Berechnung der Wohnfläche für einen Balkon?
In der Wohnflächenverordnung heißt es, dass Balkone in der Regel zu einem viertel, höchstens aber zur hälfte als Wohnfläche angerechnet werden dürfen. Welche Gründe könnten dafür spechen, dass vom Regelwert (1/4) nach oben abgewichen werden darf? Am besten mit Quellenangabe.
4 Antworten
Man muss zum Einen unterscheiden, von wann der Mietvertrag ist. Wurde er vor 2004 abgeschlossen, so gelten ältere Verordnungen, die mit 50% den Balkon berechnen.
Zum Anderen gelten auch Kriterien inwieweit der Balkon / Terasse besonders gut nutzbar ist, z.B. Ausstattung und Südlage.
Siehe auch:
https://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/wohnflaechenberechnung-balkon/
Wie gesagt, dann gilt eher die 25%- Regelung, die dann aber auch wieder wg. Austattungsmerkmalen zu 50% werden kann. Schlussendlich ist das einzelfallabhängig..
Die Rechtspraxis sieht den Regelfall heute in Zeiten steigender Mieten und Ansprüche eher bei 50%. Der 25% Wert kommt meist nur dort zur Geltung, wo die Nachfrage nach Wohnraum unterdurchschnittlich niedrig ist.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, es ist daher nicht rechtskräftig.
Ja, bin gespannt, was der BGH dazu sagt. Aber welche Gerichte haben nun pro 50% entschieden, wenn du sagst, dies sei "Rechtspraxis"?
Hast du da mal 1 oder 2 Urteile als Beispiel? Ich finde derzeit auf die schnelle nur LG Berlin 18 S 308/13 und dort geht man von 25% aus.
Das wird im Zweifelsfall sowieso ein Richter zu entscheiden haben.
Wenn der Balkon komplett verglast wurde, also quasi ein Wintergarten gleich zu setzen ist, könnte man vom Regelwerk abweichen.
Ja, das ist verflixt. Kann ich als Bauträger die Größe mit 50 % berechnen und an den Interessenten verkaufen, darf dieser den Balkon in seinem Mietverhältnis zum Mieter nur mit 25 % anrechnen :O. Es wurde auch schon erwähnt, maßgeblich ist auch die "Qualität" des Balkons und der nutzbaren Fläche .... was auch immer das genau ist.
Der Mietvertrag wurde 2013 geschlossen.