Ist man als Kontoinhaber verpflichtet, ein inaktives Konto regelmäßig zu kontrollieren?
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf folgende Situation:
Ich habe vor etwa einem Dreivierteljahr ein neues (Zweit-)Girokonto eröffnet, welches ich im Endeffekt nie genutzt habe. Das Konto ist kostenlos, es war kein Geld darauf und ich habe es einfach ruhen lassen, ohne jemals den Kontostand abzurufen - denn wie gesagt, es war ja kein Geld drauf und ich habe das Konto nie für irgendwelchen Geldverkehr genutzt.
Nun habe ich einen Brief von der Bank bekommen mit der Mitteilung, dass das Konto sich im Minus befindet. Ich habe nachgeschaut und entsetzt festgestellt, dass sich seit etwa einem halben Jahr Gebühren und damit zusammenhängend Dispo-Zinsen angesammelt haben! Dagegen habe ich natürlich gleich Widerspruch eingelegt.
Dass die Gebühren fälschlicherweise erhoben worden sind, hat mir dir Bank mittlerweile selbst bestätigt. ABER sie weigert sich, die Gebühren zu streichen, da ich "sofort" hätte reagieren müssen und es jetzt zu spät sei. Ich dagegen finde diese Argumentation ziemlich frech - werden denn zu Unrecht erhobene Gebühren plötzlich rechtens, nur weil ein gewisser Zeitraum verstrichen ist?
Ich meine: Wenn ich ein kostenloses, leeres Konto besitze, welches ich nicht aktiv nutze, dann komme ich ja nicht auf den Gedanken, dass sich da irgendwelche Gebühren angesammelt haben könnten, und aus diesem Grund schaue ich mir auch nicht einmal im Monat den Kontostand an, damit ich im Fall der Fälle rechtzeitig Einspruch erheben kann. Das sind meine rein intuitiven, "logischen" Gedankengänge.
Aber wie sieht es rechtlich aus? Ist man als Kontoinhaber verpflichtet, den Kontostand regelmäßig zu kontrollieren, auch wenn das Konto nicht aktiv genutzt wird? Ist die Bank im Recht, wenn sie meint, die Gebühren (und Zinsen) nun eintreiben zu dürfen?
Ich würde mich sehr über fachkundige Antworten von Menschen, die sich in der Materie auskennen, freuen! Danke im Voraus!
P.S.: In den AGB der Bank bin ich diesbezüglich noch nicht fündig geworden...
6 Antworten
Ich habe mehrere Konten bei verschiedenen Banken und lese mir beim Abschluss eines neuen Kontovertrages die AGB immer (!) vollständig (!) durch. Daher erinnere ich mich an den immer selben Passus mit dem sinngemäßen Inhalt.
"Der Kontoinhaber ist verpflichtet, regelmäßig (Frist von ...) zu kontrollieren und Falschbuchungen unverzüglich zu melden. Ansonsten gehen Falschbuchungen automatisch zu Lasten des Kontoinhabers."
Da ich diesen Passus bisher in allen AGBs gefunden habe, nehme ich mal stark an, dass dieser nicht sittenwidrig ist und juristisch einwandfrei. In Bank-ABGs finde ich aber noch ganz andere Passi, die ich noch viel bedenklicher finde. Aber als Kunde ist man machtlos. Die AGBs sind bei allen Banken ziemlich identisch.
Wenn dem so ist, warum verwendest du deine Schreibwut nicht dafür, deine Bank anzuschreiben und zu verlangen die Buchungen rückgängig zu machen bzw. Stellung zu beziehen, anstatt deinen Ärger mit uns schriftlich auszutragen?
Vielleicht sind wir Kunden bei unterschiedlichen Banken. Ich lese mir ALLES durch, was ich unterschreibe (auch wenn's Tage dauert) und weiß, dass erwähnte Passi zumindest in den AGB meiner Bank zu finden sind bzw. dort ein Verweis auf weitergehende Regelungen zu finden ist, in dem weitere Kundenpflichten festgelegt sind.
