Arbeitsvertrag per Mail zustande gekommen?
Hallo,
ich habe ein Jobangebot erhalten und dieses per Mail zugesagt, den Vertrag aber noch nicht unterschrieben.
Nun möchte ich den Job doch nicht annehmen. In dem Vertrag steht jedoch, dass eine Kündigung vor Arbeitsbeginn ausgeschlossen ist.
Meine Frage: Ist mein Arbeitsvertrag bereits zustande gekommen? Oder ist eine Absage meinerseits noch möglich?
2 Antworten
Ein Arbeitsvertrag kommt konkludent zustande, selbst mit Gesten oder rein mündlich wäre er besiegelt. Unterschreiben muss du nichts, das ist ein Irrglaube, dass man Verträge nur so schließen könnte.
Ein Arbeitsvertrag muss allerdings innerhalb einer Frist schriftlich fixiert werden.
Für deine Situation, soweit ich das richtig verstanden habe, gilt: ja, es ist ein gültiger Vertrag entstanden.
Ist schon geklärt, siehe weiter unten.
mündlich reicht, ein schriftlicher arbeitsvertrag ist ein ‚kann‘, aber kein ‚muss‘
nur fällt es ohne diesen im Streitfall schwer, eventuelle sondervereinbaru gen nachzuweisen... Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu urlaub, Kündigungsschutz etc ..daher ist ein schriftlicher A-Vertrag empfehlenswert
Mit übereinstimmender Willensäusserung ist bereits ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Dass ihr ihn irgendwann noch in seinen Details schriftlich fixiert, ist reine Formsache, hat aber mit der grundsätzlichen Übereinkunft nichts zu tun.
Im dümmsten Fall wirst du Schadenersatzpflichtig. Das wäre zwar sehr, sehr selten, dass der Arbeitgeber das durchzieht, aber in Berufsgruppen, in denen man fast keine qualifizierten Leute findet, kann es durchaus vorkommen.
Du bist vertraglich also gebunden!
Wenn eine Probezeit vereinbart worden ist, kannst du zu den in dieser Phase meistens stark verkürzten Fristen wieder kündigen. Beispielsweise sowas steht dann eben im schriftlichen Vertrag, wie lang diese Fristen sind.
Die Antwort ist ja richtig - nur "Ein Arbeitsvertrag muss allerdings innerhalb einer Frist schriftlich fixiert werden." stimmt so nicht.
Um genau zu sein: Entsprechend dem Nachweisgesetz NachwG § 2 müssen lediglich die wesentlichen Vertragsbedingungen (nicht der Vertrag selbst) innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn vom Arbeitgeber schriftlich niedergelegt und dem Arbeitnehmer unterschrieben ausgehändigt werden.
Allerdings wird ein Verstoß dagegen nicht sanktioniert.