Sammlungsverkauf via ebay: Was passiert bei Einstufung als "gewerblich"?
Ich habe eine vielfältige Sammlung, die v.a. Münzen (v.a. Silber), aber auch Mineralien und Fossilien umfasst.
Ich möchte große Teile davon bei ebay verkaufen.
Es handelt sich um Gegenstände, die meist einen Wert von mehreren hundert Euro haben. Manchmal auch "nur" hundert oder selten auch mal im niedrigen vierstelligen Bereich.
Es sind großteils Gegenstände, die vor mehreren Jahren gekauft wurden, maximal vor 10 bis vor ca. 1,5 Jahren. Im Schnitt würde ich sagen vor 3-4 Jahren, keiner innerhalb des letzten Jahres (ich würde eh keine Gegenstände innerhalb der Einjahresfrist verkaufen, da es zu steuerpflichtigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften kommen könnte).
Diese Arten von Gegenständen erfahren über die Jahre meist eine Wertsteigerung infolge von Sammlerwert. Selten gibt es auch eine Wertminderung, z.B. durch „Materialverfall“.
Ich gehe davon aus, dass ich pro Monat ungefähr 2 Gegenstände (bzw. Münzrollen) verkaufen würde. Ich schätze, dass dafür im Schnitt grob 1000 € pro Monat gezahlt werden würden.
Ich habe gelesen, dass die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Verkaufen „fließend“ sind. Ich weiß auch, dass nach dem neuen Plattformtransparenzgesetz ebay und andere Plattformen bei über 30 Verkäufen oder über 2000 € Volumen pro Jahr verpflichtet sind, eine Meldung an die Steuerbehörden zu machen. Dies bedeutet aber keine Steuerpflicht!
Ich würde zwar unter den 30 Verkäufen bleiben, die Grenze von 2000 € aber deutlich überschreiten. Meiner Recherche nach müsste ich die Sammlungsteile aber im privaten Rahmen steuerfrei verkaufen dürfen. Wenn bei Überschreitung der 2000 € von Seiten des Amtes „genauer hingeschaut“ werden sollte, dürfte dennoch keine gewerbliche Einstufung erfolgen (alles aus einer über sehr lange Zeit aufgebauten, wesentlich größeren Privatsammlung, große Zeiträume, nicht zu viele Verkäufe, keine „Neuware“, privater Vermögensbereich…).
Da die Grenzen aber fließend sind und evtl. zusammen mit dem neuen Plattformtransparenzgesetz auch eine andere Auslegung und Handhabung in der Praxis ins Haus stehen könnte (evtl. werden mehr Menschen, die etwas verkaufen, als „gewerblich“ eingestuft…), habe ich Fragen dazu, was die Konsequenzen wären, wenn man DOCH als gewerblich eingestuft wird.
Die Grenze von 22.000 Verkaufsvolumen pro Jahr würde ich definitiv nicht überschreiten, eine Umsatzsteuer (auch Gewerbesteuer) würde also selbst bei Einstufung als gewerblich nicht anfallen.
Wenn man rückwirkend als gewerblich eingestuft wird, müssten „Gewinne“ wohl versteuert werden müssen. Das heißt, die Gegenstände müssten rückwirkend als Privateinlage gebucht zum Teilwert werden. Da dieser bei Anschaffung vor über drei Jahren aber den gegenwärtigen Handelspreisen entspricht, würde allenfalls ein sehr kleiner Gewinn anfallen.
Gäbe es außer der nachträglichen Besteuerung irgendwelche anderen Konsequenzen?
Könnte sonst irgendetwas passieren, dass ich gerade nicht bedenke?
3 Antworten
Wo wäre das Problem, wenn es sich um Dinge aus Deinem privaten Besitz handelt, Du lediglich eine eigene Sammlung auflöst, keinen Handel betreibst und nachweislich "allenfalls einen sehr kleinen Gewinn" machst?
Wenn das so ist und Du bisher noch keine Verkäufe gemacht hast, was spräche zudem dagegen, Dir einen Termin bei Deinem Sachbearbeiter im Finanzamt geben zu lassen und ihn direkt zu fragen?
100-200% darüber ist natürlich schon "etwas mehr", als der genannte "allenfalls sehr kleine Gewinn".
Aber nochmal, wo ist das Problem (wenn Du nicht schon längere Zeit solche Gewinne gemacht hast), Deinen Sachbearbeiter rechtzeitig zu fragen, bevor "gefährliche" Gewinne entstehen. Dann kannst Du die Verkäufe so steuern, dass die Voraussetzungen für einen gewerblichen Handel eben nicht vorliegen.
Details wirst Du hier im Forum nicht abschließend klären können, da der Übergang fließend ist.
