Auto: Kostenvoranschlag abgelehnt - Kosten?
Hallo,
habe am Freitag mein Auto in einer Werkstatt eingeliefert und bis heute (Montag) auf einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur gewartet. Dieser ist entgegen der Erwartungen sehr hoch ausgefallen, sodass ich telefonisch andeutete, dass ich das Angebot doch nicht wahrnehmen würde, und am nächten Tag das Auto abholen würde. Darauf hat der Mechaniker angedeutet, dass die Ersatzteile schon bestellt seien.
Sehe ich das richtig, dass er mir diese nicht in Rechnung stellen darf, solange ich keinen direkten Antrag auf Reparatur des Scahdens nach dem Voranschlag gestellt habe?
Kann der Werkstattbestizer (etwa aus Boshaftigkeit) mir in dem Fall trotzdem andere Gebühren in Rechnung stellen? - Etwa für das Durchführen des Kostenvoranschlages selbst, oder für die "Parkdauer" auf seinem Gelände?
Besten Dank für die Antworten!
8 Antworten
Du hast keinen Auftrag zur Reparatur erteilt, also darf die weder durchgeführt noch berechnet werden.
Falls nicht gesagt wurde, dass die Erstellung des Kostenvoranschlags berechnet wird, gibts auch dafür kein Geld.
Wenn du keinen Auftrag zur Reparatur erteilt hast, sondern nur um einen Kostenvoranschlag gebeten hast, so darf die Werkstatt auch nur diesen anfertigen und das Auto nicht reparieren. Bestellungen von Ersatzteilen kann sie machen, aber auf eigenes Risiko - du hast damit nichts zu tun.
Wenn für den Kostenvoranschlag oder das Parken keine Gebühr vereinbart war (möglicherweise auch konkludent), dann darf auch keine berechnet werden. Siehe § 612 I BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html
Den Auftrag den du erteilt hast ist die Erstellung eines Kostenvoranschlages. Dieser Zeitaufwand ist natürlich zu bezahlen. 10 % der Summe sind als normal zu sehen. Diese Kosten werden bei Reparaturauftragserteilung natürlich dann angerechnet. Das ist eine völlig normale Vorgehensweise. Wenn er schon Teile angeblich bestellt hat, ist das allein sein Problem. Eine Standgebühr wird er dir sicher nicht berechnen.
Hallole zusammen
Kostenvoranschläge dürfen im Ramen der Erstellungskosten ( Zeitaufwendungen ) bis zu 10 % des Rechnungsbetrages berechnet werden.Ist vom Aufwand her durchaus mit einem Gutachten eines Sachverständigen zu vergleichen... .
Wenn der Auftrag erteilt wird wird dieser im Normalfalle verrechnet bzw aus Kulanzgründen nicht berechnet. Wird der Auftrag nicht erteilt ist eine Berechnung zulässig und Üblich da ist es relativ gleichgültig ob vorher besprochen oder nicht denn das ist übleiches Vorgehen.
Ich kenne werkstätten die extra einen posten nur für Angebotserstellung haben weil sehr viele anfragen um Vergleichen zu können aber den Auftrag dann weiter geben oder anderweitig verfahren. Bei Unfallfahrzeugen und größeren Schäden sind das schnell mal drei bis Vier Stunden alleine die Ganzen kleinteile sind ein immenser Posten.. wenn man gerade für Versicherer die sehr genau prüfen was angeboten und tatsächlich gemacht werden muß oder gemacht wurde was der kunde überhaupt nichtr sehen will oder kann.. .
Diese Zeiten müßen auch irgendwie Bezahlt werden und je nach Größe des Betriebes ist das sogar eine Komplette Person wenn nicht sogar mehrere. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet die Durchsicht bzw Prüfung des Fahrzeuges durch Meisterqualifizierten Mitarbeiter , die Lolalisierung von Mängeln und die Bewertung der Mängel entsprechend der AW Vorgabewerte. Es Ist nicht damit getan am Rechner einige Knöpfe zu drücken soindern richtig Zeitintensiv . Nur das will nur kaum jemand sehen weil es ja was kostet und ist auch eine Dienstleistung die Bezahlt werden muß..
Stellplatzmieten sind voraussehbar und müßen Vor Berechnung benannt werden oder schriftlich durch Aushang Kenntlich gemacht werden.. Joachim.
Also... Nein, du musst die Ersatzteile nicht zahlen, da du keinen Reparaturauftrag erteilt hast. Den Kostenvoranschlag wirst du aber zahlen müssen, wenn du es dort nicht reparieren lässt. Für das Parken auf seinem Gelände kann er nichts verlangen. Das wäre mehr als frech und entbehrt (meines Wissens nach) jeglicher Rechtsgrundlage.
und entbehrt (meines Wissens nach) jeglicher Rechtsgrundlage.
Genau wie die Forderung nach Geld für den Kostenvoranschlag.