Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kommunion
Ich stelle die Frage für meine Freundin die jetzt die absolute Hölle durchmacht.... kurze Eckdaten : 2 Kinder (4 Jahre und 9 Jahre) Sorgerecht : geteilt Papawochenende: jedes zweite (nicht schriftlich vereinbart) Unterhalt: 1 Jahr nicht gezahlt - mittlerweile zahlt er 530,- statt 580,- wo er müsste... mega Drama jedenfalls...
Ausgemacht für Kommunion des grossen am Sonntag: Kirche gemeinsam - Mittagessen sie und ihre Familie - Kaffee und Kuchen bei ihm mit seiner Familie
Sie hat für Sonntag Tische im Restaurant reserviert. Jetzt kam er gestern und meinte: " Pech für die dich - ich nehm ihn zum Mittagessen mit - kannst deine Feier absagen" " ich hab dem ganzen nie offiziell zugestimmt"
Meine Frage : Mit ihm lässt sich echt nicht verhandeln.... keine Chance und erst recht nicht mit der Nonna (ital. = Oma:-) ) Was wäre wenn meine Freundin nach der Kirche ihren Sohn einfach mitnimmt? Wenn er schlau wäre - was könnte er ihr ankreiden ? Kindesentführung etwa?
--> Sie kämpft sehr darum dass die Kinder nichts mitbekommen und alles... aber ER badet es auf dem Rücken der Kinder aus - versucht sie zu erpressen und alles mögliche....
Weiss jemand Rat ? Vielen lieben Dank !
11 Antworten
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt den Wohnort.
Sie soll nachgeben. Alles andere geht auf den Rücken des Kindes.
Nein, es wäre keine Kindesentführung - nur, wie will sie das machen, wenn da alle in der Kirche sind?
Nein, das ABR hilft hier keineswegs.
Während des Umgangs bestimmt der Vater den Aufenthalt des Kindes. Auch wenn er nicht das ABR innehat.
Das hier ist eine Umgangsstreitigkeit, keine Straftat.
LIes selbst, was es für eine Kindesentziehung alles braucht:
§ 235
Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Haha, cool ich habe zwischen 2001 und 2011 4 Strafanzeigen wegen Entziehung Minderjähriger bekommen (Jeweils nur um die Polizei zu aktivieren und jeweils wieder zurückgezogen). 2 Mal sind die Bullen gewaltsam in meine Wohnung eingedrungen, das erste Mal zwei kleine Funkstreifendrohnen, beim letzten Mal, 2011 4 Mann und eine Frau, mit Schlagstücken, Helmen und Handschuhen und erst durch eine sehr nette Dame vom Jugendamt-Notdienst nach 2 Stunden wieder rauskomplementiert. 5 Bullen in Rüstung führen auch dermassen zu Herzklopfen, dass man nicht mehr so sehr entspannt rüberkommt.
Jetzt les ich hier dass das alles nur heisse Luft war. Ich lach mich wirklich schlapp. Das hätte man doch schon im Vorfeld sehen können, dass hier 235 StGB gar nicht anwendbar ist oder hat sich das vor kurzem geändert? Vor allem hätt ich das ja auch mal selber lesen können. Das komische ist, dass das auch in den Anwaltschriftsätzen stand und der Familienrichter sollte ja wenigstens wissen, dass das gar nicht geht.
Trotzdem: KM hat das ABR kann echt unangenehm werden - kein Scherz. Mag sein, dass es gesetzesmässig nicht ganz koscher ist, aber ich glaube nicht, dass das einen Polizisten wirklich interessiert. Da gibt es viel Raum für "Augenmaß" und alleine schon die Behauptung der Mutter, dass Gefahr in Verzug ist, rechtfertigt so gut wie jeden Polizeieinsatz.
Der betreuende Elternteil ist auch juristisch so gut wie unantastbar, jede Sanktion (z.B. Zwangsgeld oder Beugehaft) wirkt sich sofort negativ auf das Kind aus. Deswegen merken die Mütter schnell dass so eine Androhung vom Familiengericht nie wahr gemacht wird. Wär ja auch blöd wenn der Unterhalt fürs Zwangsgeld verwendet werden muss. Es ist für den Vater jedenfalls immer besser, wenn er klein beigibt.
Ich hatte mir damals zwischenzeitlich echt Sorgen gemacht, dass mir irgendwo nach und nach der Strick gedreht wird und war echt froh, als mir 2011 die elterliche Sorge zugesprochen wurde.
