Alte Heizungsanlage - zu erneuern bei Hausverkauf ?
Guten Tag, ist man als Verkäufer eines Wohnhauses verpflichtet, oder gibt es hier eine gesetzliche Regelung, dass alte (nicht mehr zeitgemäße) aber noch funktionelle Heizungsanlagen (1983) wegen der Niedrigtemperatur / des Brennwertes vor Verkauf der Immobilie, seitens des Verkäufers, auszutauschen / zu erneuern sind? Wenn kein Austausch erfolgt ist und der Verkäufer - durch Zufall - das erst verspätet infolge einer Reparatur an der Heizungsanlage erfährt, kann er im Nachgang, seitens des Käufers, noch in Regress genommen werden? Wie sollte man in einer solchen Situation sich verhalten?
6 Antworten
Wenn man sich ein Haus kauft, sind einige Dinge zu beachten, über die man sich vorher informieren sollte. Der Verkäufer hat einen Energieausweis vorzulegen, wenn nicht muss der Käufer danach fragen. Lass dich von einem Anwalt beraten ob du da noch nachträglich was raus schlagen kannst.
Darauf Hinweisen dass es sich um eine alte, voll funktionierende Heizungsanlage handelt.
Nur weil diese nicht mehr zeitgemäß ist, muss keine neue her!
Grundsätzlich gilt alles technische als in Ordnung, solange es dem Stand der Technik entspricht, die dem Zeitpunkt des Neukaufes entsprach.
Nur weil heutzutage manches einem anderen Stand der Technik entspricht, ist neueres nicht besser, sondern entspricht dem heutigen Stand der Technik, sonst nichts. Vieles ist eh nur Geldmacherei und bedeutet keinen wirklichen Fortschritt oder Verbesserungen über angebliche 30 Prozent oder mehr.
Brennwert mit angeblichen Wirkungsgraden über 100 Prozent sind geschönte Werbetricks. Nichts kann 100 Prozent gut sein, Verluste sind immer drinn.
Oder bekommst du 100 Prozent Brutto, hast keinerlei Abgaben?
Vor Brennwert waren die Verluste so hoch, da schämte man sich sowas publik zu machen. Brennwert veringert diese Verluste höchstens um 20 Prozent. Dafür Geld in Größenordnungen eines Neuwagens auszugeben, lohnt nicht wirklich. Bis das sich amortisiert, ist diese Anlage wieder in dem Alter der derzeitigen. ;-)
nur der Bezirksschornsteinfeger kann den weiter Betrieb untersagen auch wegen dem alter mache jährlich eine Wartung klar mit unter dem Alter wird sie halt auch Defekt anfälliger sein da sind mitunter gleich auch mal 300......weg für Reparatur
Hier muß man differenzieren.
Die Austauschpflicht für Geräte vor 1985 wird durch die EnEV formal geregelt, die jedoch nichts mit dem tatsächlichen Zustand oder Wirkungsweise zu tun hat. Brennwertgeräte und Niedertemperaturkessel sind hiervon nicht betroffen.
Hier dürfte es hinreichend sein, wenn im Kaufvertrag das Alter des Kessels benannt wird. Wie der Käufer damit umgeht, dürfte seine Verantwortung sein.
Allerdings ist ein Kesseltausch, abseits vom übertriebenen Brennwerteffekt, aus Gründen der Energieeffizienz (Verbrauchskosten) mitunter dennoch sinnvoll. Das ist dann jedoch Angelegenheit des Käufers.
der neue Eigentümer muß es machen innerhalb 2 jahre kompletten austausch
du kanst es auch machen freiwillig damit du dein jetziges Haus besser und schneller verkaufst oder den Verkaufspreis senken wegen der alten Heizung