Bild von lehrer als profilbild?

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Nein, darfst Du natürlich nicht. Zum einen nicht wegen Urheberrecht, zum anderen wegen Nutzungsrechten, zum Dritten wegen Recht am eigenen Bild. Nur weil er Mitglied einer Partei ist, macht ihn das noch nicht zur öffentlichen Person. Und ob die Plattform passwortgeschützt ist, spielt keine Rolle. Es ist trotzdem eine Veröffentlichung.

Ob du mit deinem Hochladen eines Bildes eine Öffentlichkeit erreichst oder nicht, kann man versuchen einzuschätzen, wenn man Absatz 3 UrhG § 15 Allgemeines liest:

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Ein fester Klassenverband gilt nach Ansicht einiger Kultusminister noch nicht als Öffentlichkeit, eine größere Gruppe an einer Schule hingegen schon.

Falls ja, ist A) das Recht des Urhebers der Fotografie (und das Recht dessen Verwertungs-Vertrags-Partner) zu beachten und B) das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.

Zu A) Dein Recht, § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch anzufertigen und weiterzugeben, ist begrenzt - derzeit auf sieben Kopien eines fremden geschützten Werkes für sieben enge Bekannte, sprach der Bundesgerichtshof.

Zu B) Für die Regel in KunstUrhG § 22 gibt es in § 23 Absatz 1 zwar eine Ausnahme für "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte", wozu sogar ein Lokalpolitker gehören kann.

Aber in Absatz 2 ebenda gibt es wiederum eine Ausnahme von der Ausnahme:

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Nun könnte der Poltiker vor Gericht einwenden, dass er "ein berechtigtes Interesse" daran hat, dass sein Abbild nicht von anderen Personen als Avatar verwendet wird - auch nicht im engen Rahmen einer Schulklasse, erst recht nicht, wenn er der Lehrer dieser Klasse ist.

Ob ein Gericht diesem Einwand der Person folgt, können wir schwer vorhersagen. Eher wohl, wenn man zuvor etwas über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gelesen hat ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd