Jobcenter Zuschlag für Nachmittagsbetreuung?
Ich bin alleinerziehende Mutter von einem Kind. Ich arbeite 30std in der Woche und ich habe für mein Kind ein Kita Platz. Nun möchte meine Vorgesetzte, dass ich nur noch von Montag-Donnerstag arbeite. Also an den Tagen dann längere Arbeitszeiten und 2 Tage davon Spätschichten habe. Ich weiß nicht, wie ich es machen soll, denn ich muss meinen Sohn bis 17 uhr von der Kita abholen. Meine Familie wohnt leider zu weit weg und ich habe niemanden der meinen Sohn nachmittags betreuen könnte. Also müsste ich wohl eine Kinderbetreuung für die 1-2 Tage einstellen. Ist leider nicht so günstig, weiß einer, ob es da irgendwelche Zuschläge von dem Jobcenter gibt?
4 Antworten
Das Jobcenter übernimmt im Wesentlichen nur die hier genannten § 21 Mehrbedarfe. Also keine Kosten für Kindergarten, Tagesmutter und so weiter.
Aber deine Gemeinde kann dir gratis etwas zur Verfügung stellen. Sie kann dir die Gebühren für einen Kita-Platz ermäßigen oder verringern. Das tun hie und da auch nicht-staatliche Träger.
Genügt das nicht, kannst du die Kosten für die Kinderbetreuung von deinem anrechenbaren Einkommen absetzen, siehe SGB II § 11b Absetzbeträge Absatz 1 Nummer 5: "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,"
Vorher könntest du aber auch prüfen, ob dein Arbeitgeber dir eine Änderung der Arbeitszeiten zumuten kann. Hierbei kannst du auch ansprechen, dass du dadurch höhere Kosten hast für die Kinderbetreuung. Warum sollte die Firma nicht die Kosten übernehmen, die sie verursacht? Viele Firmen tun das. Aber dazu müssten sie erstmal von diesen Kosten erfahren!
Anders könnte es aussehen, wenn man eine neue Stelle antreten möchte. Da kann man schlecht dem Chef sagen, "Ich habe Kosten für die Kinderbetreuung!" Da bietet der Staat diese Möglichkeit an für vielerlei Kosten, mit denen
"Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden", wie es in SGB III § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget heißt. Das kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch greifen für Empfänger von ALG II, steht in SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung Absatz 1.
Gruß aus Berlin, Gerd
Vom Jobcenter eher nicht, dein Ansprechpartner sollte dann erst einmal dein zuständiges Jugendamt sein, da kann es Unterstützung geben.
Ist denn deiner Chefin nicht bekannt das Du alleinerziehend bist ?
Falls doch, dann sollte ihr ja bekannt sein, dass es dann bei Spätschicht zu Problemen bei der Kinderbetreuung kommen kann.
Wie hier schon geantwortet wurde, solltest Du zunächst mal prüfen (lassen) ob die vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des Arbeitsvertrages überhaupt so zulässig ist.
Zudem wäre nach meiner Kenntnis das Jugendamt kostenmäßig Ansprechpartner für eine Kinderbetreuung.
Du kannst aber auch beim Jobcenter einen Antrag stellen. Ich glaube nicht, daß er erfolgreich sein wird aber Glauben und Wissen sind zwei verschiedene Dinge.
Ich persönlich sehe jedoch ein Problem darin, ein Kind während der üblichen Arbeitszeiten einer Spätschicht von Dritten betreuen zu lassen und würde an Deiner Stelle zu allererst mit dem Arbeitgeber reden.
Zur Klärung erst mal: Jobcenter oder Agentur für Arbeit? Das wird nämlich gern verwechselt.
Ok, die Arge steht nämlich umgangssprachlich für die Agentur für Arbeit^^
In dem Fall müsstest du Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende haben, der sich in der Höhe nach der Anzahl der minderjährigen und im Haushalt lebenden Kinder richtet.
Guck mal hier Absatz 3:
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 21 Mehrbedarfe(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
Kleine Info dazu: https://www.sozialleistungen.info/hartz-iv/mehrbedarf/
Also am besten mal einen Antrag an das Jobcenter schreiben und einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3, SGB II beantragen.
Dann meine ich Jobcenter