Auszahlung einer Versicherungssumme auf P-Konto während der Wohlverhaltensperiode?
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie beurteilen Sie folgenden Sachverhalt: Während der Wohlverhaltensperiode im Privatinsolvenzverfahren wird der Person ein Schaden zugefügt. Der Schaden ist versichert und wird von der Versicherung erstattet.
Frage: Könnte das Amtsgericht den (Sockel-)Freibetrag des P-Kontos zwecks Auszahlung der Versicherungssumme um die Schadenssumme erhöhen? Oder wie wird ein Versicherungsfall in der Rechtspraxis gehandhabt? Wäre dazu ein Antrag beim Amtsgericht notwendig und wenn ja, auf Basis welchen Paragraphens?
Freue mich auf Antworten.
2 Antworten
Ja die werden wohl sich das Geld holen,die Gläubiger möchten auch mit Inso noch einen Versuch haben ,etwas Geld vom Schuldner zu erhalten.
Fraglich ist auch, ob der Freibetrag beim Amtsgericht zwecks Auszahlung einer Versicherungssumme erhöht werden kann!?
In der Wohlverhaltensperiode ist nicht einmal ein P-Konto nötig, da nur noch das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abgetreten ist. Das Kontoguthaben ist Vermögen, das nur in der eigentlichen Insolvenz zur Insolvenzmasse gezogen werden kann.
Damit ist wohl gemeint, dass die Versicherungssumme als Einkommen gewertet wird. Dabei wird ja jegliches Einkommen über 1078,99 € einmal mit in den nächsten Monat übertragen und am Ende des Monats regulär gepfändet. Somit bliebe ja von der Versicherungssumme ggf. nichts übrig.
Dann lohnt sich eine Versicherung ja fast gar nicht. Wie dem auch sei: Wird der Insolvenzverwalter über einen Versicherungsfall informiert oder weiß eine Versicherung von der Insolvenz des Versicherten?