Bei ebay überboten und nach gebotsrücknahme wieder höchstbietender?

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet


Die nette Dame von ebay meinte nun, dass der Vertrag rechtlich korrekt
ist und die einzige Möglichkeit wäre den Verkäufer zu bitten den Vertrag
aufzuheben.


Wenn ebay doch wenigstens auch die netten Mitarbeiter verpflichten würde die ebay AGB zu lesen:

http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#formate

§6 Angebotsformate und Vertragsschluss

7. Käufer können Gebote nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund vorliegt. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Nutzer, der nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Verkäufer kein Vertrag zustande.


Du kannst das ganz einfach durchsetzen: Schicke dem "Verkäufer" (und seinem Hilfsaccount) den Link zu den ebay AGB §6 und Nr. 7

haikoko  14.01.2017, 11:05

Du kannst ganz leicht selber festellen, wer einen Pusher als "Käufer" hat. Klick in der Gebotsübersicht auf den jeweils anonymisierten Nick und Du erhältst eine  Übersicht mit der Prozentzahl wo und bei welchen Verkäufern (1, 2, 3 4, usw.) geboten wird. Vielfach ist das Ergebnis 100 % Verkäufer 1.

Wenn Du Dir dann noch die Mühe machst und in den Bewertungen über die Bewertungszahl suchst, findest Du diese "Käufer" dann auch noch häufig.

haikoko  30.01.2017, 20:26
@haikoko

Danke für den Stern.

Hi Ganno,

im Ergebnis hat Falkenpost die Lösung bereits dargestellt. Da aber in deinem Fall scheinbar Probleme bestehen, mache ich das gerne nochmal etwas ausführlicher.

Verträge kommen auch auf Ebay - wie sonst - durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme gem. §§ 145, 147 BGB).

Bei Ebay bestehen in diesem Bereich zahlreiche Sonderprobleme, die ich nun nicht weiter erläutern will. Sehr wichtig ist aber, dass nach ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei der Auslegung des Erklärungsinhalts dieser Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB die Ebay-AGB als Verkehrssitte (§ 157 BGB) zu berücksichtigen sind (Vgl. dazu z.B. NJW 2011, 2643 oder etwas neuer: BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 100/15)

Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben

Daher ist hier in der Auslegung der Willenserklärung auch der aktuelle § 6 Abs. 7 S. 2 Ebay-AGB zu berücksichtigen, nach welchem mit dem nun Höchstbietenden nach der berechtigten Gebotsrücknahme ein Kaufvertrag nicht zustande kommt.

Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Nutzer, der nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Verkäufer kein Vertrag zustande.

Eine entsprechende Bindung an das Angebot besteht daher nicht mehr.

Möglicherweise ließe sich dieses Ergebnis auch über die Konstruktion einer Bedingung erreichen, welche man hier annehmen könnte, Relevanz hat das vorliegend aber nicht.

Ich hoffe, dass dir das die Frage etwas vertiefender beantworten konnte.

Viele Grüße, JS


GanNo0815 
Beitragsersteller
 14.01.2017, 10:38

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich werde mich nun an den Verkäufer wenden und um Löschung der Auktion bitten. Gruß

Falkenpost  14.01.2017, 11:09
@GanNo0815

Hi,

nicht bitten! Sonst sagt der am Ende nein und du fühlst dich verpflichtet zu zahlen. Letztendlich war es (wahrscheinlich) der Verkäufer, der sich mit dieser Methode über den Tisch ziehen wollte. Daher verweise auf die AGB von eBay und sage ihm, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Fertig. Auf keine Diskussionen einlassen etc.

Habe in den eBay AGB nachgelesen und festgestellt dass hier dann kein Kaufvertrag zustande kommt...

So ist es auch richtig.
Du musst da gar nichts durchsetzen. Sondern einfach nichts machen.

Der (AGB-) Hintergrund ist der, dass Du, in der Zwischenzeit, in der Du nicht Höchstbietender warst, ja den Artikel von einem anderen Anbieter hättest kaufen können. Durch das Zurückziehen des Gebotes könnte es also sein, dass Du den Artikel 2x kaufst. Dazu kann eBay Dich nicht verpflichten.

Wenn ein Gebot zurückgezogen wird, dann erhält man eine Mail in der steht, dass man wieder Höchstbietender wäre, man aber nicht verpflichtet sei den Artikel zu kaufen. Das ist der Stand der Dinge.

Nachdem Dun einmal überboten wurdest, bist Du nicht mehr zur Abnahme verpflichtet.

Hallo!

Es besteht kein Kaufvertrag zwischen dir und dem Verkäufer.

http://www.ebay.de/gds/Kein-KAUFVERTRAG-wenn-einmal-ueberboten-VORSICHT-/10000000002701495/g.html

Dies ist eine klassische Masche von Verkäufern um zu testen, wie hoch das automatisch hinterlegte Angebot des Bieters ist. Sie bieten einfach einen Mondpreis, sehen dann wie hoch der andere gehen würde, ziehen das Angebot zurück und bieten dann ein wenig darunter, damit du das maximale zahlst.

Solche Verkäufer gehören auf eBay lebenslang gesperrt.

Gruß

Falke