Ablehnung Antrag auf Erteilung Fahrerlaubnis Kl. B (begleitend) , MPU bei Neuantrag
Fall:Sohn (16), besitzt Fuehrerschein Kl. T u. M. Wurde nun mit Roller zu schnell erwischt (selbst schuld, wissen wir) Staatsanwalt hat Verfahren eingestellt! Nun Ablehnungsbescheid für Antrag begleitendes Fahren mit 17 erhalten. Führerscheine wurden nicht einbehalten,Sohn nimmt also am Strassenverkehr Teil.(Roller ist nun gedrosselt).Er fährt also auch mit grossen Treckergespannen auf der Strasse! In Ablehnungsbescheid wird nun darauf hingewiesen, das er sich bei Neuantrag einer MPU unterziehen muss, ist das rechtens bzw. das widerspricht doch,oder?
6 Antworten
Hallo
welche Fragestellung sollte denn bei der MPU gestellt werden?
das ist doch die Frage hier!
Alkoholfragestellung kann es nicht sein, Straftaten auch nicht.(wenn Ersttäter) Drogen und Punktefragestellung schließe ich ebenfalls aus
dann bleibt nur noch diese Alternative:
(§11 Abs. 3 FeV)
Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
-zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
die MPU muss mit einem Paragrafen begründet sein, deswegen fragte ich nach dem Paragrafen. bitte nenne den §, dann weiß ich mehr
Also, aus Schreiben :bedenken an Fahreignung Paragraph 2 Abs. 8 StVG in Verbindung mit Paragraph 11 FeV über ihre Kraftfahreignung neu entschieden werden muss. Abschlusssatz: Abschliessend Weise ich noch darauf hin, dass Sie im Zuge des neuen Antragsverfahren auf Erteilung der Klasse B einer MPU unterziehen müssen. Hoffe das hilft weiter!
jop, das half weiter, § 2 Abs 8
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.
Das zu schnelle Fahren war, wenn ich das richtig verstehe, ein Fahren mitg ungedrosseltem Roller, also ein Fahren ohne Fahrerlaubnis - eine Straftat. Und das auch noch während der Ausbildung zur Klasse B. Die Fragestellung für die MPU wird wahrscheinlich dahingehend sein, ob er sich in Zukunft an die entsprechenden Vorschriften halten wird. Die Straftat läßt halt bei der Führerscheinstelle Zweifel aufkommen, ob er zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Das muss er mittels einer MPU nun nachweisen. Die MPU ist meines wissens zwar nicht unbedingt zwingend, wird in der Regel in solchen Fällen aber angeordnet.
Die vorhandenen Fahrerlaubnisse zu entziehen, dazu besteht erst mal kein Grund. Aber wenn die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr in dieser MPU nicht nachgewiesen wird (wenn sie also negativ ausgeht), dann könnte passieren, dass sämtliche Klassen eingezogen werden, bis dann eine positive MPU erfolgt.
Es ist rechtens.....
Ich gehe mal davon aus, als das Verfahren eingestellt wurde, hat dein Sohn irgendeine andere Strafe erhalten, oder? Da er die Klasse T und M behalten durfte, darf er auch weiterhin dieses ausnutzen. Die Führerscheinstelle hat natürlich von dem Vergehen erfahren und handelt nur danach. Ist nicht immer alles einfach und verstehen kann man auch nicht immer alles, ist eben so ;-)
Danke, für die schnelle Antwort! Nein, er hat keine andere Strafe erhalten,Ersttäter
Ich weiß nicht wie viel zu schnell er erwischt wurde also als wie schwerwiegend die Staatsanwaltschaft / Führerscheinstelle das einschätzt (wobei hier wahrscheinlich auch Bürokratie-Vorschriften etc hinzukommen). Ich gebe Dir Recht, dass es gewiss schwachsinnig ist "nur wegen bisschen zu schnell" direkt ne MPU aufgedrückt zu bekommen, also es gibt definitiv schlimmere Vergehen als ein ungedrosselter Roller.. Rechtlich werden sie das wohl durchbekommen, also dagegen klagen oder so wird wohl nicht viel helfen. Höchstens das Jahr warten bis er 18 wird ?? (also wenn ich das richtig verstanden habe muss er nur zur MPU wenn er den BF 17 machen möchte?)
Danke für Antwort!Aus dem schreiben ist zu entnehmen, das allgemein für die Kl. B die MPU gilt!
Ich weiß nicht wie viel zu schnell er erwischt wurde
Auf die Höhe der Überschreitung kommt es hier nicht an. Da offensichtlich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasst war, muss es sich bei der Tat um eine Straftat (und nicht lediglich um eine Ordnungswidrigkeit) gehandelt haben - und da kommt wohl nur Fahren ohne Fahrerlaubnis in Frage: Der Roller konnte offenbar schneller als 45 km/h fahren und war damit kein Kraftrad der Klasse M mehr.
Es widerspricht sich wohl in sofern nicht, da FS der Klasse T und M für die FSSt. mehr oder weniger "pille palle" ist. Das M steht für max. 45 km/h und das T m.W. für 32 km/h und wird ja auch nur in der Forstwirtschaft verwendet.....
Bei einem Auto-FS ist die Sachlage aber wieder eine ganz andere.....
"ginatilan" hat dir ja den den Text der FeV § 11 bereits hierher kopiert. Daraus geht eindeutig hervor, dass die FSSt. Zweifel über die Fahreignung deines Sohnes ausspricht. Um eine MPU wird er daher vor der FS-Prüfung nicht herumkommen. Es sei denn, er wartet 15 Jahre bis er seinen FS macht. Dann ist die Geschichte verjährt....
Gruß Nancy
Das wundert uns ja auch!Warum MPU, wenn er doch täglich an öffentlichem Strassenverkehr teilnimmt, da keine Führerscheine einbehalten worden sind! Ich kenne mich nicht Gesetzestexten aus!