Akzeptable Gründe für eine Auskunftssperre seiner Meldeadresse beim Bürgeramt?
Es gibt in speziellen Fällen die Möglichkeit eine Auskunftssperre beim Bürgeramt einzurichten, damit niemand die eigene Meldeadresse abfragen kann. (Also nicht bloß die kleine Auskunftssperre für Werbezwecke etc. sondern die richtig große.) Diese wird für zwei Jahre erteilt. Ich glaube man muss danach weitere Beweise für die Aufrechterhaltung vorlegen.
Ich habe damals die Auskunftssperre bekommen wegen Gefahr für mein Leben und Stalking einer Person aus meinem sozialen Umfeld. Nun habe ich Sorge dass die Auskunftssperre nicht mehr besteht. Ich will umziehen und möchte dann wieder eine Sperre haben, da sie mich sehr gut geschützt hat. Jedoch kann ich jetzt keine weiteren Beweise für Stalking oder Gefahr für mein Leben vorlegen da der Täter mich ja aufgrund der Sperre nicht auffinden konnte.
Welche neueren Begründungen kann ich angeben um wieder die Sperre einrichten zu lassen im Zusammenhang mit meinem Umzug?
4 Antworten
Es gibt in speziellen Fällen die Möglichkeit eine Auskunftssperre beim Bürgeramt einzurichten, damit niemand die eigene Meldeadresse abfragen kann.Nein. Das ist absolut ausgeschlossen.
Eine Auskunftssperre kann nur in Bezug auf einzelne Personen oder Personengruppen eingerichtet werden.
Eine generelle Auskunftssperre gegen jeden, gibt es nicht.
Diese wird für zwei Jahre erteilt. Ich glaube man muss danach weitere Beweise für die Aufrechterhaltung vorlegen.Eine Glaubhaftmachung muss schon von Anfang an erfolgen.
Schon wenn du die Sperre das erste mal beantragst musst du glaubhaft machen, dass du diese benötigst. Das Meldeamt kann dafür auch Nachweise verlangen (z.B. Unterlagen zu Gerichtsverfahren oder Anzeigen gegen eine Person).
Jedoch kann ich jetzt keine weiteren Beweise für Stalking oder Gefahr für mein Leben vorlegen da der Täter mich ja aufgrund der Sperre nicht auffinden konnte.Das kannst du dennoch.
Nur weil der betreffende deine Adresse für 2 Jahre nicht ermitteln konnte, heißt das nicht, dass er das jetzt nicht mehr kann.
Sprich am besten mit deinem Meldeamt über die Sache und schildere die Situation. Mir würde genau das als Glaubhaftmachung genügen.
Eine Stellungnahme meiner Person mündlich bzw. schriftlich beim Bürgeramt könnte also genügen wenn es derzeit keine aktuellen polizeilichen Ermittlungen gegen den Täter gibt?
Das entscheidet dein Meldeamt. Das Gesetz sagt, dass du das glaubhaft machen sollst. Ich arbeite auch im Meldeamt, und deine Aussage wäre für mich Grund genug.
Deine Auskunftssperre hat ohnehin nur zur Folge, dass du, bevor eine Auskunft an jemand privates erteilt wird, angehört wirst. Man sagt dir wer deine Adresse haben will, und du kannst dich dazu äußern.
Stellt die Meldebehörde fest, dass dann keine Gefahr für dich besteht, wird die Auskunft erteilt, und dass auch dann, wenn du das eigentlich untersagt hast. Es wird halt nach Aktenlage entschieden.
Ein Anwalt XYZ bekommt auf Anfrage also deine Adresse, wenn du die Sperre z.B. wegen einem alten Bekannten eingerichtet hat. Es kommt immer auf deine Aussage an.
Aber wenn die Behörde an deiner Anhörung Zweifel hat, kann sie auch hier Nachweise verlangen (z.B. wenn die unterschiedlichsten Leute zu dir Anfragen stellen, du aber zu jedem eine Ausrede erfindest warum da eine Auskunft gefährlich sein kann).
Die Sperre war sogar so intensiv, dass als ich später einen neuen Ausweis beantragt habe nicht einmal die Sachbearbeiterin im Bürgeramt meine Adresse einsehen konnte.
Dann wurde die Sperre nicht richtig angewendet. Bei einer selbst beantragten Auskunftssperre, werden nur Auskünfte an Private erst nach deiner Anhörung erteilt. Andere Behörden bekommen IMMER ohne weiteres eine Auskunft, bzw. können Daten einsehen.