Hier findest Du zusätzlich seriöse Infos:
Vielleicht würde es sich auch lohnen, im Vorfeld mal einen spezialisierten Anwalt oder SB hinzuzuziehen? Was von beidem würde da mehr Sinn machen? Übrigens, das mit den "allenfalls sehr kleinen Gewinnen" war auf das Szenario bezogen, falls es als Gewerbe eingestuft wird, weil das zwischen dem Teilwert, der zur Buchung der Privateinlage angesetzt wird und dem Verkaufspreis keinen großen Unterschied geben würde.
Was sich "lohnt", kann ich nicht beurteilen. Ein "spezialisierter Anwalt oder SB" kostet auf jeden Fall Geld, welches ich persönlich nicht ausgeben würde. Diese Entscheidung musst Du aber selbst treffen.
Ich würde genauso vorgehen, wie ich geschrieben habe.
Ich möchte mich zunächst bei dir entschuldigen, dass ich so spät antworte. Du hast dir ja viel Mühe gemacht, auf meine Frage zu antworten.
Auch Enschuldigung dafür, dass ich noch nicht alles erwähnt hatte (s.u.). Ich hatte mittlerweile ein Gespräch mit einem auf ebay spezialisierten Anwalt. Dieser hatte leider wenig Ahnung von der spezifischen Konstellation und es war bis auf einen Input ohne Erkenntnisgewinn, geschweige denn zu einer Entscheidung führend.
Butter bei die Fische: Ich habe in den letzten 4 Jahren schon einiges aus der Sammlung bei ebay verkauft, pro Jahr in Volumen zw. 4000 und 15000. Am liebsten hätte ich das weiter gemacht, aber ich fürchte die Grenze zur Gewerblichkeit zu überschreiten oder diese gar bereist überschritten zu haben. Deshalb wollte ich auch nicht wie von dir vorgeschlagen mit dem FA sprechen, außer wenn ich sicher bin, nicht bereits die (fließende) Grenze zur Gewerblichkeit überschritten zu haben.
Ich finde alles wird sehr kompliziert, da es ja z.B. dieses Urteil des Bundesfinanzhof gibt:
"Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis."
(https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010286/)
Bei meinen Sammelgegenständen ist es so, dass ich diese eigentlich 1. als Hobby und 2. auch als private Altersvorsorge ansehe. WENN ich dann aber sehe, dass z.B. Münzen sich innerhalb von ein paar Jahren so entwickelt haben, dass ich, wenn ich diese abstoße, deutlich mehr neue kaufen und meine Sammlung damit vergrößern kann, möchte ich das auch gerne machen können.
Und dazu machen mir diese Abschnitte aus obigem Urteil Sorgen:
"Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt"
und
"Typischerweise ist der Handel durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern i.S. eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet (Senatsurteil vom 25.07.2001 - X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809). Der Steuerpflichtige verhält sich demnach wie ein Händler, wenn er planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig geworden ist."
Wenn man also Sammelgegenstände kauft und manche davon (was man aber bei der Anschaffung noch nicht genau wissen kann) nach einigen Jahren verkauft, um weitere zu kaufen, erfüllt man da diese "Umschichtung" und somit Gewerblichkeit?
Andererseits gibt es Urteile, die sich meines Erachtens wieder ganz anders lesen:
"So wird für Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke, die im wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben (anders als bei Gebrauchsgegenständen wie z.B. Teppichen), regelmäßig anzunehmen sein, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden."
" [...] hat der X. Senat des BFH die fehlende wirtschaftliche Tätigkeit eines Briefmarkensammlers wie folgt begründet: "Das Sammeln von Briefmarken ist eine weit verbreitete Freizeitbeschäftigung, die aus der Sicht des Sammlers ihre Sinnerfüllung darin findet, dass ein umfassender oder gar vollständiger Bestand an Serien, Motiven, Marken eines bestimmten Landes usw. geschaffen wird. ... Der Kauf von Einzelstücken und Kollektionen und die Veräußerung oder das Wegtauschen von Einzelstücken sind unumgänglich, um die angestrebte Vollständigkeit der Sammlung zu erreichen. Die auf Vervollständigung und Bestandsvermehrung abzielenden An- und Verkaufs- oder Tauschvorgänge sind trotz ständiger Wiederholung keine Umsatzakte."
(https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510230/)
Um ehrlich zu sein bin ich verwirrter denn je. Was ich nicht möchte, ist, mich im privaten Bereich zu wähnen und dann irgendwann Probleme zu bekommen. Ich tendiere schon fast dazu, einfach aufgrund meiner Unsicherheit ein Gewerbe anzumelden, weil sich die Frage nach Gewerblichkeit wohl nicht abschließend behandeln lässt.
Mir fällt gerade auf, dass ich vieles aus dem letzten Kommentar gerne bereits in dien Hauptfrage geschrieben hätte, da vieles wohl fundamental ist. Leider hatte ich keine Zeichen mehr frei.
Eine umfassende Antwort auf Deine Frage übersteigt meine und die Möglichkeiten eines Forums. Ich bin kein Steuerberater und um Verkäufe in diesem Umfang auf gewerbliche Tätigkeit, eventuelle Gewinne und daraus resultierende Steuerpflicht zu können, braucht man einen detaillierten Einblick, der in einem anonymen Forum nicht machbar ist (und den tolerierbaren Zeitaufwand für einen Antwortgeber weit übersteigt).
