Arbeitszeit von 5 Uhr - 13.45 Nachtschichtzulage?

1 Antwort

Der Gesetzgeber sieht für Nachtarbeit einen Ausgleichsanspruch vor. Das können zusätzliche bezahlte freie Tage oder ein Zuschlag auf den Bruttolohn sein.

Wenn es arbeitsvertraglich, im angewandten Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung keine Vereinbarungen zum Nachtzuschlag gibt, kann der AG selbst entscheiden wie er Nachtarbeit ausgleicht (§ 6 Arbeitszeitgesetz)

Im § 2 Arbeitszeitgesetz ist geregelt, was Nachtarbeit ist. Im Abs. 2 steht dass Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr ist (Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr). Der Abs. 4 sagt dass Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes jede Arbeit ist, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit erfasst.

Du fängst um 5 Uhr an. Da hast Du nicht mindestens zwei Stunden in der Nachtzeit gearbeitet und somit braucht der AG Dir auch keinen Ausgleich, weder in Freizeit noch in Geld, zu gewähren.

Sorry, was anderes kann ich Dir nicht sagen.

Phalanx1977 
Beitragsersteller
 04.05.2015, 20:15

Danke...mir war nur nicht richtig schlüssig, das ich die 2 Stunden an einen Arbeitstag leisten muss.

Aber wie gesagt, recht Herzlichen Dank für die schnelle Antwort