Mir erscheint jedenfalls das Angebot Mittagessen mit der Mutter und Kaffeekränzchen beim Vater wirklich sehr sehr kulant von der Mutter und ich hätte sowas mit Freuden angenommen.
Danke jedenfalls für die Richtigstellung obwohl es mich nicht mehr betrifft.
Er möchte sogar dass der kleine sich am Sonntag vor ALLEN (nach der Kirche) entscheidet wo er lieber hingehen möchte.... hallo ? Gehts noch ?
Das ist ja wie in dem Drama von Li Hsing-Tao, der Kreidekreis. Kommt auch in der Bibel vor AT bei König Salomo.
Dort bekommt das Kind die Mutter die es loslässt, anstatt sein Unheil in Kauf zu nehmen.
Ich empfehle, bevor das Kind sich entscheiden soll nachzugehen, damit es nicht auf diese Zerreisprobe gestellt wird.
Vielleicht sollte deine Freundin einfach einmal ihren Sohn fragen was er möchte. Meine Mutter hatte mich damals dazu gezwungen, meine Kommunion mit ihr und ihrer Familie zu feiern. Ich habe die Familie von meiner Mutter aber gehasst, da die einfach alle total gestört sind. Ich wäre viel lieber mit meinem Vater gegangen. Aber die beste Lösung wäre es, wenn ihr alle gemeinsam die Kommunion feiern würdet. Man braucht keine zwei verschiedenen Feiern.
Mann kann einen neunjährigen nicht entscheiden lassen und es ist eine schlechte Idee solche Entscheidungen den Kindern aufzubürden, da sie so in den Konflikt der Eltern hineingezogen werden.
Auch wenn es dem Kind nicht gefällt, ist hier eine klare Ansage von dem erziehungsfähigem betreuenden Elternteil erforderlich. Man muss sich auch nicht dauernd mit der gestörten Verwandschaft des einen oder anderen Elternteils auseinandersetzen.
Hier ist auch eine Feier mit dem Vater geplant, er will nur den ganzen Kuchen. Vielleicht ist er ja der mit der gestörten Familie. Aber auch die kann man an einem solchen Tag ruhig mal ertragen, das stärkt den Charakter.
Die beste Lösung ist natürlich eine gemeinsame Feier, wenn sich die Beteiligten grün sind. Im vorliegenden Fall würde ich nicht davon ausgehen und da muss man als Mutter auch mal die Eier haben zu sagen "So wirds gemacht, Punkt" damit es kein Gezänkel mehr gibt. Immer wieder einzuknicken tut den Kindern auch nicht gut.
wenn er der meinung ist theater zu machen, dann lädt sie ihn halt aus. das wochenende wird für ihn abgesagt. sie macht was auch immer in der kirche, nimmt das kind und fährt dahin wo es vorgesehen ist. fertig. wenn er sich also an vereinbarungen nicht halten will, dann werden sie über den haufen geworfen.
warum sollte sie sich von so einem hampelmann irgendwas bestimmen lassen? sollte er vor oder in der kirche terror machen, polizei rufen und die sache an ort und stelle beenden lassen.
die beiden sollten sich DEM KIND ZULIEBE mal zusammennehmen und zumindest am Tag der Erstkommunion mit beiden Familien an einem Tisch sitzen.......
Die Mutter könnte es dem Vater höchstens anbieten.
Ob das sinnvoll ist wage ich allerdings zu bezweifeln. Er scheint schon ziemlich auf Krawall gebürstet.
Er muss ohnehin für die halben Kosten aufkommen und ich bezweifle dass er das tut, wenn er schon seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Nö, für die Kommunionsfeier muß er nichts dazugeben.
Nicht ganz, das ABR regelt, wer bestimmen kann, wo sich das Kind aufhält und ist Teil der elterlichen Sorge. Normalerweise wird im Streitfall das ABR dem Elternteil zugesprochen bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Wenn die Mutter das alleinige ABR hätte und der Vater würde der Mutter das Kind gegen ihren Willen entziehen, so sind alle Tatbestandsmerkmale der Entziehung Minderjähriger erfüllt, dann ist es Kindesentführung.
Hier ist es keine Kindesentführung, weil dem Vater das ABR nicht aberkannt wurde. Wenn er sich so verhält wie es sich hier abzeichnet, ist er aber nicht mehr weit davon entfernt.