Worin besteht der Unterschied zu den Wohnberechtigungscheinen?
Hallo,
man hat mir ein Wohnungsangebot gemacht, bei der man einen Wohnberechtigungsschein § 88 d II benötigt, habe aber nur einen § 8, mit dem ich mich auch um eine Wohnung beworben habe. Worin besteht der Unterschied? Müsste man dann noch einen neuen beantragen?
1 Antwort
Ich glaube, dass der vorhandene Schein ausreicht, da beim 88d-Schein die Einkommensgrenzen höher sind.
"Beim § 88 d-Schein darf die oben genannte Einkommensgrenze nach § 9 Absatz 3,4 der Durchführungsverordnung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes um bis zu 40 % überschritten werden."