Beschäftigung mit einem Aufenthaltstitel nach §21 Selbständige?
Ich bin Ausländer, der ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und jetzt in Deutschland freiberuflich arbeite. Ich bin manchmal auch von ein paar Arbeitgebern beauftragt, als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Meine Einkünfte kommen im Verhältnis 70% von selbständigen Tätigkeiten und 30 % von Beschäftigung her, schätze ich ein.
Nach dem Hochschulabschluss habe ich einen Aufenthaltstitel nach AufenthG §16 Abs 4 (Arbeitplatzsuche für Absolventen einer deutschen Hochschule mit Erlaubnis jeglicher Erwerbstätigkeiten) besessen und durfte mit ihm sowohl selbständig als auch sozialversicherungspflichtig arbeiten. Nachdem dieser Aufenthaltstitel in 18 Monaten abgelaufen war, habe ich ein richtiges Arbeitsvisum gekriegt, und zwar einen Aufenthaltstitel gemäß AufenthG §21 (Selbständige). Mit diesem Aufenthaltstitel kann man aber keine Beschäftigung machen und auch nirgendwie den Umfang deren Arbeitserlaubnis auf Beschäftigung erweitern lassen. Es geht aber komischerweise umgekehrt: Mann kann mit dem Aufenthaltstitel gemäß AufenthG §18 (Beschäftigung) selbständig arbeiten, wenn man sich beim Amt ordnungsgemäß darüber meldet. Ich kann aber keinesfalls den Aufenthaltstitel §18 kriegen, weil ich überwiegend (70:30) selbständig arbeite. Die Beamtin der Ausländerbehörde hat mir geraten, meine Arbeitgeber zu bitten, den Vertrag meiner Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit auf Honorarbasis umzuwandeln. Falls es klappen würde, wäre es natürlich toll. Ich wollte aber zuerst versuchen, eine Lösung zu finden, ohne meine Arbeitgeber in Umstände gehen zu lassen. Wer von euch ist mit dem Aufenthaltsgesetz vertraut? Habt ihr eine gute Idee?
1 Antwort
Mein Fachgebiet ist zwar eher das Asylrecht als das allgemeine Aufenthaltsrecht, die Kollegin von der Ausländerbehörde hat aber wohl recht. Möchtest du möglichst unbürokratisch jede Art von Erwerbstätigkeit ausüben, wirst du dich noch etwas gedulden müssen. In Nr. 21.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (das ist eine Anweisung des Bundesinnenministeriums an die Ausländerbehörden, die man auch im Internet nachlesen kann: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060.htm) steht nämlich:
"Die Zuwanderung Selbständiger ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Dennoch erhalten Selbständige die Niederlassungserlaubnis nicht sofort, sondern erst nach drei Jahren, da die
Niederlassungserlaubnis auch zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit berechtigen würde. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Absatz 2 die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer seine Geschäftsidee erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist."
Es ist deshalb meines Erachtens vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass jemand mit dieser Aufenthaltserlaubnis sofort eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben darf. Du musst dann wohl bei deinen Arbeitgebern nachfragen, wenn du schon vorher in die Richtung gehen willst.
Vielen Dank für deinen Rat von der professionellen Perspektive. Ich habe doch bei Arbeitgebern nachgefragt, und warte auf die Antwort ab...