Nur gerichtlich veranlasste Sperren sorgen dafür, dass NIEMAND mehr deine Anschrift erfährt, außer das Gericht, und der Sachbearbeiter im Meldeamt.
Das ist alles gesetzlich auch eindeutig geregelt.
Was ist wenn der Stalker einen Freund den ich gar nicht kenne beauftragt meine Meldeadresse abzufragen? Wenn ich den Freund nicht kenne kann ich auch keine Gründe vorbringen warum dieser meine Adresse nicht erfahren sollte. Und somit gelangt dann meine Adresse indirekt in die Hände des Stalkers, wenn sein Freund diese ihm mitteilt.
Und angenommen viele Leute oder Stellen erkundigen sich nach meiner Adresse. Ich kann doch nicht wegen jeder einzelnen Anfrage eine Stellungnahme abgeben. Ich kann ja auch mal vereist sein. Dann kann ich mich auch nicht äußern. Scheinbar scheint dein Bundesland spezielle Meldegesetze zu haben...
Scheinbar scheint dein Bundesland spezielle Meldegesetze zu haben...
Dazu muss ich meine Antwort mal vorziehen... Nein. Das Gesetz dazu gilt bundesweit! Das Ganze ist geregelt in § 51 des Bundesmeldegesetzes.
Wenn ich den Freund nicht kenne kann ich auch keine Gründe vorbringen warum dieser meine Adresse nicht erfahren sollte.
Es kommt immer darauf an, wie du auf die Anhörung reagierst. Wenn du dies so in einer Anhörung äußerst, und angibst genau diesen Verdacht zu haben, würde § 51 Absatz 2 Satz 1 BMG greifen. Die Meldebehörde kann dann eine Gefahr nicht ausschließen und kann keine Auskunft erteilen.
Ich kann doch nicht wegen jeder einzelnen Anfrage eine Stellungnahme abgeben.
Dann scheinst du es mit der Sperre ja nicht ernst zu nehmen. Die Meldebehörde hat dich zu jeder Anfrage anzuhören, und wenn das 10 die Woche sind, wirst du eben 10 mal angehört!
Dann kann ich mich auch nicht äußern.
Das musst du auch nicht. Die Behörde muss dich anhören. Und das ist lediglich die Gewährung der Möglichkeit dich dazu zu äußern. Ob du dies tust ist deine Sache.
Die Frist die dir zur Anhörung gegeben wird ist zwar nicht festgeschrieben, kann aber frei von den Behörden gewählt werden. In der Regel sind das 2 Wochen.
Wenn du jetzt nicht reagierst (weil du verreist bist z.B.) und dich daher nicht äußerst ist das tatsächlich dein Problem. Wenn du weißt, dass wichtige Post kommen könnte musst du halt jemanden anweisen deine Post zu öffnen. Deutsche Behörden akzeptieren "Ich bin verreist" in der Regel nicht als Ausrede einer Fristversäumnis.
Egal ob du dich äußerst oder nicht, wenn die Meldebehörde sich entscheidet eine Auskunft zu erteilen, teilt sie dir dies vorher erst per Verwaltungsakt mit. Hier kannst du dann Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Tust du dies nicht innerhalb eines Monats, wird der Verwaltungsakt rechtskräftig. Erst danach wird die Auskunft erteilt.
da der Täter mich ja aufgrund der Sperre nicht auffinden konnte
Vermutlich wird der Dich nach Deinem Umzug auch nicht auffinden.
Wenn es keine Auskunftssperre gibt kann sich die Person jederzeit beim Bürgeramt Auskunft holen.
damit niemand die eigene Meldeadresse abfragen kann
Das gibt es nicht. Man kann z.B. nicht die Behörden ausschließen.
Suizidgefahr weil du mit der sich ergebenden abstrakten Bedrohungslage nicht klar lämst
Da ist wohl Deine Fantasie mit Dir durchgegangen.
Warum? Ich kann es mir leider gut vorstellen, wenn sich jemand z. B. nach jahrelangem Nachstellen einer Person dermaßen bedroht fühlt, voller Angst ist, dass er/sie als einzige Lösung den Suizid als Ausweg sieht, weil er/sie es nicht mehr ertragen kann.
Ich danke dir für deine Auskunft! =)
Eine Stellungnahme meiner Person mündlich bzw. schriftlich beim Bürgeramt könnte also genügen wenn es derzeit keine aktuellen polizeilichen Ermittlungen gegen den Täter gibt?
P.S. Die Sperre war sogar so intensiv, dass als ich später einen neuen Ausweis beantragt habe nicht einmal die Sachbearbeiterin im Bürgeramt meine Adresse einsehen konnte.