Beim ausparken andres Auto "berührt"

9 Antworten

Das kann übel ausgehen, denn Du hast einen Unfall verursacht und vollkommen falsch reagiert. Sicher hast Du in der Fahrschule gelernt, was in derartigen Situationen zu tun ist, oder? Und vermutlich bist Du kein Fachmann, um den entstandenen Schaden am fremden Fahrzeug zu begutachten?

erstma tief durchatmen!:)

schon mal gut,das du es der polizei gemeldet hast. eventuell hättest du auch n zettel ans auto hängen können.

mir ist das mal beim ausladen passiert. ein windstoß und meine tür is leicht gegen die eines parkenden autos gedrückt worden. hab dann durch fragen von anwohnern rausbekommen wem das auto gehört. dann bei ihm geklingt,er war sehr nett,kam sofort runter und hat den mini kratzer begutachtet. haben den dann sofort zusammen mit politur entfernt. war nix mehr zu sehn!:) alles gut gegangen!

also muss man nich immer sofort zur polizei,erstmal eigeninitative.:) wie das mit fahrerflucht (eigentlich war es ja keine) und probezeit aussieht weiß ich leider nicht.

Gruß Erbsi

Auch das ist und bleibt Fahrerflucht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrerflucht

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).

Mit ein wenig googlen und dem was du in der Fahrschule gelernt hast hättest du dir die Antwort selbst geben können. Unfallflucht ist und bleibt kein Kavaliersdelikt sondern eine Straftat. Wenigstens hat du dich anschließend gemeldet was doch von Aufrichtigkeit zeugt.

Woher willst du wissen dass die Kratzer vorher schon waren, vorm einparken Fotos gemacht? Den Schaden muss deine Versicherung ersetzen und du wirst als Unfallverursacher belangt werden. BKatV Nr. 1.5, 30€.

Helenii 
Beitragsersteller
 25.05.2011, 10:00

nein, aber das Auto hat schon demoliert ausgesehen. und bei meinem Auto war überhaupt nichts zusehen.. Außerdem bin ich an dem Auto nicht gestreift, sondern bin hingerempelt.. wo sollten da die Kratzer herkommen?! Meinst du, dass nur die Versicherung zahlen muss?? Und was ist wenn ich als "Unfallverursacher belangt" werde?

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.