Augenlaser als Werbungskosten?
Vorraussetzung für eine Pilotenausbildung ist ein gutes Sehvermögen.
Kann man in diesem Fall eine Augenop als vorausgegangene Werbungskosten ansetzen?
4 Antworten
Werbungskosten sind Kosten, die in irgendeiner Form berufsbedingt entstanden sind. Wohlgemerkt, beruflich.
Da Du keinen Beruf hast, sondern erst einen ergreifen willst, ist die Antwort normalerweise NEIN, es gibt keine Anerkennung als Werbungskosten. Eine Laser-OP könnte ja auch nur rein privaten Zwecken dienen.
Aber, da ja eine steuerliche Beratung nur durch Fachpersonal gemacht werden darf, hilft hier eine Anfrage beim Steuerberater, aber auch beim Finanzamt. Dort sitzen nicht unbedingt nur sture Beamtenköpfe, sondern es gibt durchaus auch hilfsbereite Sachbearbeiter. Einfach mal anrufen und fragen kostet doch nichts.
Außerdem ist die Frage, was genau mit der OP korrigiert werden soll. Und es gibt mindestens drei verschiedene OPs mit unterschiedlichen Ergebnissen und Heilungschancen. Da solltest Du nicht einfach loslegen, sondern Dich vorher ganz genau informieren.
Die EU lässt ja beim Visus (und der steht im Fokus einer Laser-OP) für Berufspiloten +5,0/-6,0 Dioptrien zu; dies ist aber nur ein kleiner Teil der Augenuntersuchung, die rund ein Dutzend Punkte umfasst.
Auch lehnen viele Airlines eine Laser-OP grundsätzlich ab. Deshalb sind Alleingänge ohne fachkundige Beratung immer falsch.
Ja, dann soll er die Kosten vor mir aus einreichen. Ich sagte doch, dass es sinnvoll ist, einen Steuerberater zu fragen. Wer so einen Eingriff vorhat, sollte auch in der Lage sein, sich selbst über die Anerkennung der Kosten zu informieren. Das steuerliche Problem steht für mich aber erst an zweiter Stelle.
Das Problem ist doch ein ganz anderes - und viel wichtiger: Es besteht die Gefahr, dass unser (bisher verhinderter) Himmelsstürmer sich in Kosten stürzt, ohne zu wissen, welche Heilungschancen es gibt und ob die Airline, bei der er sich mal bewirbt, überhaupt eine OP zulässt.
Bisher gibt es keine zuverlässigen Langzeitdaten über Spätfolgen. Die Bundeswehr lässt z. B. eine (bestimmte) Laser-OP zu, kümmert sich aber nicht mehr darum, wenn ihre Piloten aus dem aktiven Dienst ausscheiden.
Die Airlines sind aber daran interessiert, einen Piloten 40 Jahre fliegen zu lassen und setzen andere Prioritäten. Und ob sich dann im Laufe der Zeit die Sehleistung verschlechtert oder, wie mir ein LH-Fliegerarzt mal gesagt hat, sogar die Gefahr einer Erblindung droht, wäre für mich zunächst wichtiger zu klären als die Anerkennung der OP-Kosten durch das Finanzamt.
Und wie gesagt, dafür gibt es Steuerberater - und da bin ich genauso Hobbykünstler wie die anderen "Experten" hier auch.
Man kann es versuchen, ob es anerkannt wird glaube ich nicht. Für die Pilotenausbildung muss man meistens aber doch sowieso Geld mitbringen und bekommt keines, so dass man oft keinerlei Steuerpflicht unterliegt.
Für den Werbungskostenabzug ist es vollkommen egal, ob man während der Berufsausbildung nun Einkommen hat oder nicht. Und ob eine Steuerpflicht besteht, hat überhaupt keinen Einfluss auf Werbungskosten!
Bist Du Steuerberater oder Finanzbeamter? Offensichtlich nicht, denn sonst würdest Du fachlicher kommentieren.
