Garantie- bzw. Gewährleistungsanspruch als Zweitkäufer bei 1&1?

4 Antworten

Ansprechpartner für dich ist der Verkäufer von dem Du das Handy gekauft hast. Ist es ein Privatverkäufer der die Gewährleistung ausgeschlossen hat, hast Du schlechte Karten. Kannst es dann höchstens mal bei 1&1 auf Kulanz versuche, große Chancen sehe ich da allerdings nicht.

robb85 
Beitragsersteller
 07.09.2014, 21:55

Aber wenn der Verkäufer mir die Kaufrechnung übergibt, tritt er doch sein Gewährleistungsrecht an mich ab oder nicht?

Messkreisfehler  07.09.2014, 22:00
@robb85

Gewährleistungsansprüche kann man in Deutschland nicht einfach so abtreten. Die Sachmängelhaftung ist immer! eine kaufvertragliche Pflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer.

Theoretisch wäre nur ein "Unternehmerrückgriff" möglich, scheidet in dem Fall aber aus, da der letzte Verkäufer als Privatverkäufer die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat.

robb85 
Beitragsersteller
 07.09.2014, 22:04
@Messkreisfehler

...hat er das? In obigen Fall steht davon nix, oder? Oder schließt ein Privatverkäufer automatisch die Sachmängelhaftung aus?

robb85 
Beitragsersteller
 07.09.2014, 22:08
@robb85

Wie verhält es sich denn, wenn der Privatverkäufer in seinem Angebotstext explizit mit einer Restgarantie wirbt?

soap2000  19.09.2014, 21:58
@robb85

Dann wird der Privatverkäufer nicht die Unwahrheit schreiben, denn wenn die Restgarantie noch besteht wird diese leider nur für den Erstkäufer gelten (doch das wird im Angebotstext bestimmt nicht erwähnt, wahrscheinlich deshalb, weil der Erstkäufer davon keine Ahnung hat).

Mir hat 1&1 dies geschrieben, bei mir geht es halt um einen Surfstick.

"...Damit wir eine detaillierte Prüfung für Sie durchführen können, bitten wir Sie, sich mit dem Verkäufer Ihres 1&1 Surf-Stick in Verbindung zu setzen. Nur dieser hat die Möglichkeit die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen...."

Später als jemand mich angerufen hat, meinte dieser nur der Erstkäufer kann Ansprüche gegen 1&1 geltend machen. Als ich fragte und wenn ich eine Vollmacht vom Erstkäufer bekommen würde, dann meinte dieser ja das sei etwas anderes und ich sollte mich wieder melden wenn ich diese Vollmacht habe.

Doch ich befürchte, auch wenn ich diese Vollmacht hätte würde 1&1 ablehnen.

Allerdings mein Erstkäufer weigert sich, er meint, wenn ich ihm schreibe "ich brauche von ihm eine Vollmacht", er versteht nicht was ich von ihm will. Also wird er nun mein Ansprechpartner sein, weil er in seinem Anzeigetext die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat.

Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung sind nicht ohne weiteres auf einen Zweitkäufer übertragbar. Im Falle von 1 & 1 ist das in den AGB dergestalt geregelt, dass Ansprüche aus Verträgen nur mit Zustimmung von 1 & 1 auf Dritte übertragen werden können. Um die Ansprüche aus der Gewährleistung zu übertragen müsst ihr euch also an 1 & 1 wenden und die Übertragung mit denen klarmachen.

Droitteur  08.09.2014, 00:22

Davon abgesehen, dass ich ihn für unwirksam hielte: Hast du den entsprechenden Passus gerade zur Hand?

KuarThePirat  08.09.2014, 00:30
@Droitteur

Sicher doch. Aus den 1&1 AGB unter Sonstiges: 7.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1&1 auf Dritte übertragen.

Droitteur  08.09.2014, 00:44
@KuarThePirat

Danke für die schnelle Rückmeldung :) Ich war so durcheinander, weil die so viele verschiedene AGB verwenden, aber nach deinem Zitat bin ich nun endlich fündig geworden^^

1&1 verwendet diesen Punkt 7.2 unter den "Besonderen Bedingungen" für "Internetdienstleistungen". In den "Allgemeinen Hinweisen", die über den besonderen Bedingungen stehen (und die wohl eher für den kaufrechtlichen Teil des Vertrags anzuwenden sind), findet sich ein solcher Punkt jedoch (quasi ausdrücklich^^) nicht. Bemerkenswerterweise behält 1&1 sich selbst sogar explizit das Recht vor, Rechte aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen (1.3); aber das nur nebenbei.

soap2000  19.09.2014, 22:11
@KuarThePirat

Und in welcher AGB soll dies stehen?

