Was droht mir im schlimmsten Fall, wenn der Vater mein Freundin mich wegen dem Anruf anzeigt?
Servus, Ich hab Mist gebaut und im Suff meine Freundin nachts um 2 angerufen, leider war ihr Vater dran. Ich habe am Telefon anscheinend einige obszöne Dinge gesagt (ich selbst kann mich an nichts erinnern) und ihr Vater (neumodisches Telefon) hat das Gespräch aufgezeichnet. Nun droht er mir mit Anzeige und ähnlichem, zudem hat er mir Gewalt angedroht und Verstümmelung. Was droht mir im schlimmsten Fall wenn er mich anzeigt? Btw, ich bin 16,meine Freundin 14. Danke im Vorraus
10 Antworten
Auf jeden Fall eine gewaltige Verstimmung zu den Eltern Deiner Freundin, vielleicht auch Haus- und Kontaktverbot.
Mein Tipp: Er soll es Dir mal vorspielen und wenn Du da Mist gebaut hast, entschuldige Dich dafür. Wenn er trotzdem weiterhin verärgert ist, dann besorg Dir nen Strauß Blumen für seine Frau und sag, daß es Dir echt leid tut.
Und na ja, wenn Dir solche Sachen vermehrt im Suff passsieren, lass Deine Finger davon.
Wenn er dir droht kannst du ihn auch anzeigen
Du kannst ihn anzeigen wegen solchen bedohungen... ich meine sowas ist kein grund jemanden derart zu bedrohen geh du zur polizei!
Wenn du beweisen kannst das du nicht zurechnungsfähig warst als du den Anruf getätigt hast dürfte er dir nichts anhaben können.
Und wenn du zudem seine Drohungen beweisen kannst, dann steht es für ihn eher schlecht ;-)
Und wenn nicht? Was soll er verbrochen haben?
Na ja, verbrochen wird er nichts haben, aber an eine Beleidigung könnte man schon denken. Wir wissen ja eben nicht, was der Fragesteller gesagt hat.
Die Schuldunfähigkeit hängt nicht mit der Promillezahl ab.
Jemand der noch nie Alkohol getrunken hat, kann schon mit relativ wenig Promille schuldunfähig sein und ein Alkoholiker kann auch durchaus noch mit weit mehr als 3 Promille voll schuldfähig sein.
Im übrigen gibt es den folgenden Paragraphen:
§ 323a StGB Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Im übrigen ist es immer schwierig bis unmöglich nachzuweisen, dass man aufgrund der Alkoholisierung schuldunfähig war, wenn nicht unmittelbar nach der Tat die genaue Promillezahl und zusätzlich eine ärztliche Untersuchung des Beschuldigten statt gefunden hat.
Das man sich aufgrund der Promillezahl nicht mehr an die Tat erinnern konnte und erst recht, dass man sich als unzurechnungsfähig aufgrund einer angeblichen Alkoholisierung erinnern kann, wird in den meisten Fällen nicht berücksichtigt, da dieses in den meisten Fällen nur eine Schutzbehauptung ist.
Das spielt im Fall des Fragestellers auch keine Rolle, da die Tat des Fragestellers ohnehin keine Straftat da stellt.
Nicht alles was vielleicht moralisch verwerflich ist, stellt auch immer eine Straftat im juristischen Sinne da.
Schöne Grüße
TheGrow
Die Schuldunfähigkeit hängt nicht mit der Promillezahl ab.
Mir sind die juristischen Umstände durchaus bekannt und bewusst. Die Indizwirkung einer hohen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration müsste aber entkräftet werden, zum Beispiel durch psychodiagnostische Beurteilungskriterien. Die Zahl dient der Veranschaulichung, um welche Werte wir hier reden und nicht jeder Konsum von Alkohol zur Schuldsunfähigkeit führt.
Im übrigen gibt es den folgenden Paragraphen: § 323a StGB Vollrausch
Die actio libera in causa ist hier, soweit ersichtlich, nicht einschlägig.
