Ausstattung fehlt im Neuwagen
Hallo,
ich habe mir im letzten Jahr einen EU-Neuwagen bestellt und letzte Woche wurde er geliefert.
Leider mußte ich zu Hause festellen das einiges an Ausstattung fehlt die aber in der Bestellung sowie im Kaufvertrag aufgeführt ist. Vw Listenpreis für die fehlende Ausstattung 3100€ Darauf hin habe ich den Händler kontaktiert...aber wir kommen auf keinen gemeinsamen Nenner...er bietet mit 1000€ Entschädigung was mir aber angesichts des Listenpreises zu niedrig ist. Ich habe ja auch im Paket dafür bezahlt. Nachrüsten möchte er natürlich die Sachen nicht...."das wäre ihm zu teuer" Zurückgeben möchte ich das Auto natürlich auch nicht da ich nun schon solange gewartet habe und natürlich auch zusätzliche Kosten wie Zulassung, Fahrkosten usw hatte.
Welche Rechte habe ich? Ist der Händler verplichtet das Fahrzeug nachzubessern oder kann er es auch einfach zurücknehmen, was ich natürlich nicht möchte....
Danke euch
6 Antworten
Ich sehe in der Lage eigentlich nur die Möglichkeit, vom Kauf zurückzutreten, wobei Dir der Händler die entstandenen Kosten ersetzen müsste.
Vielleicht ist er, wenn Du ihm klarmachst, dass er Dir gegenüber auch dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, bereit, nochmal über einen Nachlass zu verhandeln. Schließlich kann er den Wagen nun nicht mehr als neu verkaufen.
Das Fahrzeug entspricht nicht der im Vertrag genannten Kaufsache. Ergo kann der Händler nachbessern, Dich alternativ entschädigen oder Du vom Vertrag zurücktreten. Nun liegt es an Dir, den Weg zu wählen.
Welche Rechte habe ich? Ist der Händler verplichtet das Fahrzeug nachzubessern oder kann er es auch einfach zurücknehmen, was ich natürlich nicht möchte....
Er kann es nachbessern, muss aber nicht. Dir steht nur ein Anspruch auf Nachbesserung oder Umtausch zu. Wenn Du mit den Nachbesserungsvorschlägen nicht einverstanden bist, kannst Du es nur zurückgeben und Dein Geld zurückverlangen. Schiedstelle anrufen, oder (falls Vertragswerkstatt) Hersteller kontaktieren.
§ 439 (3) BGB. Der Lieferant hat ja schon gesagt, dass das zu teuer wäre.
Das mag er ja behaupten. Beweisen müsste er es aber noch.
Das stimmt. Aber da frage ich mich dann doch auch, ob ich nicht Minderung oder Umtausch vorziehen würde statt einer langwierigen Diskussion (die evtl. vor Gericht endet).
NB.: Je nachdem, um welche Ausstattungsmerkmale es sich bei den angemahnten Positionen handelt, ist der rechnerische Nachweis, dass die Nachrüstung teurer wäre als die Preisdifferenz, sogar ggfs. schon anhand der Preisliste des Herstellers zu führen. Denn etliche Positionen gibt es je nach Hersteller oft nur im Paket ab Werk zu dem angegebenen Preis.
Das macht die Kosten aber nach gängiger Rechtsprechung noch nicht unverhältnismäßig.
Stets Einzelfallentscheidung. Willst Du das Klagerisiko eingehen? Für ein paar Hundert Euro? Dann würde doch jeder vernüftige Mensch einfach vom Vertrag zurücktreten und auf Lieferung eines neuen, diesesmal korrekt ausgestatteten, Fahrzeugs bestehen.
Dafür brauche ich aber nicht zurück treten. Da bestehe ich einfach auf Umtausch.
Es handelt sich um einen Sachmangel der Kaufsache (§ 434 BGB). Du hast das Recht auf Nacherfüllung, z.B. durch Nachbesserung (§§ 437, 439 BGB).
Da der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kannst Du den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB). Dabei ziehst Du natürlich die Listenpreise der fehlenden Ausstattungsmerkmale heran, sofern dies tunlich ist:
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (§ 441 (3) BGB)
Lass Dich nicht abwimmeln - Du bist hier voll im Recht.
Hallo,
habe, selber vor langer Zeit, EU-Fahrzeuge aus Holland geholt. Damals wurden der Kauf dieser Fz als "vom grauen Markt" bezeichnet.
Diese Fz waren billiger, und schneller zu beschaffen, als das Original.
Natürlich fehlten an diesen Fz einige "Ausstattungen". Dies wurde dem Käufer vorher mitgeteilt. Dann wurden die Fz vor der Auslieferung, nach Wunsch des Kunden nachgerüstet. Natürlich mit Kosten für den Käufer.
Wenn es sich um solch ein Fz handelt, es aber nicht billiger, als im normalen Autohaus war, würde ich auf Nachrüsten bestehen.
Gruß
Wenn es sich um solch ein Fz handelt, es aber nicht billiger, als im normalen Autohaus war, würde ich auf Nachrüsten bestehen.
Und wenn es billiger war, muss der Händler den Vertrag nicht erfüllen?
Hallo,
wie geschrieben, wenn es solch Fz ist. Was heißt Vertrag, was steht da ?. Ist dort ein Hinweis z.B. EU-Ausstattung oder sowas ?. Hat der Händler davon gesprochen, das es bei diesen EU-Fz Abweichungen in der Ausstattung gibt ?.
Gruß
Der Fragende schreibt:
Leider mußte ich zu Hause festellen das einiges an Ausstattung fehlt die aber in der Bestellung sowie im Kaufvertrag aufgeführt ist.
Unabhängig von allem anderen, was im Vertrag steht, muss selbstverständlich die bestellte und bezahlte Ausstattung geliefert werden. Dabei ist der Preis des KFZ völlig egal.
Hallo,
wenn da so ist, dann hast du in allen Punkten Recht. Der Verkäufer muß dein Fz wie bestellt kostenlos nachrüsten.
Gruß
Ich würde in einer Kopie des Vertrages/Bestellung mit Leuchtstift markieren, was alles nicht im Fahrzeug enthalten ist und nochmals zum Autohaus gehen. Ich denke mal, dass du schon das Recht auf Nachbesserung hast, aber genau kann dir das nur ein Rechtsanwalt sagen. Vielleicht kannst du ja auch beim ADAC nachfragen, welche Rechte du hast. Rücktritt wahrscheinlich, aber das willst du ja nicht!
Wie bringst du das denn mit §437 BGB in Übereinstimmung? Zudem will der Kunde doch offensichtlich die Nachbesserung. Mindern wäre auch noch eine Möglichkeit.