§51 Abs. 1 BMG Bundesmeldegesetz personenbezogene Auskunftsperre - Schufa Abfrage erlaubt?
Hallo ihr lieben,
darf die Schufa für eine Abfrage Daten rausgeben, wenn für mich eine Auskunftssperre nach §51 Abs. 1 BMG Bundesmeldegesetz vorliegt? Kennt sich da jemand genauer aus?
(Hintergrund: möchte eine Wohnung anmieten und der neue Vermieter verlangt eine Schufa Auskunft über mich. Ich weiß, dass der Vermieter eigentlich keinen rechtlichen Anspruch darauf hat, aber so eben häufig die künftigen Mieter ausgewählt werden...)
2 Antworten
Die Schufaabfrage ist erlaubt, da die Schufa nichts mit der Meldebehörde zu tun hat.
Ob die Schufa deine aktuelle Anschrift gespeichert hat, lässt sich nur herausfinden, wenn du dir eine kostenlose Eigenauskunft zukommen lässt.
Im Übrigen steht es dir natürlich frei, dem Vermieter eine solche Auskunft zu verweigern.
Eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz gilt für die Meldebehörden. Die Schufa ist keine Meldebehörde. Wenn du dem möglichen Vermieter keine Schufa-Auskunft geben willst, kannst du sie jederzeit verweigern. Du kannst den Vermieter aber nicht zwingen, trotz fehlender Schufa-Auskunft einen Mietvertrag mit dir zu schließen.
Vermutlich haben die Kreditgeber bzw. Gläubiger die ihnen bekannte Anschrift der Schufa mitgeteilt.
Aber ist es denn nicht so, dass bei der Schufa Einträge gesammelt und abgefragt werden auch bei Behörden? Somit würde ja die aktuelle Adresse auch wieder "getreut" werden? Oder verstehe ich da nur etwas falsch?
Wenn eine Auskunftssperre besteht, bekommt auch die Schufa von der Meldebehörde keine Auskunft über die Anschrift.
Nein, Behörden tauschen keine Daten über Bürger mit der Schufa aus.
Ok, also kann durch die Schufa in keinem Fall eine Auskunft über aktuelle Adresse erteilt werden, sonder lediglich über eventuell Einträge von Krediten, Schulden etc?