Rückkehr nach Deutschland nach mehrjährigem Aufenthalt in Saudi Arabien - Steuerpflicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich im Augenblick in folgender Situation:
Ich arbeite seit 3 Jahren als Verkäufer für die Saudische Niederlassung eines Deutschen mittelständischen Unternehmens hier in Saudi Arabien. Ich bin mit einem lokalen Saudi Vertrag angestellt (keine Entsendung!) und habe eine Aufenthaltsgenehmigung in Saudi Arabien. Desweiteren habe ich seit meinem Umzug nach KSA keinerlei Besitz in D und bin auch abgemeldet. Ich bin bisher jedes Jahr mehr als 300 Tage in Saudi Arabien.
Nun steht für Juli 2013 die Rückkehr nach Deutschland auf dem Plan. Ich würde dort zum 01.08.2013 mit meiner Tätigkeit beginnen. Mein Vertrag und damit meine Aufenthaltsgenehmigung in KSA erlöschen zum 31.07.2012. An diesem Tag wird auch die Ausreise stattfinden. Ich war die ganze Zeit mit meiner Familie in KSA wohnhaft. Somit war mein Lebensmittelpunkt stets in Saudi Arabien.
Nun meine Frage:
Wird mein Gehalt, welches ich in Saudi Arabien vom 01.01. bis zum 31.07.2013 bezogen habe, nach meiner Rückkehr in Deutschland besteuert? Oder gilt hier nur der Progressionsvorbehalt? Mit Saudi Arabien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen und in Saudi Arabien beträgt die Einkommensteuer 0%.
Ich hoffe, dass mir hier jemand eine zuverlässige Antwort geben kann, da ich es mir nicht leisten kann eine fünfstellige Summe an den deutschen Staat zu überweisen während ich mir erst in Deutschland vom Ersparten eine neue Existenz (Wohnung, Einrichtung, Auto, etc.) aufbauen muss.
Vielen Dank im vorraus aus Al Khobar / Saudi Arabien
2 Antworten
Das Problem ist hier die Zuzugsbesteuerung. Die ist prinzipiell dasselbe wie die Wegzugsbesteuerung. Das tritt immer dann auf, wenn man mitten im Jahr Deutschland verlässt oder nach Deutschland zieht.
In dem Jahr ist man teilweise unbeschränkt und teilweise beschränkt steuerpflichtig, § 2 (7) Satz 3 EStG. Die Zeiten der beschränkten Steuerpflicht sind in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.
Dabei gilt nach § 32b (1) Nr. 2 EStG, dass die ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.
Der Eintrag erfolgt nicht in der Anlage AUS, da es sich nicht um einen ausländischen Sachverhalt handelt (in der Zeit der beschränkten Steuerpflicht sind ja die ausländischen Einkünfte nicht der Besteuerung zu unterwerfen).
Der Eintrag erfolgt im Mantelbogen in den Zeilen um die 98 herum - das weiß ich jetzt nicht aus dem Kopf. Die Berechnung der ausländischen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes erfolgen nach deutschem Recht (also beispielsweise Entfernungspauschale, Werbungskostenpauschbetrag usw.).
Inwieweit sich der PV auswirkt, hängt von der Einkommenshöhe ab. Ist das Einkommen im Spitzensteuersatz, werden die ausländischen Einkünfte gar nicht besteuert, da die Progression im Spitzensteuersatz ihr Ende findet. Bei niedrigeren Einkommen wirkt es sich aber aus.
Ich habe eine sehr ähnliche Situation, nur im Oktober 2015 nach Deutschland gezogen und aus England (dort den Rest des Jahres gearbeitet). Ich verwende das WISO Programm und habe dort alles eingetragen und meine Progressionseinkünfte aus England tauchen auch erfolgreich im Mantelbogen bzw Anlage N auf. Das Programm zeigt mit aber nur an, dass ich knapp 700 Euro Erstattungen bekommen würde (durch Werbungskosten usw). Das kann meiner Meinung nach nicht sein, da ich mit einem externen Progressionsrechner ermittelt habe dass ich aufgrund der höheren Steuerbelastung gut 730 Euro nachzahlen müsste. Macht das Wiso Programm diese Berechnung denn nicht automatisch? In dem Blatt was die Berechnung anzeigt ist das nicht zu erkennen bzw die Progressionseinkünfte werden erwähnt, ändern aber nichts am Endergebnis. Oder habe ich etwas falsch eingetragen bzw vergessen einzutragen? ich habe es mir eigentlich genau deswegen gekauft, um die genaue Höhe der Nachzahlung (Abschreibungen vs. Höhere Steuersatz als der bisher gezahlte) zu ermitteln. Haben Sie dazu eine Idee? Danke
Vielen Dank für die raschen Antworten!
Ich sehe den Sachverhalt mittlerweile so, dass es am besten wäre es bis zum 31.12.2013 hier in Saudi Arabien auszuhalten und dann zum 01.01.2014 in Deutschland wieder aktiv zu werden.
Somit würde man die ganzen Probleme umgehen, da das Jahr 2013 ganz abgeschlossen wäre und 2014 wäre ich dann unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig.
Beste Grüsse und nochmals vielen Dank für die Antworten!
Hi, now we habe May 2018. Can you please write here the end of the story.
How much taxes you payed?
Only progressivesatz ? or full taxes from the whole Saudi salary for 2012?