Garantie- bzw. Gewährleistungsanspruch als Zweitkäufer bei 1&1?
Hallo!
Der Unterscheidung zwischen Garantie (freiwillig vom Hersteller) und der gesetzlichen Gewährleistung (welche hierzulande 24 Monate beträgt) bin ich mir bewusst.
Kann mir aber jemand konkret sagen, wie sich der Händler und Provider 1&1 bei Ansprüchen verhält, welche sich bspw. durch die Gewährleistung ergeben, wenn eben nicht der Erstkäufer (eigentlicher Vertragspartner von 1&1), sondern der Zweitkäufer einen Schadensfall reguliert bekommen möchte?
Bsp.: Ich kaufe über eBay ein gebrauchtes Handy. Das Handy wurde im Februar diesen Jahres vom Erstkäufer bei 1&1 erworben. Eigentlich bestünden Ansprüche bis Februar 2016 (für den Erstkäufer). Aber wie sieht es mit mir aus, wenn das Handy in einem halben Jahr anfängt herumzuspinnen? Es geht hier speziell um 1&1! Habe schon gelesen, dass einige Händler Abtretungsrechte gegenüber Dritten in den eigenen AGBs ausschließen? Wie handhabt das eben 1&1 in der Praxis?
PS.: Bitte kein Fachchinesisch. Ich bin zwar Akademiker, aber kein Jurist. Ich kenne Beweislastumkehr (nach den ersten sechs Monaten ab Kauf) usw... Bitte am besten nur schreiben, wer was weiss bzw. selbst Erfahrungen als Zweitkäufer gemacht hat. Danke. :-)
4 Antworten
Ansprechpartner für dich ist der Verkäufer von dem Du das Handy gekauft hast. Ist es ein Privatverkäufer der die Gewährleistung ausgeschlossen hat, hast Du schlechte Karten. Kannst es dann höchstens mal bei 1&1 auf Kulanz versuche, große Chancen sehe ich da allerdings nicht.
Gewährleistungsansprüche kann man in Deutschland nicht einfach so abtreten. Die Sachmängelhaftung ist immer! eine kaufvertragliche Pflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer.
Theoretisch wäre nur ein "Unternehmerrückgriff" möglich, scheidet in dem Fall aber aus, da der letzte Verkäufer als Privatverkäufer die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat.
...hat er das? In obigen Fall steht davon nix, oder? Oder schließt ein Privatverkäufer automatisch die Sachmängelhaftung aus?
Wie verhält es sich denn, wenn der Privatverkäufer in seinem Angebotstext explizit mit einer Restgarantie wirbt?
Dann wird der Privatverkäufer nicht die Unwahrheit schreiben, denn wenn die Restgarantie noch besteht wird diese leider nur für den Erstkäufer gelten (doch das wird im Angebotstext bestimmt nicht erwähnt, wahrscheinlich deshalb, weil der Erstkäufer davon keine Ahnung hat).
Mir hat 1&1 dies geschrieben, bei mir geht es halt um einen Surfstick.
"...Damit wir eine detaillierte Prüfung für Sie durchführen können, bitten wir Sie, sich mit dem Verkäufer Ihres 1&1 Surf-Stick in Verbindung zu setzen. Nur dieser hat die Möglichkeit die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen...."
Später als jemand mich angerufen hat, meinte dieser nur der Erstkäufer kann Ansprüche gegen 1&1 geltend machen. Als ich fragte und wenn ich eine Vollmacht vom Erstkäufer bekommen würde, dann meinte dieser ja das sei etwas anderes und ich sollte mich wieder melden wenn ich diese Vollmacht habe.
Doch ich befürchte, auch wenn ich diese Vollmacht hätte würde 1&1 ablehnen.
Allerdings mein Erstkäufer weigert sich, er meint, wenn ich ihm schreibe "ich brauche von ihm eine Vollmacht", er versteht nicht was ich von ihm will. Also wird er nun mein Ansprechpartner sein, weil er in seinem Anzeigetext die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat.
Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung sind nicht ohne weiteres auf einen Zweitkäufer übertragbar. Im Falle von 1 & 1 ist das in den AGB dergestalt geregelt, dass Ansprüche aus Verträgen nur mit Zustimmung von 1 & 1 auf Dritte übertragen werden können. Um die Ansprüche aus der Gewährleistung zu übertragen müsst ihr euch also an 1 & 1 wenden und die Übertragung mit denen klarmachen.
Davon abgesehen, dass ich ihn für unwirksam hielte: Hast du den entsprechenden Passus gerade zur Hand?
Sicher doch. Aus den 1&1 AGB unter Sonstiges: 7.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1&1 auf Dritte übertragen.