Wenn das bei deiner Bank nicht so ist, ist deine Frage ja bereits beantwortet: Nein, DU bist nicht zur Kontrolle verpflichtet. Ich bin's jedenfalls.
Schreibwut? Ich schreibe nicht ansatzweise so viel wie du...
Was bist du so empfindlich? Ich hab dir nichts getan, ich habe nur meine Meinung geäußert.
Und wo trage ich denn bitte meinen Ärger mit euch aus? Ich wollte lediglich die Meinungen anderer Leute zu dem Sachverhalt wissen, daher hab ich die Frage hier gestellt, während ich mich parallel dazu mit den AGB auseinander gesetzt habe. Und die Bank habe ich natürlich auch gleich angeschrieben (steht auch oben in der Eingangsfrage).
Vielmehr seid es ALinkToThePast und du, die hier ihre Privatfehden "schriftlich austragen".
Aber dennoch - danke deine für deine Beiträge.
Die Sache dürfte dir noch ziemlich viel Spaß bereiten...
Grundsätzlich bist du natürlich verpflichtet ein Konto zu kontrollieren, auch wenn dieses inaktiv ist.
Grundsätzlich ist aber deine Bank ebenso verpflichtet, dir regelmäßig die Kontoauszüge zu übersenden, sofern du diese nicht abgeholt hast. Bei diesen Kontoauszügen, liegen weiterhin Änderungsmitteilungen bei, welche den Hinweis auf die Kontenumstellung aufzeigen müssen.
Hast du die Kontoauszüge nicht abgeholt, so hätte sie dir die Bank übersenden müssen. Den Nachweis, ob die Auszüge / die Information zur Kontoumstellung dich erreicht hat, muss die Bank erbringen. Sollte sie die Briefe also nicht per Einschreiben versendet haben (wovon ich ausgehe), so stehen deine Chancen hierfür recht gut, denn somit gilt dein Widerrufsrecht für die Gebühren weiterhin.
ich würde die Bank mit diesen Infos konfrontieren und zudem darauf verweisen, dass der durchsetzbare Anspruch ohnehin noch nicht verjährt ist. Setze dabei eine Frist von 30 Tagen (mit genauem Enddatum) und mahne die danach ab. Notfalls wirst du wohl einen gerichtlichen Mahnbescheid aufsetzen müssen. Ich gehe davon aus, dass die danach "klein bei geben".
Die Bank muss nicht nachweisen, dass der Kunde über den Kontostand informiert wurde, sondern muss nur nachweisen, dass sie die Möglichkeit zur Abfrage des Kontostandes eingeräumt hat. Das hat die Bank automatisch getan, wenn sie den Kunden darauf hinweist, dass wenn er die monatlich zugesandten Kontoauszüge nicht erhält, diese bei der Bank nachfordern kann. Unterlässt es der Kunde, liegt ein Versäumis des Kunden vor. Das deutsche Bankenrecht ist sehr bankenfreundlich und kundenunfreundlich.
Ein Hoch auf Ackermann & Co! (Ironie)
Anbei der folgende Link:
http://www.bz-berlin.de/ratgeber/finanzen/achtung-banken-haben-neue-regeln-article591591.html
Die EU hat hier schon viel gemacht... Der Banken müssen den Kunden schriftlich über den Kontostand informieren, sofern dieser die Auszüge nicht abholt. Aus dieser Informationspflicht ergibt sich somit auch die Nachweispflicht.
Ich bitte, diesen Abschnitt GENAU zu lesen, da für den Juristen das Detail meist entscheidend ist! Die Bank kann, muss aber ihrer Informationspflicht nicht durch den Versand von Kontoauszügen nachkommen. Sie muss lediglich informieren.
@kosy3: Ich glaube wir beschränken uns mal auf die Kommentierung / Diskussion in einem Beitrag. Dieses hin und her, in Beiträgen mit Antworten des gleichen Tenors finde ich lästig. ;-)
Ich habe diesen Abschnitt der Verlinkung zudem genau gelesen und finde ihn unmissverständlich. Lediglich die Übertragung der Portokosten auf den Kunden ohne Zustimmung sind mittlerweile obsolet, da dies neulich bei einer bestimmten Bank höchstrichterlich gekippt wurde.
