Bildrechte bei Fotoshooting

6 Antworten

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Naja bei sowas gibt es 2 Rechte, die sich gegenüber stehen...

  1. Das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person(en). Daher kann der/die Fotograf/-in nichts mit dem Bild anfangen ohne der Zustimmung oder Rechteabtretung der abgebildeten Person(en).

  2. Das Urheberrecht. Das liegt bei dem/der Fotograf/-in. Daher kann das Model bzw. die Models nichts mit den Bilder anstellen ohne Zustimmung des Urhebers.

In dem Sinne passt das schon und man muss ich halt an die vorher geklärten "Spielregeln" halten und nicht im nachhinein mäckern!

hoplastub 
Beitragsersteller
 29.04.2014, 11:13

es wird ja nicht gemeckert, das war nur eine Frage ^^

ok Danke für die Erklärung.

mbauer588  29.04.2014, 11:27
@hoplastub

Naja klar aber die Frage klingt halt nach "das gefällt mir jetzt aber nicht" und da verhält sich das wie beim Autofahren... Sowas muss man sich überlegen bevor es blitzt... Nachdem es geblitzt hat ist es zu spät :D

hoplastub 
Beitragsersteller
 29.04.2014, 12:24
@mbauer588

isso ^^ ne war wirklich nur eine Verständnisfrage ob Sie das verlangen kann.

Nach Zustimmung des Modells gehören die Rechte dem Photographen.

hoplastub 
Beitragsersteller
 29.04.2014, 10:28

..

hoplastub 
Beitragsersteller
 29.04.2014, 10:28

ok danke, ja die Zustimmung ist klar gegeben, dachte nur ev. gibt's da eine Klausel oder nicht änderbare Bestimmungen.

Das Urheberrecht an den Werken (hier: "5. Lichtbildwerke" laut UrhG § 2) bleibt beim Urheber (hier: der Fotograf) - und nach dessen Tod 70 Jahre bei dessen Erben: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html.

Das Recht auf Nennung des Urhebers bleibt - soweit nichts anderes vereinbart worden war: UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Die Sache mit dem Web-Link ist aber reine Vereinbarungssache.

Vereinbart werden kann auch, wofür der Kunde sein Abbild verwenden darf, siehe

UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten.

In der Regel kostet eine Verwendung im Internet nochmal extra - wenn zuvor nur eine Verwendung als Papierbild vereinbart worden war (etwa als Passbild oder als Bewerbungsfoto).

Gruß aus Berlin, Gerd

hoplastub 
Beitragsersteller
 30.04.2014, 08:29

sehr ausführlich, besten Dank.

Ja, das ist rechtens.. Deine Kollegin hat dem ja zugestimmt, in dem sie den Auftrag hat ausführen lassen, da kann sie nicht erst im Nachhinein sagen, dass sie das nicht will.. Wenn ihr das nicht passt, hätte sie sich von Anfang an eine andere Fotografin suchen müssen.

hoplastub 
Beitragsersteller
 29.04.2014, 10:29

ok danke, ja die Zustimmung ist klar gegeben, dachte nur ev. gibt's da eine Klausel oder nicht änderbare Bestimmungen.

Der Urheber der Fotos ist und bleibt der Fotograf. Somit hat das seine Richtigkeit.

hoplastub 
Beitragsersteller
 29.04.2014, 10:28

ok danke, ja die Zustimmung ist klar gegeben, dachte nur ev. gibt's da eine Klausel oder nicht änderbare Bestimmungen.