Danke für die schnelle Rückmeldung :) Ich war so durcheinander, weil die so viele verschiedene AGB verwenden, aber nach deinem Zitat bin ich nun endlich fündig geworden^^
1&1 verwendet diesen Punkt 7.2 unter den "Besonderen Bedingungen" für "Internetdienstleistungen". In den "Allgemeinen Hinweisen", die über den besonderen Bedingungen stehen (und die wohl eher für den kaufrechtlichen Teil des Vertrags anzuwenden sind), findet sich ein solcher Punkt jedoch (quasi ausdrücklich^^) nicht. Bemerkenswerterweise behält 1&1 sich selbst sogar explizit das Recht vor, Rechte aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen (1.3); aber das nur nebenbei.
Und in welcher AGB soll dies stehen?
- 1&1 All-Net-Flat und Optionen -> D-Netz oder E-Netz
- 1&1 Notebook-Flat -> D-Netz oder E-Netz
- 1&1 Tablet-Flat -> D-Netz oder E-Netz
- Allgemeine Informationen -> 1&1 AGB_ Übersicht und wichtige Informationen oder 1und1LeistungsbeschreibungMobilfunk
- Liefer- und Leistungsbedingungen der 1&1 Telecom GmbH -> 1und1_Liefer-und-Leistungsbedingungen
- Zahlungsbedingungen der 1&1 Telecom GmbH -> 1und1_Zahlungsbedingungen
Weitere AGBs kann man bei 1&1 nicht finden.
...und der Serviceberater, den man dann gerade am Telefon erwischt, würfelt dann, ob er (in Vertretung für 1&1) die Zustimmung gibt oder eben nicht?! ;-)
Das wird sicher nicht am Telefon gemacht werden :-).
Ganz klar, er würfelt!^^
Ebenso wie Handys und andere "Sachen" können auch "Rechte" Gegenstand von Kaufverträgen sein, es muss nur auch wirklich ein Vertrag - schlicht eine Einigung - darüber bestehen. Wird ein Handy verkauft, überträgt der Erstkäufer also nicht automatisch auch seine Gewährleistungsrechte.
Ansonsten aber steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Nur weil er es nicht automatisch macht, ist es noch kein Problem, dies ausdrücklich oder konkludent zu machen (letzteres etwa durch die laienhaft angepriesene "Restgarantie" oder Übersendung der Rechnung; durch Auslegung zu ermitteln).
Der Ausschluss der Gewährleistungsrechte in AGB dürfte eine unangemessene Benachteilung des Verbrauchers darstellen.
Zur Garantie müssen wir, wenn du dir ihres Wesens tatsächlich bewusst bist, wohl nicht viele Worte verlieren. Da hängt es zuerst ja mal von den Bedingungen des Garantiegebers ab. Sobald es zum Garantiefall kommt, könnten die daraus entstehenden Ansprüche (=Rechte) aber durchaus wieder übertragbar sein.
Praktische Erfahrung kann ich dir aber nicht bieten, keine Ahnung, wie 1&1 so reagiert.
Die Garantie ist auf das spezielle Gerät (IMEI Nummer des Handys) beschränkt, ein Inhaberwechsel ändert das nicht. Die Garantie beträgt in der Regel aber nur 12 Monate, bei der längeren Gewährleistung musst du nachweisen, dass der Fehler schon beim Kauf vorlag (also völlig unbrauchbar).
Das schimpft sich Beweislastumkehr. Wie schon erwähnt, kenne ich die Regularien.
Allerdings wird das hier alles schon wieder zu allgemein. Ich bat ja darum, ob mir jemand Informationen geben kann, wie sich speziell 1&1 in so einem Fall verhält. In den AGBs steht vieles. Entscheidend ist aber, welche Guidelines die Mitarbeiter haben - wie diese agieren und reagieren.
Ich möchte auch nochmal betonen, dass ich bis dato weder ein gebrauchtes Handy erworben habe, noch das dieses einen Schaden hat. Mir liegt allerdings ein interessantes Angebot vor, deswegen frage ich.
Hier nimmt sich aber jemand extremst wichtig ;-)
Ein Hobby-Jurist in seiner Mittagspause etwa?
Meine Bemerkung ging eigentlich an den Kandidaten darüber, aber nun gut.
Ne, einfach nur ein Jurist.
Meine Bemerkung ging nicht an deine Bemerkung an den Kandidaten darüber, sondern an deine nicht vorhandenen Bemerkungen an mich - ja, ich nehme mich wichtig ;)
Dass ein Inhaberwechsel die Beschränkung der Garantie auf das spezielle Gerät nicht ändert, heißt aber nicht, dass der Inhaberwechsel auch sonst keine Auswirkungen hat.
Zudem ist die Gewährleistung nicht alles andere als unbrauchbar - wenn man die notwendige Durchsetzungskraft hat, ist sie sogar regelmäßig der Garantie vorzuziehen.
Aber wenn der Verkäufer mir die Kaufrechnung übergibt, tritt er doch sein Gewährleistungsrecht an mich ab oder nicht?