Genau so kann ich im Übrigen behaupten, dass diese gegenteilige These DEINE persönliche Meinung ist.
Aber zur Quelle, welche du schon zitiert hast:
Art 248 § 8 EGBGB:
Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die folgenden Informationen mit...
Somit ergibt sich, sicherlich nach meiner Lesart, das der Zahlungsdienstleister, die weiterhin benannten Informationen der Ziffern 1 - 5 (welche auf einem Kontoauszug enthalten sind) mitteilt und nicht nur informiert. Für mich ist eine Information, welche mitgeteilt werden muss, eine Übermittlung / Bringschuld, sofern der Kunde diese nicht abholt. Somit setze ich Mitteilung ungleich Auskunftsbereitstellung, zumal ich hier nichts von einer reinen Informationspflicht als Holschuld erlesen kann. Zudem würden AGB, welche eine Bringschuld in eine Holschuld abwandeln, den Bankkunden, nach meiner Lesart dieses Paragraphen, übermäßig benachteiligen. Wichtig ist noch, dass es hier weniger um die Umsätze des Kontoauszugs geht, sondern vielmehr um die (falsche) Gebührenerhebung, welche ich in jedem Falle als überbringsungspflichtige Änderung des bestehenden Vertrages ansehe.
Sicherlich hat der Kunde die Verpflichtung, die Bank bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen und den folgenden Kontoauszug ... auszüge ... auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, jedoch leite ich auch hieraus keinen Anspruch auf eine bestehende Holschuld des Kontoinhabers ab. Hier sehe ich lediglich einen Einzelallabhängigen Schadenersatzanspruch aufgrund unterlassener Mitwirkung als gegeben an. (vgl. BGHZ 73, 207, 211)
Weiterhin gilt, dass ohne Erhebung von Einwendungen durch den Kunden gegen den Auszug, daraus nicht gefolgert werden kann, dass er die von der Bank ausgeführten Geschäfte genehmigt. Vielmehr ist darin die rein tatsächliche Erklärung zu sehen, dass der Kunde gegen die Buchung nichts einzuwenden hat. Dies stellt lediglich ein Beweismittel in einem etwaigen späteren Prozess dar. (BGHZ 73, 207, 210)
Zudem hat der BGH ausgeführt, dass bei Fortsetzung der Kontenaktivität, eine Konkludente Anerkennung nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. (BGH Az.: XI ZR 258/99)
In dem beschriebenen Einzelfall war das Konto zudem "ungenutzt", was dem Fragesteller hier weiter zu Gute kommen kann.
Keine Einwände. Gegenteiliges habe ich auch nicht geschrieben. Ich merkte nur an, aus der Informationspflicht das Versenden von Kontoauszügen per Post (evtl. noch per Einschreiben) abzuleiten. Das kann auf jede erdenkliche adäquate alternative Art auch geschehen. Deswegen muss man sich den Einzelfall genauer betrachten, also - auch schon geschrieben - sich den Vertrag bzw. AGB in diesem Fall genau ansehen. Es gibt Banken (nur als Beispiel), die sich von Ihren Kunden bei Kontoeröffnung das Einverständnis für einen anderen Weg der Informationszuführung einholen.
kontoauszüge, werden nie mit einschreiben versendet, sondern kommen mit der normalen post in einem undurchsichtigen umschlag.
Dann ließ meinen Beitrag mal richtig und du wirst verblüfft feststellen, dass ich das in dem selben Tenor geschrieben habe! Es ging mir darum, dass die Bank es kaum beweisen kann, dass er die Post erhalten hat. Insbesondere weil es hierbei um die (wichtige) Informationen zur Kontenumstellung geht.
Du hast mit der Bank einen VERTRAG geschlossen.
Wie bei jedem Vertrag gilt: Die Vertragsparteien haben sich an die Vertragsbedingungen zu halten. Wenn die Bank dir vertragswidrig Gebühren berechnet hat, wird sie damit nicht durchkommen - es sei denn, Du hast irgendwelche Einspruchsfristen verpasst, dann hast Du die Konsequenzen zu tragen.
