Auflassungsvormerkung bei geschenktem Haus. Wie verhält sich das?
Ich habe in den 90er Jahren das Haus meiner Eltern als Besitzer übertragen bekommen. Meine Eltern erhielten das Einsitzrecht. Ausserdem war eine Auflassungsvormerkung enthalten, dass die Schenkung rückgängig gemacht werden kann falls ich das Haus verkaufe. Dies war ihre Absicherung für den Fall meiner Privatinsolvenz. Berechtigt für diesen Fall dies zu tun waren meine Eltern. Nun ist meine Mutter verstorben und mein Vater im Pflegeheim. Das Haus soll verkauft werden. Kann das Amtsgericht Aufgrund der Auflassungsvormerkung die Schenkung rückgängig machen und den Verkaufserlös des Hauses meinem Vater zuschreiben ?
Vielen Dank für eure Antworten.
2 Antworten
Mein Vater leidet leider an Demenz. Das Haus steht leer und verursacht nur Kosten. Ich wollte meinem Vater das Einsitzrecht abkaufen. Das Geld würde seine monatlichen Zuzahlungen für das Pflegeheim decken. Leider ist dieser Auflassunsvormerk vorhanden. Kann das Amtsgericht verlangen das er den gesamten Verkaufspreis erhält ? Was wird aus den von mir getätigten Investitionen ?. Vermieten geht nicht, da ich nicht in der Nähe bin um mich um den Erhalt der Immobilie zu kümmern.
Noch darfst du es nicht verkaufen. Erst wenn dein Vater auch verstorben ist. Es sei denn er stimmt dem zu und lässt die Rückauflassung aus dem Grundbuch entfernen. Ganz mal davon abgesehen kauft auch niemand ein Haus mit so einem Eintrag