Beim graffiti sprühen erwicht, welche strafe?
Ich bin 15 Jahre alt und würde heute morgen um ca 2.30 beim graffiti sprühen erwicht. Das bild steht an einer wand eines stromversorgers, diese wurde jedoch bereits mehrmals besprüht. Das bild ist ca 1.5m x 3.5m. Ich hatte davor noch nie etwas mit der polizei zu tun. Was habe ich für eine Strafe zu erwarten? Danke
4 Antworten
Das die Wand bereits mehrfach besprüht wurde ist keine Rechtfertigung. Strafrechtlich ist das eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Sollte Strafantrag gegen dich gestellt werden kannst du vor dem Jugendrichter ein Strafverfahren bekommen. Da es das erste mal ist können Sozialstunden / Gemeinnützige Arbeit auf dich zu kommen. Außerdem können zivilrechtliche Ansprüche bei dir geltend gemacht werden. Zum Beispiel: Reinigungskosten oder Schäden etc.
Da kann man nur abwarten. Es kommt drauf an was die Polizei für beweise hat. Ob es Sachbeschädigung ist wird sich zeigen. Es kommt auf den Untergrund an und es spiel sehr wohl eine Rolle ob die Wand schon bemalt ist oder nicht.
Mögliche Strafen können sein, von dass Alles eingestellt wird bis geldstrafe... Sozialstunden glaube ich nicht unbedingt wenn noch nie was vorgefallen ist. Ist aber immer schwer zu sagen.
Bei evtl. Reinigungskosten aber auf passen, da die gerne unsachgemäß hoch angesetzt werden.
Einfach den Mund halten und Einen guten Anwalt holen oder Rücksprache mit dem geschädigten das du evtl die Wand streichst oder vielleicht sogar ein konzeptbild malst damit die Wand gut aussieht und damit die sache gegessen ist.
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen § 303 StGB, Folge für Dich möglichweise ein paar Sozialstunden.
Und eine Zivilklage des EVU wegen Sachbeschädigung mit gleichzeitiger Forderung von Schadenersatz.
Kosten für die Beseitigung der Schmiererei ca. 100 € / Quadratmeter, plus evtl. Gutachterkosten plus natürlich die Kosten fürs Gerichtsverfahren.
Das nächste Handy oder Gaming-PC sehe ich in weite Ferne gerückt.
Hier ein Link zu deiner Frage:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/graffiti-strafbarkeit-des-sprayens_037958.html