  • 1&1 All-Net-Flat und Optionen -> D-Netz oder E-Netz
  • 1&1 Notebook-Flat -> D-Netz oder E-Netz
  • 1&1 Tablet-Flat -> D-Netz oder E-Netz
  • Allgemeine Informationen -> 1&1 AGB_ Übersicht und wichtige Informationen oder 1und1LeistungsbeschreibungMobilfunk
  • Liefer- und Leistungsbedingungen der 1&1 Telecom GmbH -> 1und1_Liefer-und-Leistungsbedingungen
  • Zahlungsbedingungen der 1&1 Telecom GmbH -> 1und1_Zahlungsbedingungen

Weitere AGBs kann man bei 1&1 nicht finden.

robb85 
Beitragsersteller
 07.09.2014, 22:01

...und der Serviceberater, den man dann gerade am Telefon erwischt, würfelt dann, ob er (in Vertretung für 1&1) die Zustimmung gibt oder eben nicht?! ;-)

KuarThePirat  07.09.2014, 22:06
@robb85

Das wird sicher nicht am Telefon gemacht werden :-).

Droitteur  08.09.2014, 00:20
@robb85

Ganz klar, er würfelt!^^

Ebenso wie Handys und andere "Sachen" können auch "Rechte" Gegenstand von Kaufverträgen sein, es muss nur auch wirklich ein Vertrag - schlicht eine Einigung - darüber bestehen. Wird ein Handy verkauft, überträgt der Erstkäufer also nicht automatisch auch seine Gewährleistungsrechte.

Ansonsten aber steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Nur weil er es nicht automatisch macht, ist es noch kein Problem, dies ausdrücklich oder konkludent zu machen (letzteres etwa durch die laienhaft angepriesene "Restgarantie" oder Übersendung der Rechnung; durch Auslegung zu ermitteln).

Der Ausschluss der Gewährleistungsrechte in AGB dürfte eine unangemessene Benachteilung des Verbrauchers darstellen.

Zur Garantie müssen wir, wenn du dir ihres Wesens tatsächlich bewusst bist, wohl nicht viele Worte verlieren. Da hängt es zuerst ja mal von den Bedingungen des Garantiegebers ab. Sobald es zum Garantiefall kommt, könnten die daraus entstehenden Ansprüche (=Rechte) aber durchaus wieder übertragbar sein.

Praktische Erfahrung kann ich dir aber nicht bieten, keine Ahnung, wie 1&1 so reagiert.

Die Garantie ist auf das spezielle Gerät (IMEI Nummer des Handys) beschränkt, ein Inhaberwechsel ändert das nicht. Die Garantie beträgt in der Regel aber nur 12 Monate, bei der längeren Gewährleistung musst du nachweisen, dass der Fehler schon beim Kauf vorlag (also völlig unbrauchbar).

robb85 
Beitragsersteller
 08.09.2014, 13:04

Das schimpft sich Beweislastumkehr. Wie schon erwähnt, kenne ich die Regularien.

Allerdings wird das hier alles schon wieder zu allgemein. Ich bat ja darum, ob mir jemand Informationen geben kann, wie sich speziell 1&1 in so einem Fall verhält. In den AGBs steht vieles. Entscheidend ist aber, welche Guidelines die Mitarbeiter haben - wie diese agieren und reagieren.

Ich möchte auch nochmal betonen, dass ich bis dato weder ein gebrauchtes Handy erworben habe, noch das dieses einen Schaden hat. Mir liegt allerdings ein interessantes Angebot vor, deswegen frage ich.

Droitteur  08.09.2014, 13:25
@robb85

So, das ist dem Ärmsten "schon wieder zu allgemein"?

Trotzdem gern geschehen 0o

robb85 
Beitragsersteller
 08.09.2014, 13:45
@Droitteur

Hier nimmt sich aber jemand extremst wichtig ;-)

Ein Hobby-Jurist in seiner Mittagspause etwa?

Meine Bemerkung ging eigentlich an den Kandidaten darüber, aber nun gut.

Droitteur  08.09.2014, 13:47
@robb85

Ne, einfach nur ein Jurist.

Meine Bemerkung ging nicht an deine Bemerkung an den Kandidaten darüber, sondern an deine nicht vorhandenen Bemerkungen an mich - ja, ich nehme mich wichtig ;)

Droitteur  08.09.2014, 11:44

Dass ein Inhaberwechsel die Beschränkung der Garantie auf das spezielle Gerät nicht ändert, heißt aber nicht, dass der Inhaberwechsel auch sonst keine Auswirkungen hat.

Zudem ist die Gewährleistung nicht alles andere als unbrauchbar - wenn man die notwendige Durchsetzungskraft hat, ist sie sogar regelmäßig der Garantie vorzuziehen.