Ja, aber dieses Geld kann man ja dann ansetzen
Dann kann man ja auch versuchen die Kosten der Laserkorrektur hinzuzusetzen, vielleicht bleibt man dann beim Berufsstart erstmal halbwegs ungeschoren. Ich befürchte aber, die Kosten liegen dann schon zu lange in der Vergangenheit.
Was soll das bringen? Wenn Du im gleichen Kalenderjahr eine Pilotenausbildung machst, dann wirst Du aller Voraussicht nach in diesem Jahr kein hohes Einkommen haben. Folglich würde es Dein steuerpflichtiges Einkommen nicht nennenswert senken, selbst wenn das Finanzamt die Kosten als aussergewöhnliche Belastung anerkennen würde. Wenn Du sowieso keine Steuer zahlst, dann bringt Dir die Anerkennung finanziell nichts.
Es ist aber zumindest denkbar dass er trotz Ausbildung Einkommen aus anderen Quellen hat welches er versteuern muss
Die Kosten können nur in dem Jahr das steuerpflichtige Einkommen mindern, in dem sie anfallen. Es gibt hier keine AfA der Behandlungskosten.
Das kann natürlich sein. Allerdings sollte er mit einem der Aerial Medical Centers Kontakt aufnehmen, bevor er sich zu einer Laserbehandlung entscheidet, denn eine Visuskorrektur per Laser führt in aller Regel zur Fluguntauglichkeit.
Dieser Hinweis ist wahrscheinlich wichtiger als die Beantwortung der Ausgangsfrage ;-)
Was schreibst du denn nur? Schon mal was von Verlustvortrag gehört? Und da ist es eben relevant, ob es Werbungskosten oder außerge. Belastungen sind.
Nein, kann man nicht.
Man kann es ja auch sonst gut "gebrauchen", nicht nur beruflich.
Gemischte Aufwendungen können grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden.
Aber nur wenn es einen vernünftigen Aufteilungsmaßstab gibt.
Das dürfte schwierig werden, wenn man privates und berufliches Gucken aufteilen will :)
Das solltest Du mit Deinem Steuerberater klären. Werbungskosten sind es eher nicht, sondern allenfalls aussergewöhnliche Belastungen nach Paragraf 33 ff des Einkommensteuergesetzes. Wenn Du allerdings in dem Kalenderjahr, in dem diese Kosten anfallen, kein hohes zu versteuerndes Einkommen hast, dann nützt Dir das nichts, selbst wenn das Finanzamt die Kosten anerkennen würde.
Warum sollen dies keine Werbungskosten sein. Um die Ausbildung zu beginnen, ist die Sehleistung ja Voraussetzung. Deshalb sind es eindeutig Werbungskosten!
Die Frage die sich hier m.M. einzig stellt, ist die Aufteilung bzw. Abgrenzung zum "privaten Teil". Er "schaut ja dann auch privat scharf".
Was ist, wenn er sich die Augen lasern lässt und danach scharf sieht, aber die Fliegerärzte einen anderen Fehler (räumliches Sehen, Farbsehvermögen, Dämmefrungssehen usw.) feststellen oder wenn er aufgrund der Persönlichkeitsstruktur für eine Pilotenausbildung ungeeignet ist? Der Visus ist doch nur einer von hunderten Punkten, die im Rahmen der fliegerärztlichen tauglichkeitsuntersuchung geprüft werden.
Also bei einem Punkt liegst du mächtig daneben "Werbungskosten sind Kosten, die in irgendeiner Form berufsbedingt entstanden sind. Wohlgemerkt, beruflich. Da Du keinen Beruf hast, sondern erst einen ergreifen willst, ist dieAntwort normalerweise NEIN, es gibt keine Anerkennung als Werbungskosten."
§9 EStG: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Und im aktuellen Fall ist auch deine Aussage "Eine Laser-OP könnte ja auch nur rein privaten Zwecken dienen." Weil ein gutes Sehvermögen ja Voraussetzung für die Wahl des Berufes ist. Ein "rein" privater Zweck ist damit ja ausgeschlossen.
Hier liegen eindeutig "gemischte Aufwendungen" vor und es stellt sich einzig die Frage, ob man die aufteilen kann.