Es stellen sich ja die Fragen, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt und, wichtiger, ob und wieviel Gewinn Du gemacht hast. Der reine Umsatz bedeutet doch noch gar nichts. Wenn Du nachweislich nur einen kleinen oder gar keinen Gewinn gemacht hast, ist es doch kein Problem. Dann hast Du vom Finanzamt wohl nichts zu befürchten.
Für Deine Fragen ist ein "auf ebay spezialisierter" Anwalt nicht der richtige Ansprechpartner, sondern ein Steuerberater, und der muss nicht "auf ebay spezialisiert" sein, sondern sein Fach verstehen.
Nicht die Anzahl und der Umfang der Verkäufe ist für das Finanzamt primär interessant, sondern unversteuerter Gewinn. Diese Umsatz- und Stückzahlen, die herumgeistern, sind lediglich eine Grenze, die man gesetzt hat, ab der Meldung gemacht werden muss, weil man davon ausgeht, dass ab diesen Umfängen eine gewerbliche Tätigkeit mit nicht versteuerten Gewinnen bestehen könnte.
Das muss nicht heißen, dass dies so ist, wenn man dem FA plausibel machen (vorrechnen) kann, dass man keine oder nur geringe Gewinne erzielt und auch nicht die Absicht hat.
Ich denke, eine Gewerbeanmeldung kann nicht schaden. Das kostet fast nichts und bedeutet zunächst mal nur, dass Du eine Steuererklärung machen musst. Machst Du dann keine Gewinne, musst Du auch keine Steuern zahlen, ganz einfach.
Aber, wie gesagt, das Geld für eine Beratung bei einem Steuerberater solltest Du ausgeben. Oder Du gehst erstmal hierhin, die sind nicht teuer:
Sie geben zwar keine Hilfe bei gewerblichen Einkünften, aber können vielleicht eine Einschätzung abgeben und Dir ggf. einen passenden Steuerberater empfehlen.
Ich persönlich würde bei diesem Vorhaben Geld in die Hand nehmen und mich von einem Steuerberater beraten lassen!
Ja, das ziehe ich in Erwägung! Für mich ist nur klar, dass ich mir vorerst möglichst viel Wissen selbst aneigne. SB dürfte dann aber der nächste Schritt sein.
Einkommensteuer
Die Grenzen zwischen privatem und gewerblichen Verkauf sind nicht fließend sondern klar.
Ein Gewerbebetrieb ist
- die selbständige
- nachhaltige Betätigung
- mit der Absicht Gewinn zu erzielen (auch wenn dies evtl. nur Nebenzweck ist)
- und bei der eine Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr statt findet
- und die nicht Land- und Forstwirtschaft oder eine freiberufliche Tätigkeit ist.
Wenn Du also Dinge verkaufst, die sich im Laufe der Zeit im Hause angesammelt haben, dann mangelt es an der Nachhaltigkeit. Eine nachhaltige Händlertätigkeit liegt dann vor, wenn durch koordinierten Ein- und Verkauf versucht wird einen Gewinn zu erzielen.
Bei der Auflösung einer Sammlung wird ja nichts nachgekauft. Es ist also kein Gewerbebetrieb.
Es könnte aber ein privates Veräußerungsgeschäft sein, dort gilt aber die Jahresfrist.
Umsatzsteuer
Hier hat der Bundesfinanzhof am 29.06.1987 und am 16.07.1987 entschieden, dass es einem Briefmarken- oder Münzsammler an der Nachhaltigkeit mangelt, wenn dieser eine Sammlung die aus privaten Neigungen entstanden ist ganz oder zum Teil veräußert oder diese teilweise umschichtet. Ohne diese umsatzsteuerliche Nachhaltigkeit ist der Verkäufer kein Unternehmer und die erzielten Umsätze unterliegen nicht der USt (UStAE 2.3 Abs. 6)
Naja, der sich entwickelnde Sammlerwert kann manchmal schon deutlich über den Preisen von vor ein paar Jahren liegen. Manchmal 100-200% darüber. Und Wertverfall ereignet sich eher in Ausnahmefällen. Also über die Jahre kann schon ein "Gewinn" entstehen.
Wobei bei einer Privateinlage in ein Gewerbe bei Gegenständen, die vor über 3 Jahren angeschafft wurden, ja eben der "Teilwert" als Ausgabe gebucht werden würde, der ja dem aktuellen Marktpreis entspricht. Somit wäre in diesem Szenario bei einem Verkauf der "Gewinn" wieder nur gering.
Ein Termin im FA wäre vielleicht wirklich eine Option. Ich hätte etwas Bedenken, sie damit erst auf etwas zu stoßen, was ihnen normalerweise egal wäre, aber andererseits geht das ja nach bestimmten Kriterien, wenn auch "fließend"...