Arbeitsplatzschutzgesetz Bundeswehr?
schönen guten Morgen!
und zwar beginne ich am 03.12.18 meine AGA bei der Bundeswehr. Und die Frage ist folgende:
Zu mir: unbefristeter Arbeitsvertrag und SAZ2, Arbeitgeber 1500 Mitarbeiter , keine Kurzarbeit
Beworben hab ich mich als SAZ2 und mir wurde ein Bescheid eingelegt das bei mir das arbeitsplatzschutzgesetz gilt. Das wenn ich nach der Grundausbildung zurück zu meinem alten Arbeitgeber möchte, dieser mich dann auch wieder aufnehmen muss da ich ja „nicht“ kündige.
Nun hab ich meine dienstantrittsaufforderung beim Arbeitgeber abgegeben und er meint laut ihrem Anwalt muss ich kündigen, da das arbeitsplatzschutzgesetz nur früher galt und nicht mehr heute. Bei der Bundeswehr meinen die, ich darf nicht kündigen, bzw wenn ich kündige verfällt mein Schutz und ich stehe leer da wenn ich nicht zum saz nach der aga ernennt werde. Hab mich bestimmt 50minuten mit der Bundeswehr rumgeschlagen bis ich jemanden erreicht habe der sich auskennt aber in diversen Foren und auch hier gibt es unterschiedliche Aussagen. Muss kündigen oder muss nicht kündigen. Gibts das Arbplschg oder gibts das nun nicht.
Ich hoffe auf kompetente Antworten.
4 Antworten
Dann solltest du deinen AG bzw. dessen Anwalt auf §16a des derzeit gültigen Gesetzes hinweisen:
§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
- für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
- für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
......
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil - relevant ist § 16 (7) ArbPlSchG.
Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
ich würde mich in diesem falle eher auf die bundeswehr als auf ein gratis laienforum, wo jeder schreiben kann, was er will, verlassen.
oder du liest dir das gesetz mal selbst durch
Den § 16a ArbPlSchG gibt's schon noch.
Aber: Auf den derzeit allein möglichen freiwilligen Wehrdienst ist das ArbPlSchG nicht anwendbar. Da geht es nur um Wehrpflicht (relevant derzeit z.B. für ausländische Arbeitnehmer, die in ihren Heimatländern zur Wehrpflicht herangezogen werden).
Stimmt leider nicht, siehe §16a, Satz 1:
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
- für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
- für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
Tja, das kommt davon, wenn man sich auf die Informationen diverser Arbeitsrechtsplattformen verlässt...
@Michael305S: Schau mal diese Broschüre der Arbeitgeberverbände an: https://www.bagv.de/fileadmin/user_upload/PDF-Arbeitsrecht-Sozialrecht-aktuell/Anlage_2_LeitfadenWehr_Freiwilligendienst.pdf
Tja, das kommt davon, wenn man sich auf die Informationen diverser Arbeitsrechtsplattformen verlässt...
Weit gefehlt, denn ich recherchiere solche Gesetze auf der HP des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, wo die jeweils aktuell gültige Version veröffentlicht ist.
Schau mal diese Broschüre der Arbeitgeberverbände an:
Da kann ich nur sagen: wenn man Lesen kann, kann das im Leben sehr hilfreich sein. In der verlinkten Broschüre steht:
"Im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 ist § 16 Abs.7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) dahingehend ergänzt worden, dass die Vorschriften des ArbPlSchG auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes gelten. Anzuwenden sind danach alle Vorschriften, die für den bisherigen Grundwehrdienst galten. Insgesamt ergibt sich somit ein Anwendungszeitraum von maximal 23 Monaten."
Du hast mich falsch verstanden, ich meinte meine eigene vorherige Aussage! Die habe ich auf mehreren Internetseiten zum Thema Arbeitsrecht bestätigt gefunden. Anscheinend ist der Anwalt Deines Unternehmens auch nicht besser informiert.
Mit dieser Broschüre eines Arbeitgeberverbands solltest Du jetzt auf jeden Fall gute Argumente in der Hand halten. Deswegen habe ich die Broschüre verlinkt.
Perfekt!! Vielen besten Dank, Nach so einer Information mit Quelle hab ich vergeblich gesucht!!!
Dies hab ich bei der Musterung bekommen
Richtig schön verpixelt...
Wehrpflicht gibt's in Deutschland derzeit nicht, also ist die Sache in Bezug auf die Bundeswehr hinfällig.