Betriebskosten bei Tiefgaragenplatz?
Der Vermieter meiner Tiefgarage will einen neuen Mietvertrag für den Platz abschließen, nach dem "der Mieter sämtliche Kosten gem. § 2 der Betriebskostenverordnung zu tragen hat."
Zu der Garage gehört ein Wohnhaus (in dem ich nicht wohne) für das z.B. Betriebskosten für einen Aufzug und Kabelfersehn anfallen. Diese Kosten sind bisher nur bei den Wohnungsmietern abgerechnet worden. Muß ich bei der Formulierung im Garagenmietvertrag dann auch anteilige Kosten dafür tragen?
3 Antworten
Der bestehende Mietvertrag deiner Mietwohnung kann die Miete des TG-Stellplatzes beinhalten. Dazu braucht es keinen neuen Vertrag. Der TG-Platz kann auf einem selbständigen gewerblichen Mietvertrag beruhen. Diesen Vertrag kann der Vermieter kündigen oder durch eine Änderungskündigung in seinen Klauseln verändern. Im Kündigungsfall kann der Vermieter einen neuen Vertrag anbieten, der die Betriebskosten ausweist.
Die Tiefgarage ist Nutzeinheit, die zwar Teil des gesamten Gebäudes ist, aber kostenmäßig nicht an allem beteiligt werden muss.
Im Einzelnen:
Gibt es in der Tiefgarage je Stellplatz einen Kabelanschluss, muss man als TG-Mieter mitzahlen. Ist das nicht der Fall, wovon ich ausgehe, musst Du nicht mitzahlen.
Gibt es einen Aufzug, der auch dazu dient, vom Hauseingang-EG in die Tiefgarage zu gelangen (einziger und offizieller Fußgängerzugang), muss man an den Aufzugskosten mitzahlen. Wenn nicht, dann eben nicht.
Zur Tiefgarage gehört keine Mülltonne, also zahlt man dafür nicht mit.
Für die TG gibt es einen eigenen Grundsteuerbescheid und da zahlt man mit. Gibt es nur einen Grundsteuerbescheid für das ganze Gebäude, zahlt man anteilig mit.
Gibt es einen Hausmeister, der auch für Ordnung und Sauberkeit, sowie Benutzbarkeit der TG zuständig ist, muss man mitzahlen.
Ist die Tiefgarage unbeheizt, entfallen auf die TG auch keine Heizkosten.
Der §2 der Betriebskostenverordnung bezieht sich immer nur auf die Betriebskosten, die anfallen könnten, wenn es für diesen Posten überhaupt Ausgaben gibt. Am Ende wird es irgendwo einen Schlüssel geben, der darüber Auskunft gibt, wieviel von Gesamtkosten, z. B. Hausmeister, auf die TG insgesamt und davon wieder auf die einzelnen Stellplätze umgelegt werden. Frag Deinen Vermieter am besten dazu. Vielleicht kann er Dir eine frühere Abrechnung dafür zeigen.
es geht um eine Nutzfläche, also müssen nur die Nutzungskosten bezahlt werden. Hast du Kabelanschluss in der TG, musst du bezahlen. Fährt der Fahrstuhl in die Tiefgarage musst du bezahlen. Hast du Licht, musst du diesen Strom zahlen. Alles was du nicht nutzt/nutzen könntest, musst du auch nicht bezahlen. Zum Beispiel keine Müllgebüren, Gas- Heizung, Warm Wasser, Abwasser, Gartenpflege......
Muß ich bei der Formulierung im Garagenmietvertrag dann auch anteilige Kosten dafür tragen?
Natürlich nicht. Gemeint sind die dort entstehenden und umlagefähigen Nebenkosten, d. h. "alle Kosten (...), die dem Eigentümer durch (...) durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Tiefgarage fortlaufend entstehen", § 1 BetrKV.
Umgelegt werden können n. § 2 BetrKV die Kosten für die Beleuchtung der Hof-/Zufahrtsfläche, Tiefgarage, Stell- und Parkplätze, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, die Kosten für die Entsorgung von Niederschlagswasser, der Straßenreinigung, des Winterdienstes, Wartungs- und Stromkosten für Hebebühnen/Schranken/Toranlagen und natürlich anteilig dort aufgewendete Hausmeistertätigkeiten.
Die Wartungskosten eines Aufzuges dann, wenn er den einzigen Zuang zum TG-Stellpaltz darstellt.
G imager761