Fragen : Wenn man ins Gefängnis muss, zahlt das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld.
Wie oben beschrieben, ich rede vom Arbeitslosengeld I. ( KEIN HARTZ VIER)
15 Antworten
Ein Arbeitslosengeldanspruch besteht nur dann, wenn der Gefangene dem Arbeitsmarkt außerhalb der Haftanstalt auch tatsächlich zur Verfügung steht. Dies wird nur bei denjenigen Gefangenen zu bejahen sein, die einen Freigängerstatus haben, was eher die Ausnahme ist. Hinzu kommt, daß bei derartigen Einnahmen ein Beitrag zu den Haftkosten zu entrichten ist.
Auch die KdU werden nicht weiter gezahlt bzw. nicht mehr. Das wurde vor einiger Zeit geändert.
Da du im Gefängnis dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, bekommst du kein AlG.
Du kannst aber für einen kurzen Aufenthalt beim SOZIALAMT die Miete beantragen.
DerHans ich bin nicht ins Gefängnis muss, aber frage trotzdem beantworten danke.
Ja, aber erst nach der Haft. Denn während der Haftdauer stehst Du dem AA nicht zur Vermittlung zu Verfügung.
Nein man bekommt dann kein Arbeitslosengeld. Wenn jemand im Gefängnis ist muss er gucken wo er Geld her bekommt. Er kann dort arbeiten gehen oder die Eltern ect. ueberweisen ihm Geld. Dem Gefangenen wird ja auch essen in der Gantine zur verfügung gestellt. Also das arbeitsamt ist raus. Wenn jemand im Gefängnis ist dann bekommt er auch kein Arbeitslosengeld oder kein Geld um die wohnung weiter zu finanzieren wo er "draußen" hat den er befindet sich ja nicht in der WOhnung.!
Wenn jemand im Gefängnis ist dann bekommt er auch kein Geld um die wohnung weiter zu finanzieren
schon mal falsch, aber anscheinend trotzdem hilfreich^^
Mecy für die Antwort, klar und deutlich ausgedrückt.
Arbeitslosengeld wird gezahlt,wenn du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst.Von einigen Ausnahmen abgesehen.Wenn du im Bau bist,stehst du den Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.Im Knast kannst du dir aber etwas Geld verdienen.
Bitte ich sell absofot die Fragen anderes, ich meine nicht mich danke.
Auch wenn der Jenige, Wohnung zahlen muss, sprich die Miete, Strom, Gas, Telefonie oder Flatrate, Auto, etc.
Auch "Freigänger" haben keinen Anspruch auf AlG 1, da sie ja nicht dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. AlG 2 entfällt ebenfalls, da sie ja voll verpflegt werden.
Nur die Kosten der Unterkunft werden für einen begrenzten Zeitraum weiter getragen, damit der Häftling nicht anschließend zwangsläufig obdachlos wird.