Brief von der Polizei,äuserung zu straftat

 - (Polizei, Brief, Betäubungsmittelgesetz)

10 Antworten

Von Drogenmissbrauch steht in dem Schreiben nichts. Da unten als Ergebnis einer Blutentnahme 0,46 Promille angegeben sind, hatte er wohl Alkohol getrunken. Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol ist grundsätzlich erst ab 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit) bzw. 1,1 Promille (Straftat) strafbar, sofern sich die betroffene Person nicht mehr in der Probezeit befindet (0,0 Promille) oder Ausfallerscheinungen o.Ä. erkennbar waren (dann 0,3 Promillegrenze).

Da ihm hier eine Straftat vorgeworfen wird, könnte es z.B. §315c StGB sein, also eine Fahrt unter Alkohol bei der sonst noch irgendetwas passiert ist (Ausfallerscheinungen, Unfall o.Ä.). Die Beschlagnahme des Führerscheins ist eine Standardmaßnahme (gem. §94 Abs. 3 StPO, §69 StGB), wenn im Laufe des Verfahrens mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist.

Was genau vorgefallen ist müsstest Du schon Deinen Bruder fragen, da wird man Dir übers Internet nicht viel weiterhelfen können. Er kann sich jetzt zur Sache äußern.. oder nicht und wird dann irgendwann von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht einen Brief erhalten.

bizeps24  17.04.2010, 14:29

Doch ganz oben - andere BTM -, das Ganze ist sowieso merkwürdig, denn wie soll es einen § 316 mit dem gemessenen Wert überhaupt geben, ohne dass sich ein weiterer Vorwurf anschließt ?

PepsiMaster  17.04.2010, 14:37
@bizeps24

Ganz oben steht Straftat nach dem BtmG mit sonstigen Btm. Ich hatte das Nein zunächst so gedeutet, dass dies nicht vorgeworfen wird, das bezieht sich aber wohl nur auf einen eventuellen Versuch.

Der Tatbestand §316 kann mit diesem Promillewert eigentlich nicht verwirklicht sein, deshalb bin ich vom §315c ausgegangen. Wenn allerdings noch Drogen hinzukommen, sieht die Sache anders aus. Dann wäre es aber wieder seltsam, dass die Btm unten beim Promillewert nicht ebenfalls aufgeführt sind.

Insgesamt ist dieses Anschreiben/Formular ein wenig unübersichtlich und unklar gestaltet... die in Hessen sind schöner! :)

bizeps24  17.04.2010, 14:41
@PepsiMaster

Unsere in NDS auch...trotz allem, bei Vorwürfen dieser Art empfiehlt sich so oder so ein Anwalt !

Genau lesen!

Das Wort "Nein" hinter den aufgezählten Straftatbeständen bezieht sich auf einen "Versuch". Also wird der Person die Straftat vorgeworfen, nicht der Versuch einer Straftat. Der Vorwurf ist also ernster als wenn da ein "ja" stehen würde.

Die Straftatbestände kann man im Gesetz unter den genannten Paragrafen nachlesen. Zum Beispiel hier: http://bundesrecht.juris.de/stgb/

Es geht also um Alkohol und Betäubungsmittel (umgangssprachlich Drogen).

bizeps24  17.04.2010, 14:24

Wieso, ist denn ein Versuch weniger ernst ?

heinmueck  17.04.2010, 14:28
@bizeps24

Eine versuchte Straftat wird milder bestraft.

bizeps24  17.04.2010, 14:32
@heinmueck

kann (§ 22, 23, 49 StGB), aber mit dem prozessualen Recht zu schweigen hat das nichts zu tun und einen versuchten § 316 findest du höchstens in Lehrbüchern

heinmueck  17.04.2010, 14:35
@bizeps24

... in Lehrbüchern und auf diesem Formular ;-)

PepsiMaster  17.04.2010, 14:39
@heinmueck

Der Versuch kann milder bestraft werden, muss aber nicht. (Du hast aber insofern recht, weil es ja meistens so ist).

Um das Wort zu erkennen muss man aber schon genau hingucken... und selbst dann braucht man noch ein wenig Phantasie g

bizeps24  17.04.2010, 14:39
@heinmueck

Nein, denn unter der Rubrik "Versuch" steht "nein", aber mal im Ernst, was mich wundert und daher interessiert ist, ein Versuch ist eh nur bei einem vorsätzlichen Delikt möglich und das funktioniert bei einem Wert von 0,4 nicht und Meßergebnisse zu anderen Substanzen fehlen

bizeps24  17.04.2010, 14:43
@PepsiMaster

Nach Studium, Referendariat und einigen Jahren Praxis kommt einem sowas vielleicht auch alles zu selbstverständlich vor.

PepsiMaster  17.04.2010, 14:17

Vom Versuch kann ich auf dem Formular nichts lesen...

heinmueck  17.04.2010, 14:29
@PepsiMaster

Das Wort "Versuch" steht über den drei "Neins".

Also das ist offenbar so ein Standardformular für die häufigsten Straftaten mit Alkohol und Drogen. Deshalb sind dort dreit Tatbestände aufgelistet, nämlich Verstoß gegen §23BtMG, und Trunkenheit am Steuer nach §316StGB. Der letzte Punkt ist aus irgend einem Grund 2mal aufgelistet. Aber ist eigentlich egal, dahinter steht, daß das alles nicht zutrifft.
Allerdings hat man bei ihm von irgend etwas 0,64 Promille im Blut nachgewiesen. Und das fällt in eine Straftat. Und dazu soll er Stellung beziehen.

dragonheart1952  19.04.2010, 09:27

0,46 nicht o,64...oder kann ich nicht richtig lesen, war ja etwas undeutlich.

0,4 was?? Promille oder HCT oder wie... Wie sollen wir denn auf diese Frage, wenn es denn eine ist antworten?? Ah ja, Du hast das Schreiben eingestellt, das hatte ich übersehen, na ja, dann hatte er was getrunken und 0,46 Promille... Von Drogen steht da nichts bzw. ein deutliches Nein.... Da soll er mal hingehen, vielleicht bekommt er ja den Lappen mit einer Belehrung zurück...wer weiß das schon. Allerdings sollten Deine Eltern mal mit ihm sprechen über Alkoholgenuß und Autofahren, beides erlaubt, aber getrennt!

Es ist im Grunde total egal, ob da Versuch steht oder Vollendung, denn die Delikte legen es sowieso nah einen Anwalt zu konsultieren und bis dahin schweigt man ganz einfach !