. Um dir die Suche zu ersparen:
Schande über mein Haupt, zuggegeben, diesen Satz kannte ich tatsächlich nicht, aber das ist in diesem Fall auch nicht von Relevanz, da es ja schon im Punkt A.2.2.2.1 heißt, "versichert sind Teilkaskoschäden" (will heißen Vollkasko schließt Teilkasko ein, was ja zweifels ohne richtig ist)
Bleibt noch die Frage, ob der Einsturz eines Gebäudes mechanische Gewalt ist, per definition dürfte eine mechanische Gewalt erst vorliegen wenn etwas mechanisch angetrieben wird. Der Einsturz durch Wind, egal in welcher Stärke dürfte dieser Definition kaum standhalten.
Und jetzt Frieden. Lass uns wieder Freunde sein.
Macht immer wieder Spass mit Dir zu diskutieren ;)
einen Schaden der durch Sturm im definierten Sinne entstanden ist, ist vom Eigentümer weder durch Unterlassung noch durch aktives Handeln verursacht worden. Ich habe nie was anderes behauptet. Alle von mir aufgezeigten Eventualitäten verwirklichen sich durch Unterlassung zb. der Sicherungspflicht
Na ja, das Holz ist schon an einigen Stellen durch.
Und das hast du dem Vermieter mitgeteilt und ihn zur Ausbesserung aufgefordert?
wenn du bereits wusstest, dass - wie du schreibst - das holz schon "an einigen stellen durch ist", hättest du den VM darauf aufmerksam machen und nicht warten müssen, bis etwas passiert...
jetzt einfach dem VM die schuld zu geben, wird daher sooo einfach nicht sein.... bin aber kein fachanwalt.
Wenn der Vermieter das Carport für Geld vermietet, ist er natürlich auch für die Verkehrssicherheit verantwortlich.
dafür muss er aber von mängeln und schäden wissen.. er kann ja nicht hellsehen....
Wenn er für Geld vermietet, muss er sich auch SELBST über die Verkehrssicherheit seines Grundstück informieren.
"Ansonsten ist das Sache der Haus- und Grundstückshaftpflicht deines Vermieters, wenn das Carport nicht den baulichen Vorschriften entsprochen hat."
"
Welcher Grund lag denn vor, dass der Carport zusammen gebrochen ist?
Könnte die Ursache ein Sturm gewesen sein?
Wenn ja, kontaktiere doch mal deinen Autoversicherer.
Der Fahrzeugversicherer sollte in jedem Fall verständigt werden, sofern die teilkasko Versicherung Neuwert- oder Neupreisentschädigung für einen bestimmten Zeitraum vorsieht. Außerdem ist zwingend die Bank oder Leasinggesellschaft zu informieren die das Fahrzeug finanziert hat, die haben nämlich in jedem Fall auch ein Wörtchen mit zu reden ob überhaupt und wo das Fahrzeug repariert werden darf.
Woraus schließt du, dass das Fahrzeug nicht bar bezahlt wurde?
Einen Bankkredit muss man immer zurückzahlen und somit hat die Bank keine Entscheidungsgewalt.
Woraus schließt du, dass das Fahrzeug nicht bar bezahlt wurde?
Das war keine Schlussfolgerung, sondern nur ein Hinweis das Leasinggeber und Bank (-mit sicherheitsübereigneter Zulassungsbescheinigung) über den Schaden zu informieren sind und Mitspreacherecht bei der Reapratur haben.