Bußgeldbescheid von Österreich nach Deutschland?

6 Antworten

Eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) kann zwar mehrfach unterbrochen werden.

Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren.

Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist.

Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt.

Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren.

Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt. Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt.

https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldbescheid/verjaehrung/

Jack98765  01.06.2018, 13:01

Schön kopiert, aber hier gilt österrischisches Recht und da verjährt soetwas erst nach 12 Monaten. Die deutsche Frist interessiert in Österreich niemanden ;)

Wann wurde der Bescheid denn ausgestellt?

Kannst du beweisen, dass du den erst 4 Monate später bekommen hast?

frodobeutlin100  01.06.2018, 12:25

hier gilt das Recht von AT ....

Almasagt: 15. September 2017 um 8:42 Uhr

Hallo

ich hätte eine Frage mich haben es angeblich in Österreich geblitz am 04.12.2016 jetzt kamm am 02.09.2017 ein Anhörung wer mit dem Auto underwegs war.

Meine Frage ist wann ist die Verjährung aus Österreich?

LG ALma

Antworten

  • bussgeldkatalog.org sagt:
  • 25. September 2017 um 8:55 Uhr
  • Hallo Alma,
  • die Verjährungsfrist in Österreich beträgt ein Jahr.
  • Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

https://www.bussgeldkatalog.org/ausland/

da es sich um einen Bußgeldbescheid nachösterreichischen Recht handelt, ist schon fraglich, ob hier eine Dreimonatsfrist gilt - die gilt nämlich in D ....

frodobeutlin100  01.06.2018, 12:30

https://www.jusline.at/gesetz/vstg/paragraf/31

§ 31 VStG Verjährung VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Da täuschst Du dich aber.

In Deutschland gelten drei Monate, in Österreich aber sechs Monate.

frodobeutlin100  01.06.2018, 12:33

laut Verwaltungsstrafgesetz AT sogar 1 Jahr