Alleine Auto fahren mit 18, trotz "Begleitetes Fahren"-Fahrerlaubnis
Meim Problem ist, ich werd um meinen 18ten Geburstag nicht zu Hause sein und es wäre schon gut, dass ich alleine fahren könnte, da auch keiner meiner eingetragenen Begleiter dabei ist. Kann ich also mit der Prüfungsbescheinigung alleine fahren?
Auf der Rückseite der Bescheinigung steht:
Gem § 48a Abs.2 darf von der Prüfungsbescheinigung nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber (...) von einer Person (...) gegleitet wird. Diese Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 18. Lebensjahr vollendet hat.
wie habe ich das zu verstehen?
9 Antworten
Du hast nach deinem 18. Geburtstag drei Monate Zeit, um dir den richtigen Führerschein abzuholen:
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gegen einen regulären Kartenführerschein umtauschen. Die Prüfungsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Inhaber darf also bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag mit der „Prüfungsbescheinigung“ fahren. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag
Das du ab deinem 18. Geburtstag alleine fahren darfst. Aber Vorsicht es gilt die genau Uhrzeit deiner Geburt;-)
Man das war IRONISCH gemeint.
Hallo acandius,
dieser Satz "Gem. § 48 a ..." heißt ganz einfach: Wenn du deinen 18. Geburtstag hast, dann darfst du alleine fahren, auch wenn du deinen "richtigen" Führerschein noch nicht hast!
Gilt aber nur in Deutschland und Österreich!
Liebe Grüße
ichausstuggi
Ja, ich selber bin mit meiner Prüfungsbescheinigung vom BF17 noch gut 2 Wochen gefahren und wurde mehrfach kontrolliert, aber keiner der Polizisten hat sich beschwert (solange du auch deinen Ausweis dabei hast!). Und selbst wenn, dann zahlst du 15€ für nicht-mitgeführte Dokumente...
Ab deinem 18. Geburtstag darfst du allein fahren, vorher nur in Begleitung.
Man vollendet ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Geburt vorangeht. Steht im BGB.