Auflassungsvormerkung nach Festsetzung der Zwangsversteigerung
Hallo zusammen,
wir sind daran interessiert eine Wohnung in einer Zwangsversteigerung zu ersteigern. Die Wohnung hat einen Verkehrswert von 120TSD , Termin zur Zwangsversteigerung ist Ende Sept.
Wir waren Ende Juli beim Amtsgericht und hatten Einblick in das Verkehrswertgutachten, inklusive in die Auszüge aus dem Grundbuch. In der Abt II war hier auf 3. Rang die Zwangsversteigerung eingetragen (Eintrag bereits im März), auf dem 4. Rang eine Auflassungsvormerkung, die Mitte Juli, also ein paar Tage bevor wir Einblick in die Akte nahmen, eingetragen wurden. In der Abteilung III war neben der Grundschuld der Noch-Eigentümer bereits eine Grundschuld von 137TSD des Begünstigten aus der Auflassungsvormerkung eingetragen (an 2. Stelle, nach der Grundschuld des Noch-Eigentümer, ebenfalls datierend von Mitte Juli).
Ich habe daraufhin bei dem zuständigen Beamten nachgefragt, ob die Wohnung nun verkauft sei, oder es doch zur Zwangsversteigerung kommt, dies konnte er mir allerdings nicht beantworten. Er sagte, wir sollen die Woche vor dem Zwangsversteigerungstermin (25.09.) nachschauen, ob die Zwangsversteigerung noch im Internet sei. Bisher ist das Objekt auch weiterhin als Zwangsversteigerung gelistet.
Da wir Laien sind, würden wir gerne Eure Meinung dazu hören.
Wie ist hier die Rechtslage? In welchem Fall kommt es zur Zwangsversteigerung, in welchem Fall kommt es nicht dazu?
Falls es zur Zwangsversteigerung kommt, was passiert mit der Auflassungsvormerkung in Abtl. II und den Grundschulden aus Abtl III?
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!
3 Antworten
Zuerst einmal ist es unüblich, dass nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks noch neue Eintragungen erfolgen. Das deutet für mich schon stark darauf hin, dass sich der Eigentümer mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers um einen freihändigen Verkauf bemüht. Allerdings haben diese Eintragungen auf das Zwangsversteigerungsverfahren an sich keine Auswirkungen. Es läuft regulär weiter und du kannst es im Termin ersteigern, womit du das Eigentum erwirbst. Alle dem Recht des betreibenden Gläubigers nachgehenden Rechte erlöschen dann automatisch. Was jedoch generell und in dieser Konstellation besonders geschehen kann ist, dass der betreibende Gläubiger das Verfahren einstellt. Das ist auch noch im Termin möglich. Das käme hier z.B. in Betracht, wenn der freihändige Verkauf gelungen und der Gläubiger durch den Erlös angemessen befriedigt wäre.
Ein Gläubiger hat die Eintragung vornehmen lassen, und kann, wenn er das Geld nicht vom Schuldner bekommt eben das Haus/Wohnung zur Versteigerung freigeben. Sollte der Erlös die Grundschuld nicht decken, somit hat der Schuldner immer noch den Restbetrag, dieser ist durch Ratenzahlung abzudecken. Die Auflassung müsste gelöscht werden.
Erkundigt euch mal bei einem Notar.