Ablaufende LV an Kind auszahlen lassen

4 Antworten

Hallo unwissender122,

erst mal zur steuerfreien Auszahlung: wenn alle 3 Kriterien erfüllt sind wie Vertrag und erster Beitrag vor 2005, mind. 12 Jahre Laufzeit und mind. 5 Jahre Beitragszahlung, dann behält die Gesellschaft keinen Zinsabschlag ein! Das einfachste wäre, wie blondie1705 schon schreibt, die Kontoverbindung vom Vater!

Was ich bei diesem Vertrag noch nicht verstehe: wer sollte denn hier abgesichert werden?

Als Ausbildungsversicherung hätte der Vater als VP eingetragen sein müssen - dann wären im Todesfall des Vaters die Beiträge von der Gesellschaft weiterbezahlt worden und die Tochter hätte als bezugsberechtigte Person die Auszahlsumme beim Ablauftermin erhalten!

War dies allerdings als reine LV gedacht, jedoch die Tochter als VP in der Police eingetragen (wie in der Frage angegeben), dann hätte der Vater im Todesfall der Tochter sofort die Versich.summe ausbezahlt bekommen, sofern er als bezugsberechtigte Person im Todesfall der Tochter genannt ist? Bißchen wirr, diese Absicherung: Die Tochter wäre bei dieser Variante immer leer ausgegangen, denn beim Ablauf bekommt der Vater als VN die Auszahlsumme - ich glaub' nicht dass dies so gewünscht war???

Gruß siola

unwissender122 
Beitragsersteller
 05.09.2013, 14:53

Hallo siola,

Du hast es vollkommen richtig verstanden! Es war als normale LV gedacht, aber damals falsch abgeschlossen worden. Während der Laufzeit hätte nur der Vater "profitiert".

Nun, Jahrzehnte später, sind beide noch am Leben (Gott sei dank), und die Tochter soll die Auszahlung erhalten. Die Frage war dann eigentlich nur, ob die direkte Auszahlung and die Tochter jetzt dann irgendwelche Nachteile hätte. Von der Versicherung gemeldet ans Finanzamt würde die Auszahlung schon (so viel ich weiß), aber ob irgendwelche zusätzlichen Steuern (für Vater oder für Tochter) dann fällig wären, und wenn, ob die gleich abgezogen würden (und man die dann später erst zurückholen müsste) war/ist mir in diesem Zusammenhang nicht ganz klar.

siola55  05.09.2013, 15:27
@unwissender122

Hallo nochmal,

also die aktuellen Freibeträge für die Tochter sind demnach 400.000 €! für eine Schenkung,nachzulesen anbei in dem Link:

http://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/freibetraege-bei-der-erbschaftssteuer-und-schenkungssteuer

wie z.B.: Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten. Wir haben alle Zahlen der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Überblick für Sie zusammengefasst. usw.

Gruß siola

unwissender122 
Beitragsersteller
 05.09.2013, 15:37
@siola55

danke!

Die Versicherung führt meines Wissens nach keine Steuer ab.

Steuererklärungen und eine evtl. Anmeldung hat der "Steuerbürger" zu machen.

Den Freibetrag für Schenkung ist genauso hoch wie für Erbschaft.

Wahrscheinlich fragt die Versicherung an auf welches Konto überwiesen werden soll oder schickt gar einen Scheck.

Mein Mann bzw. auch ich haben im vergangenen Jahr auch etwas ausgezahlt bekommen. Einmal per Überweisung und einmal per Scheck.. Es sind keinerlei Abzüge gemacht worden. Alleine durch die Angabe einer "anderen" Kontonummer kommt es noch nicht zu einer Steuerpflicht und wo ich oder wer auch immer eine Scheck einreicht ist ja meine Sache.

Hallo, unter der Voraussetzung, dass die gemachten Angaben auch stimmen, wird der Vertrag ohne jeden Abzug ausbezahlt.

Dabei ist nur zu prüfen, wer im Antrag als "Bezugsberechtigter im Erlebensfall" eingetragen worden ist. Ein bis dahin widerrufliches Bezugsrecht für den Erlebensfall wird zum Fälligkeitstermin in ein unwiderrufliches Bezugsrecht umgewandelt. Daher sollte diese Bezugsberechtigung auf jeden Fall vor dem Fälligkeitstermin entsprechend geprüft werden.

Einer Auszahlung direkt an die Tochter steht nichts im Wege außer das Finanzamt, sollte der Freibetrag für die Schenkung überschritten worden sein. Bitte beachten: Auch eine Schenkung wird bei einem Erbfall entsprechend berücksichtigt. Hier sind ein paar wertvolle Informationen diesbezüglich gegeben:

http://www.erbrecht-einfach.de/schenkung/auswirkung-vorzeitiger-schenkung-auf-das-erbe.html

Bevor ich mir da solch schwerwiegenden Sorgen mache, würde ich das Geld an mich, also in diesem Fall den Vater, auszahlen lassen und dann an die Tochter überweisen.