Bildrechte Referat?

1 Antwort

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein fester Klassenverband gilt in der Regel nicht als Öffentlichkeit im Sinne von UrhG § 15 Allgemeines Absatz 3. So etwas steht meist auch in den urheberrechtlichen Hinweisen der Kultusminister.

Daher ist meist keine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten nötig und auch keine § 32 Angemessene Vergütung fällig, auch eine § 63 Quellenangabe ist urheberrechtlich nicht nötig - höchstens aus Gründen der wissenschaftlichen Seriotität.

Gruß aus Berlin, Gerd

Guguchvugojucz 
Beitragsersteller
 10.02.2020, 09:53

Dank für deine Antwort! Du hast hier noch mal Klarheit geschaffen 👍🏻