@ Holgi
Ja, die Gebühren sind vertragswidrig. Und ja, ich habe die Einspruchsfristen verpasst. Daher meine Frage: Werden die Gebühren durch den verspäteten Einspruch legitimiert?
Ganz wichtig: Ist die "Vertragswidrigkeit" unstrittig oder lediglich die Ansichtssache einer Partei? D. h., steht juristisch bereits Vertragsbruch fest? Ich bezweifle das. Wenn aber doch, sind nach meiner Erfahrung Banken sehr kulant.
Legitimiert vermutlich nicht, dennoch muss das nicht heißen, dass die Bank keinen Anspruch erhebt. Ich würde, wenn man sich dort trotz Schilderung der Sachlage und Unstrittigkeit über die Vertragswidrigkeit der Gebührenerhebung nicht kulant zeigt, auf jeden Fall einen Anwalt einschalten und der Bank mitteilen, dass solches Gebaren - gerade im Moment - nicht gut ankommt und sich in der Presse gar nicht gut macht, "rechtmäßig" hin oder her. Man kann bei solchen Aktionen ja fast schon Vorsatz mutmaßen
Der Haken ist aber folgender: Die Bank berechnet nicht rechtswidrig Gebühren, sondern darf das, wenn das Konto überzogen ist. Selbst wenn der Saldo auf einer Falschbuchung fußt. Die Banken haben beim Gesetzgeber sich durchsetzen können, dass Falschbuchungen stets zu Lasten des Kontoinhabers gehen, wenn dieser die Falschbuchung nicht unverzüglich anzeigt. Das ist leider deutsches Gesetz.
Ein Hoch auf die Bankenlobby! (Ironie)
@ koy3:
Das Konto wurde erst dadurch überzogen, DASS die Bank ungerechtfertigte (Kontoführungs-)Gebühren erhoben hat.
Aber was heißt denn "unverzüglich"? Welchen Zeitraum impliziert das? Denn ich könnte jetzt damit argumentieren, dass ich die Falschbuchungen unverzüglich, nachdem ich davon in Kenntnis gesetzt wurde (d. h. nachdem ich das Schreiben erhielt), angezeigt habe...
Wenn der Gebührenanzug wirklich ungerechtfertigt war, dann reklamiere das doch bei der Bank. Sie wird dir ihre Sicht der Dinge dann darlegen. Daher muss zunächst einmal geklärt werden, ob die Abbuchung tatsächlich "ungerechtfertigt" war oder ob das nur DEINE Sichtweise ist.
Noch einmal: Banken und Gesetzgeber gestehen den Banken Falschbuchungen zu ("Das kann bei zig Millionen Buchungen pro Tage schon mal passieren."). Daher hat der Kunde die Pflicht darauf hinzuweisen.
Ich weiß nicht, wie die Frist im einzelnen und konkreten Fall ist. Auch noch einmal: Am besten Vertrag und AGB deines Kreditinstitutes durchlesen.
Sorry aber da hast du Pech gehabt.
Du hast die Pflicht regelmäßig den Rechnungsabschluss zu überprüfen (in der Regel einmal im Quartal) Wenn du 4-6 Wochen nach Erhalt/Abrufmöglichkeit (!!!) des Rechnungsabschlusses nichts gegen den aktuellen Stand/Umsätze gesagt hast dann gilt dieser Rechnungsabschluss als anerkannt
http://www.wirtschaftslexikon24.net/e/rechnungsabschluss/rechnungsabschluss.htm
Ließ deinen eingefügten Link mal richtig durch...
Er hat hier nicht zwangsläufig Pech gehabt, denn die Frist beginnt ab Zugang der Info, nicht ab der Möglichkeit. Zudem steht dort auch, dass weitere Rechte nach Fristablauf unberührt bleiben.
Es kommt darauf an, wie der "Zugang" vertraglich vereinbart wurde. Heutzutage stützen sich viele Banken auf die zur-Verfügung-stellung der Informationen per Online-Abfrage. So lange man die Vertragsbedingungen nicht liest, sind alles Mutmaßungen.