Nicht alles was vielleicht moralisch verwerflich ist, stellt auch immer eine Straftat im juristischen Sinne da.
Unnötige Bemerkung, erzähl das einen Laien.
Der Fragesteller ist auf dem Gebiet Laie und die Antworten hier, sind in erster Linie für den Fragesteller. Wenn er Jurist wäre, hätte er die Frage hier nicht gestellt.
Als Normalmensch ist man ab 3,0 Promille im Koma.
Hohe Messlatte für die Schuldunfähigkeit.
Stimmt, aber wie gesagt 3,0 ist aus der Luft gegriffen.
Hallo ali112,
es mag zwar vielleicht moralisch verwerflich gewesen sein, was Du getan hast, aber juristisch war das ganze nicht strafbar.
Dementsprechend kann er Dich diesbezüglich auch nicht anzeigen.
Ganz anders sieht es bei dem Vater Deiner Freundin aus.
Schon das aufzeichnen Eures Gespräches an sich steht nach folgenden Gesetz unter Strafe.
§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
-
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
-
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Wenn er Dir Gewalt androht ist das erst einmal nicht strafbar.
Aber wenn er Dir mit Verstümmlung gedroht hat, dann ist das eine Straftat nach folgenden Gesetz:
§ 241 StGB (Bedrohung)
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Das Entscheidende was warum die Drohung mit Gewalt nicht strafbar ist, ist dass es da drauf ankommt womit er Dich bedroht. Drohung mit Gewalt ist erst einmal nur die die Drohung mit einer Körperverletzung, die kein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen da stellt. Das Gesetz aber verlangt ausdrücklich, dass er droht gegen Dich ein Verbrechen auszuüben. Genau das tut er, wenn er droht Dich zu verstümmeln, dann droht er nämlich mit einem Verbrechen (schwere Körperverletzung gem. §226 StGB) und kann diesbezüglich bestraft werden.
Wenn also einer eine Anzeige machen kann, dann bist Du dass und nicht der Vater Deiner Freundin.
Insofern kann ich Dich beruhigen, strafrechtlich kann nichts auf Dich drauf zukommen.
Aber ohne Dir nahe treten zu wollen, wenn Dein Nick Ali ist, sagt mir mein Gefühl, dass Du und Deine Freundin Emigrationshintergrund habt und dass die moralischen Wertevorstellungen des Vaters Deiner Freund erheblich von den eines deutschen Mitbürger erheblich abweichen können.
So ist es mit jedenfalls nur möglich Dir zu sagen, dass juristisch nichts auf Dich zukommen kann, kann aber nicht beurteilen, inwieweit die Drohungen des Vaters Deiner Freundin im Bezug auf die Gewalt & Verstümmlung nur leere Worte im Eifers des Gefechts waren oder ob Du Dir wirklich sorgen machen musst.
Auf jeden Fall, würde ich beim nächsten Liebesgespräch aufpassen, dass der Vater Deiner Freundin nichts mitbekommt.
Schöne Grüße
TheGrow
Haha, mein Nick hat eigentlich keinen immigrationshintergrund, ich komm aus Deutschland, die Eltern meiner Freundin aus Russland
War halt nur eine Vermutung, wobei ich ja im Bezug auf dem Vater Deiner Freundin durchaus richtig war.
Aber im Grunde genommen spielt es ja auch nur eine untergeordnete Rolle, nur sind halt bestimmte Glaubensrichtungen dafür bekannt, dass ein Angriff auf die Ehre der Familie geahndet werden müssen. Aber das heißt ja nicht, dass Dir das nicht auch mit einem deutschen Vater passieren hätte können. Menschen sind nun einmal unterschiedlich und das ist auch ganz gut so.
Und wenn nicht? Was soll er verbrochen haben? Übrigens, ab 3,0 Promille ist man schuldunfähig.