Am Arbeitsplatz Fotografiert, evtl. Folgen.

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Das habe ich dir kopiert und hoffe, dass deine Frage dadurch beantwortet ist.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neueren Entscheidung zur Frage unter welchen Umständen die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig ist, Stellung genommen. Danach gilt folgendes:

  1. Grundsätzlich stellt die (versteckte) Videoüberwachung am Arbeitsplatz einen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte dar (Art. 2, Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht).

  2. Dieser Eingriff ist dann zulässig, wenn er durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist (Art. 12 und 14 GG).

  3. In jedem Fall ist eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muß geeignet, erforderlich und angemessen sein.

  4. Durch die Videoüberwachung wird in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Diese werden einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Der Arbeitnehmer wird zum Objekt der Überwachungstechnik, was zu einer erhöhten Abhängigkeit und zur Behinderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit führt.

  5. Das BAG hält die Videoüberwachung von Arbeitnehmern aber dann für zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (vgl. auch BAG, Urt. v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02). Dabei ist die Videoüberwachung des Arbeitgebers aber nicht schon aufgrund des Hausrechts gestattet.

  6. Nach Auffassung des BAG ist die Videoüberwachung aber dann nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht wisse, wann die Kamera eingeschaltet wird, wenn die Überwachung nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist und kein begründeter Anfangsverdacht vorliegt. Die Arbeitnehmer seien einer Überwachung selbst dann ausgesetzt, wenn sich kein einziger von ihnen etwas habe zuschulden kommen lassen. Außerdem führe die vielseitige Anwendung digitaler Videoüberwachungssysteme zu einer erhöhten Persönlichkeitsverletzung bei den betroffenen Arbeitnehmern.

(vgl. BAG, Beschluß vom 29.6.2004, Az.: 1 ABR 21/03)

  1. Im Ergebnis wird es entscheidend darauf ankommen, ob der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht auf eine Straftat zu seinen Lasten hat oder ob er die Arbeitnehmer lediglich "überwachen" will.

Ich gehe mal davon aus, dass das Foto von einem Video her stammt.

Drachentoeter  22.03.2010, 08:52

Hier könnte der Fall etwas anders liegen, es wurde ein Fehlverhalten festgestellt und zur Beweissicherung wurde das Foto gemacht, in so einem Fall geht es um keine Überwachung.

Hey mal langsam, im Grunde habe ich nicht wirklich gegen den Arbeitsschutz verstossen.

Mal zu Sachlage: Wir dürfen auf Arbeit kein Glas über kopfhöhe händeln. Ich stand auf einer Rüstung und mein Kollege hat mir Glas hochgereicht. Er hatte es in diesem Moment über Kopfhöhe, ich nicht. Deswegen habe ich auch Auslegungssache geschrieben. Ich hatte das Glas ja nicht auf Kopfhöhe. Da aber immer 2 zu einer Sache gehören und wir von einem "normalem" Kollegen Fotorafiert wurden stellte ich dise Frage um zu wissen ob er sowas auch darf. Diese Person hat zudem auch in einem bestimmten Mass gegen den Unfallschutz verstossen, in dem er Zeitgleich einen Laptop auf dem Boden verkabelte ohne ausreichenden Stolperschutz zu gewährleisten. Wenn ich die Kündigung deswegen bekomme Will ich ihn auch auf dem Arbeitsamt sehen!

Drachentoeter  22.03.2010, 09:04

Wieso hat das der Kollege Fotografiert, ist er für den Arbeitsschutz auf der Baustelle zuständig? Wenn ja würde beim Chef sicherlich auch seine Aussage ausreichen damit du Ärger bekommen kannst. In der Probezeit darf dir generell ohne Nennung von Gründen gekündigt werden. Es reicht also für eine Kündigung wenn deinem Arbeitgeber deine Nase nicht passt. Die meisten Regelungen für Bilder beziehen sich auf eine Veröffentlichung. Es werden z.B auch Fotos von dir gemacht wenn du am Geldautomaten Geld holst. Wie geschrieben, kommt auf die genauen Umstände an unter denen das Bild entstanden ist.

Deine Sorgen möchte ich haben! Selber gegen das Gesetz verstoßen und sich dann auf den Schutz des Gesetzes berufen - man man man!

Es gibt sowas wie das Recht am eigenen Bild - aber meines Wissens gilt das nur bei Veröffentlichungen. Inwieweit der AG jetzt Fotos von seiner Firma machen darf (wo dann zufällig ein paar Mitarbeiter drauf sind), weiß ich nicht.

Hallo,

das besagte Foto spielt in Ihrem Fall überhaupt keine Rolle, jedoch das Wohlwollen des AG, denn während der Probezeit gild, der AG kann ohne Angaben von Gründen während dieser Zeit kündigen mit der vereinbarten oder gesetzlichen Frist.

Wer hat euch fotografiert? Wurde das Foto zur Beweissicherung gemacht? Das Bild alleine ist noch keine Überwachung, den es wurde gemacht als ihr gegen den Arbeitsschutz verstoßen habt, eine Überwachung geht aber über einen längeren Zeitraum und wäre eher dann an zu nehmen wenn regelmäßig Bilder gemacht wurden. Davon abgesehen kannst du in der Probezeit jederzeit ohne Nennung von Gründen gekündigt werden, dazu bedarf es keines Bild.