Autowerkstatt verursacht einen Verkehrsunfall bei Testfahrt nach Reparatur. Es kommt zur Anzeige. Wie soll man sich verhalten, wer kommt für die Schäden auf?
9 Antworten
Hallo,
ganz sooo einfach, wie manche Antworten hier suggerieren, ist die Lage dann leider doch nicht. Versuchen wir also einmal Schritt für Schritt vorzugehen:
Der Geschädigte hat grundsätzlich hier die Wahl, an wen er sich mit seinen Schadenersatzforderungen wendet: an den PKW-Versicherer oder an die Werkstatt als Schadenverursacher. Hierbei ist er an keine Reihenfolge gebunden und kann sich sogar im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung an Beide gleichzeitig wenden.
In der Praxis ist es zumeist so, dass man - da ja bei einem Unfall Kennzeichen, etc. bekannt sind - den Weg über den Kfz-Versicherer wählt (was ja hier wohl auch passiert ist). Außerdem kann man als Geschädigter dann sicher sein, es definitiv mit einer - potentiell monetär gut ausgestatteten - Versicherung zu tun zu haben, da ein PKW versichert sein MUSS, während die Werkstatt allerhöchstens versichert sein KANN.
Eben aufgrund des Pflichtversicherungsrechts ist die Kfz-Haftpflicht in einer Regulierungspflicht; sie kann mitnichten auf den Verursacher (hier: die Werkstatt) oder dessen Versicherer verweisen.
Ob die Kfz-Haftpflichtversicherung nach erfolgter Regulierung gegen die Werkstatt einen Regress geltend machen kann, ist aufgrund fehlender Details hier nicht zu beantworten (Die bereits verschiedentlich geäußerte Ansicht, dass die KH ihren Aufwand "einfach so" bei der Werkstatt einfordern kann, ist zu pauschal...).
Übrigens: die Kfz-Haftpflicht hat allenfalls ein RegressRECHT und keine RegressPFLICHT!
Zwischenfazit: die Ansprüche des Unfallgeschädigten sind zuvorderst vom Kfz-Versicherer zu regulieren.
Nun hat jedoch auch der Fahrzeugbesitzer sowie der Kfz-Versicherungsnehmer (falls nicht ein und derselbe) ggf. Ansprüche an die Werkstatt:
- Im (wahrscheinlichen) Fall, dass auch das eigene Fahrzeug beschädigt wurde, kann sich der Halter mit seinen Schadenersatzansprüchen an die Werkstatt wenden
- Sofern der Kfz-Versicherer den Fremdschaden reguliert (und nicht bei der Werkstatt regressiert), entsteht dem Versicherungsnehmer im Folgejahr ein Schaden durch die Hochstufung in den Schadenfreiheitsrabatten. Auch dies kann gegen die Werkstatt geltend gemacht werden.
Für diese Fälle haben die meisten Werkstätten eine sog. "Handel/Handwerk"-Versicherung abgeschlossen, die Schäden rund um Fahrzeuge, die sich in der Werkstattobhut befinden, abdeckt. Ist dies nicht der Fall, so muss die Werkstatt halt selber "gerade stehen".
Zur Not muss man seine Schadenersatzansprüche in so einem Fall gerichtlich geltend machen (ist übrigens im Rahmen einer eventuellen Rechtsschutzversicherung ggf. gedeckt.).
Tipp: Für den Fremdschaden ist die eigene Kfz-Haftpflicht zuständig. An diese sollten Ansprüche der Geschädigten (oder ihrer Versicherung) grundsätzlich - und im eigenen Interesse stur und schriftlich - verwiesen werden. Aussagen zur Regulierung oder gar Leistungsanerkennungen sollte man strikt vermeiden. Andererseits ist es - gerade wenn von der Gegenseite bereits Fristen gesetzt werden - nicht empfehlenswert, gar nicht zu reagieren.
Also: Jedweden Schriftverkehr von der Gegenseite an die eigene KH mit der Aufforderung zur weiteren Bearbeitung weiterleiten und dies auch der Gegenseite umgekehrt mitteilen.
Viele Grüße
Loroth
Na die Werkstatt wird den Schaden nicht melden, die verläßt sich auf dich. Du mußt den Schaden deiner KFZ Haftpflicht melden. Ganz einfach weil die Gegenseite einen Direktanspruch hat. Sie darf den Schaden auch deiner KFZ Haftpflicht melden. Die wundern sich dann, wieso du es nicht selbst machst.
Anschließend wird der Sachbearbeiter deiner KFZ Haftpflicht Versicherung Rücksprache mit dem Verursacher halten-also mit der Werkstatt. Die meisten Werkstätten haben eine Handel-Handwerk Versicherung für diesen Fall. Die Zahlung wird intern geregelt, so daß der Schaden nicht zu einer Höherstufung führt.
Der Versicherungsnehmer des Verursacherfahrzeuges meldet das seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese kümmert sich dann um alles. Sie setzt sich auch mit der Betriebshaftpflicht der Werkstatt auseinander, denn nur diese muss alles zahlen. Da muss sich aber der VN eigentlich gar nicht weiter drumm kümmern außer halt alles genau zu schildern. Die Rechtsabteilung der Versicherung wird das schon alles klären, auch um eine nicht einsichtige Werkstatt. Die Haftpflicht will ja so schnell wie möglich ihr "verauslagtes" Geld der Schadenregulierung wieder haben. Auch wird es keine Höherstufung des SFR durch den Unfall geben.
Grundsätzlich ist der Unfall zunächst vom Halter des Unfallwagens der eigenen Versicherung zu melden, unter gleichzeitigem Verweis auf den Ablauf. Je nach Versicherung wird entweder die eigene Versicherung den Schaden regulieren und die Betriebs-HP der Werkstatt in Regress nehmen, oder aber nichts tun und dies dem Geschädigten überlassen - dann bleibt dem nur der Weg der Zivilklage. Was besonders toll ist, weil das u.U. kein Fall für den Verkehrs-RS mehr ist, sondern für eine separate Rechtsschutzversicherung.
.... eine Anzeige? Gerichtet gegen wen? Den angerichteten Schaden ordnet doch die H des Fahrzeugs, denn dorhin wenden sich die Anspruchsteller. Der Halter bekommt seinen Schaden ersetzt von dem Betrieb (deren Haftpflicht). Alles eigentlich ganz einfach.