Was muss man beim BAB-Antrag ankreuzen wenn man zusammen mit dem Partner wohnt, aber unverheiratet ist?
Hallöchen,
ich wollte mal nachfragen wie es aussieht, wenn man BAB beantragt und mit einem Partner fest zusammenlebt (Schon vor Antragsstellung, seit anderthalb Jahren). Da ja immer nur der Fakt dort betrachtet wird, dass man wegen Arbeit alleine in eine Wohnung/ WG gezogen ist. Laut Jobcenter gilt man ja nach über einem Jahr als eheähnliche Gemeinschaft und ist auch eine Bedarfsgemeinschaft. Wie sieht das ganze jetzt beim BAB aus, weil man ja nur ledig oder verheiratet angeben kann. Es ist doch dann weder noch oder?
Ich hoffe ihr könnt mir schnell weiter helfen.
3 Antworten
Es wird nur das Einkommen von Eltern und Ehegatten berechnet. Freunde oder WG Partner sind hier unwichtig. Die Entfernung zum Wohnsitz der Erkern ist auch unwichtig.
Natürlich wird nur die anteilige Miete berechnet.
Der Partner wird nur bei der Miete für die Wohnung mit berücksichtigt, d.h. es wird davon ausgegangen das dein Partner die Hälfte der Miet- und Nebenkosten übernimmt. Dies ist auch bei einer WG so.
Wenn du deine Ausbildungsstelle täglich innerhalb von 2 Stunden ( Hin und Rückweg ) von der elterlichen Wohnung / Haus hättest erreichen können,wirst du kein BAB - bekommen,das ist nämlich die Voraussetzung für ein Azubi in eigener Wohnung / WG. Dazu kommt noch,dass das Einkommen deiner Eltern und dein eigenes,zur Anspruchsberechnung des BAB - herangezogen würden. Musstest du also wegen deiner Ausbildung ausziehen und dir stünde dem Grunde nach BAB zu,müsste die höhe deines Anspruchs berechnet werden. Das Einkommen deines Freundes hätte hier keinen Einfluss auf das BAB - denn solange ihr nicht verheiratet seid,ist er dir gegenüber nicht zu Unterhalt verpflichtet.
Das trifft allerdings nur für Azubis unter 18 Jahren zu,bist du über 18 Jahre,kannst du auch BAB - bekommen,wenn du diese Bedingungen nicht erfüllst,nur die Einkommensgrenze der Unterhaltspflichtigen Eltern und dein eigenes,darf nicht überschritten werden !!! Entschuldigung für die vorschnelle nicht ganz richtige Antwort.
Während deiner 1. Ausbildung sind grundsätzlich noch deine Erzeuger für dich unterhaltspflichtig. Ihrer Unterhaltspflich können sie auch dadurch nachkommen, dass sie dir Wohnraum zur verfügung stellen. Nur wenn der Ausbildungsplatz entsprechend unerreichbar entfernt ist, käme eine BAB-Finanzierung einer eigenen Wohnung in betracht.
@aztec: Teilweise falsch.
Vermutlich hast du Recht! :-)
Jedenfalls deutet darauf der Hinweis in diesem link hin:
http://www.azubi-azubine.de/mein-geld/berufsausbildungsbeihilfe/anspruch-auf-bab.html
Schau dir Punkt 5 an.
Okay, kommt in dem Fall den ich meine nicht in Frage ;) Der Auszubildende ist über 18 ;)
Eben. Dafür beurteilen die das ja recht optimistisch!
Auch wenn man bereits länger mit einem Partner zusammenlebt kann es sein, dass der Auszubildende wieder nachhause ziehen muss? Das kann es doch nicht sein oder? Schließlich lebt man schon länger nicht mehr zuhause und im eigenen Haushalt.