Arbeitsplatzschutzgesetz Bundeswehr?

4 Antworten

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Dann solltest du deinen AG bzw. dessen Anwalt auf §16a des derzeit gültigen Gesetzes hinweisen:

§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

  1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
  2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.

......

(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

RobertLiebling  25.10.2018, 09:24
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind

Wehrpflicht gibt's in Deutschland derzeit nicht, also ist die Sache in Bezug auf die Bundeswehr hinfällig.

RobertLiebling  25.10.2018, 09:30
@RobertLiebling

Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil - relevant ist § 16 (7) ArbPlSchG.

Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.

ich würde mich in diesem falle eher auf die bundeswehr als auf ein gratis laienforum, wo jeder schreiben kann, was er will, verlassen.

oder du liest dir das gesetz mal selbst durch

Den § 16a ArbPlSchG gibt's schon noch.

Aber: Auf den derzeit allein möglichen freiwilligen Wehrdienst ist das ArbPlSchG nicht anwendbar. Da geht es nur um Wehrpflicht (relevant derzeit z.B. für ausländische Arbeitnehmer, die in ihren Heimatländern zur Wehrpflicht herangezogen werden).

Hamburger02  25.10.2018, 09:23

Stimmt leider nicht, siehe §16a, Satz 1:

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

  1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
  2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
Hamburger02  25.10.2018, 11:00
@RobertLiebling

Tja, das kommt davon, wenn man sich auf die Informationen diverser Arbeitsrechtsplattformen verlässt...

Weit gefehlt, denn ich recherchiere solche Gesetze auf der HP des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, wo die jeweils aktuell gültige Version veröffentlicht ist.

Schau mal diese Broschüre der Arbeitgeberverbände an:

Da kann ich nur sagen: wenn man Lesen kann, kann das im Leben sehr hilfreich sein. In der verlinkten Broschüre steht:

"Im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 ist § 16 Abs.7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) dahingehend ergänzt worden, dass die Vorschriften des ArbPlSchG auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes gelten. Anzuwenden sind danach alle Vorschriften, die für den bisherigen Grundwehrdienst galten. Insgesamt ergibt sich somit ein Anwendungszeitraum von maximal 23 Monaten."

RobertLiebling  25.10.2018, 11:14
@Hamburger02

Du hast mich falsch verstanden, ich meinte meine eigene vorherige Aussage! Die habe ich auf mehreren Internetseiten zum Thema Arbeitsrecht bestätigt gefunden. Anscheinend ist der Anwalt Deines Unternehmens auch nicht besser informiert.

Mit dieser Broschüre eines Arbeitgeberverbands solltest Du jetzt auf jeden Fall gute Argumente in der Hand halten. Deswegen habe ich die Broschüre verlinkt.

Michael305S 
Beitragsersteller
 25.10.2018, 14:29

Perfekt!! Vielen besten Dank, Nach so einer Information mit Quelle hab ich vergeblich gesucht!!!