Dazu bedarf es keiner vertraglichen Regelung in AGB. Hier greift die entsprechende EU Vorschrift zum Zahlungsverkehr.
Ruft der Kunde nicht ab, so muss die Bank informieren. Die EU hat zwar (was Banken angeht) viel Mist gebaut, aber in diesem Punkt ist das positiv.
Das ist DEINE persönliche Interpretation von 248 § 8 EGBGB. Hier steht aber nichts von "Kontoauszügen", nur von einer Informationspflicht. Es ist ganz einfach ein Ammenmärchen, dass Kontoauszügen versendet werden müssen.
Es sei denn, jemand zeigt die Quelle deiner Behauptung. Dann nehme ich alles zurück.
Ich löse das Rätsel mal etwas auf: Vereinbart war die Online-Bereitstellung von Kontoauszügen und die Einwendungsfristen beginenn mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
Außerdem ist im Vertrag festgelegt, dass Kontoauszüge, die nicht abgerufen werden, nach 6 Monaten per Post zugestellt werden. Interessanterweise ist das erste Schreiben der Bank nach 5 Monaten und 3 Wochen bei mir eingegangen - also pünktlich nur ein paar Tage bevor die Bank in der Pflicht gewesenn wäre, mir die Rechnungsabschlüsse postalisch mitzuteilen...
** In den AGB der Bank bin ich diesbezüglich noch nicht fündig geworden...** wirst du aber finden. Du bist für dein Konto selber verantwortlich. Wie lange die Möglichkeit hast gegen unerlaubte Abbuchungen vorzugehen, findest du auch in den AGB. Ist vom Gesetzgeber überall gleich lang fest gelegt.
Nein, in den AGB steht nichts dazu, ob und ich welchen Zeitabständen der Kontoinhaber verpflichtet ist, sein Konto zu kontrollieren. Nur die Einwendungsfristen stehen drin...
Wie lange er Zeit hat, richtet dich vom Grundsatz nach den §§ der Verjährungsvorschriften. Bei Geldforderungen dürften diese regelmäßig bei 3 Jahren liegen.
Wichtig ist hierbei, ob der Kunde nachweislich informiert wurde, wenn er die Kontoauszüge nicht abgeholt hat.
Was in den AGB steht wäre in diesem Fall uninteressant.
Eine solche Verjährung gilt aber nicht, sobald ein Kontoabschluss durch der Kunden anerkannt wurde. Durch die (allgemein in den AGBs) festgelegte Pflicht des Kunden, den Kontostand regelmäßig zu kontrollieren und Falschbuchungen anzuzeigen, spricht der Jurist von einem "konkludenten Anerkenntnis" des Buchungsabschlusses durch den Kontoinhaber, wenn eine Falschbuchung durch den Kunden nicht innerhalb der in den AGBs festgelegten Frist angezeigt wird.
Die AGB sind wahrlich NICHT uninteressant.
Doch sie sind uninteressant.
Die EU Vorschriften zum Zahlungsverkehr verpflichten die Banken zur Übersendung der Auszüge, sofern der Kunde sie nicht am Automaten abgeholt oder im Internet begutachtet hat. Kommt die Bank dem nicht nach, so konnte der Kunde nicht prüfen und ohne Prüfung kein stillschweigendes Anerkenntnis.
Die Bank hat eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, d. h. nicht, dass sie dieser mit dem Versand von Kontoauszügen nachkommen muss. Das ist eine Möglichkeit von vielen, aber nicht diejenige, die die Bank wählen MUSS. Wenn sie die Information anders zur Verfügung stellt, hat sie ihrer Pflicht genüge getan.
Du liest dir die AGB immer und vollständig durch? Das kann ich kaum glauben... Gut, bei einem Konto kann man das machen, aber bei mehreren? Ich lese an sich sehr gern, aber es gibt wirklich spannendere Lektüre, als auf 80 Seiten erklärt zu bekommen, wie eine Überweisung ausgeführt wird...
Und nein, der von dir zitierte Passus findet sich NICHT in den AGB der Bank, um die es mir geht. Ich habe mich nämlich nämlich mittlerweile durch alle 80 Seiten gequält...