Haltekosten sind keine Veräußerungskosten?
Handelt das Finanzamt richtig, wenn es bei erklärten Verlusten oder Gewinnen aus CFD-Handel bescheinigte CFD-Haltekosten ausklammert, also Verluste entsprechend mindert oder Gewinne erhöht?
Und das mit der Begründung: Haltekosten sind Finanzierungskosten, diese sind nicht abzugsberechtigte Werbungskosten nach dem Abzugsverbot des § 20 EStG, Haltekosten sind keine Veräußerungskosten.
Ist das korrekt? Ich akzeptiere das seit einigen Jahren, treffe im Netz aber immer wieder auf gegenteilige Aussagen.
Wer traut sich Licht ins Dunkel zu bringen? :-)
Hallo.
Ich habe meine o.g. Frage bei der Abgabe meiner Steruerklärung einfach auch in Richtung Finanzamt noch einmal platziert... und siehe da....
Der Steuerbescheid ist eingegangen und meine gesamten Haltekosten wurden vom Gewinn abgezogen, da diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit meinen Termingeschäften stehen.
Ich bin natürlich total happy darüber, aber warum ich 2016 den Hinweis bekommen hatte, Haltekosten können nicht zur Verlustrechnung (ich war 2016 leider nicht erfolgreich) hinzugezogen werden, ist mir mehr und mehr schleierhaft.
Auch 2016 standen meine Haltekosten ja in einem unmittelbaren Zusammenhang mit meinen Termingeschäften. Nur hatte ich Verluste gemacht.
Kann der Unterschied der steuerrechtlichen Behandlung tatsächlich über Gewinn oder Verlust erklärt werden?
Bin für jedes Feedback dankbar.
1 Antwort
Das ist in der aktuellen Rechtslage so korrekt.
Du kannst nur transaktionsbezogene Kosten zum Abzug bringen, d.h. direkt aufgrund des Kaufs oder Verkaufs entstehende Kosten.
"Haltekosten" wären z.B. Depotkosten, Finanzierungskosten oder zeitabhängige Beraterkosten.
§20 Abs. 4 EStG ist in diesem Punkt sehr präzise: "Gewinn [...] ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten [...]".
"Haltekosten" sind hiermit nicht erfasst.