Mit welcher Strafe muss ich rechnen bei Kinderpornographie(16/M)?
Hallo,
vor kurzem kam die Polizei und welche vom Kripo zu mir und haben mein Handy beschlagnahmt wegen Verbreitung von Kinderpornographie zu dem Zeitpunkt war ich 15.
Zurzeit bin ich 16/M. Das Problem ist ich bin so dumm gewesen und habe solche Sachen auf mein Handy gehabt und das schon viel aber nicht nur Kinderpornographie ist dort drauf sondern auch von jugendlichen (das macht es nicht besser). Ich hatte diese Bilder und Videos von links oder Freunden, manchmal waren in den links widerliche Sachen drin von jungen Kinder die ich auch gelöscht habe aber irgendwann hab ich nur noch die Bilder und Videos runtergeladen und nicht mehr darauf geachtet und jetzt kann es sein das solche widerliche Sachen auch drauf sind natürlich ist alles davon widerlich aber wenn es dann noch jüngere sind am meisten. Und anderen habe ich es auch geschickt z.b Freunden oder irgendwelche Leute die ich nicht kenne.
Ich kann mich jetzt so oft entschuldigen wie ich will es macht es nicht besser aber ich war und bin einfach noch so dumm und nicht reif genug und ich fühle mich so schlecht dafür was ich getan habe, da ich nicht wissen will wie sich diese Kinder/Jugendlichen fühlen. Ich denke erst jetzt darüber nach wo es zu spät ist.
Ich würde gerne wissen mit welcher Strafe ich ungefähr rechnen muss, da ich Angst habe ins jugendgefängnis zu gehen. Ich habe keine Vorstrafen und gehe noch zur Schule und meine Noten sind dort auch gut.
Ich würde mich auf eure Antworten sehr freuen und würde sehr dankbar sein und natürlich würde ich es verstehen wenn ihr hier euren Hass dann gegen mich raus lassen würdet aber bitte antwortet darauf.
3 Antworten
Das kann mit den Informationen niemand seriös einschätzen.
Der Besitz von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 3 StGB) ist ein Verbrechenstatbestand. Damit ist das ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO), sofern nicht eine Einstellung gegen Auflagen (§ 45 Abs. 2 oder 3 JGG) zu erwarten ist. Sprich: Das ist definitiv ein Fall für einen Strafverteidiger. Entweder sucht ihr (deine Eltern und du) euch selbst einen (Fach-) Anwalt für Strafrecht, oder ihr beantragt die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei der Staatsanwaltschaft (§ 141 Abs. 1 StPO). Ansonsten ist ein Pflichtverteidiger spätestens vor der ersten Vernehmung von Amts wegen zu bestellen (§ 68a Abs. 1 Satz 1 JGG).
Also bei meinem Freund war es auch so.
Erstmal wurden ALLE seine Geräte beschlagnahmt.
Er hat jetzt wieder ein Handy und es werden wieder alle seine Geräte weggenommen und er darf niewieder an solchen Geräten.
Und er muss noch vors Gericht.
Mit welcher Strafe muss ich rechnen
mit einer sehr hohen Strafe, wie hoch kann dir hier Niemand sagen
Ich kann gar nicht so viel essen wie ich kotzen möchte wenn ich an solche Menschen wie dich denken muß.
Danke für dein Kommentar, ja ich verstehe dich ich kann einfach selber nicht glauben wieso ich das getan habe.