Ganzer Urlaubstag bei "freiem" Nachmittag?
Hallo und danke vorab für Antworten :)
Meine Frage lautet wie folgt: Meine Wochenarbeitszeit beträgt 39,25 Stunden. Wir arbeiten täglich 8,75 Stunden und damit 0,75 Stunden "mehr" um einmal wöchentlich ab 12 Uhr einen freien Nachmittag zu haben. An welchem Tag dieser liegt ist fest und wurde vorher vereinbart.
Wenn wir nun an dem "halben Tag" einen ganzen Tag frei möchten müssen wir einen ganzen Tag Urlaub nehmen. Das ist nach meinem Empfinden unfair aus folgendem Aspekt: Liegt mein regulärer freier Nachmittag z.B. an einem Freitag muss ich einen ganzen Tag nehmen und habe diese Woche keinen freien Nachmittag mehr, also einen Tag frei.
Während die Kollegin, die mittwochs nachmittags frei hat und Freitag Urlaub nimmt ihren freien Tag ja behält und auch einen Tag Urlaub nimmt und damit 1,5 Tage frei hat während ich das nicht habe .... könnt ihr mir folgen? Müsste ich dann nicht 4,25 Überstunden bekommen?!
1 Antwort
Grundlage:
Bundesurlaubsgesetz: § 5 Teilurlaub https://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Erläuterung:
Halbe Urlaubstage
Der Urlaubsanspruch ergibt sich - von spezielleren tariflichen Regelungen abgesehen - aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) kennt jedoch keine halben Urlaubstage, § 5 Abs. 2 BurlG: "Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden".
Aus dieser Regelung wird erkennbar, dass nach der Intention des Gesetzes die Freistellung des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag erfolgen soll. Daher gibt es auch keine Arbeitsbefreiung für einzelne Stunden oder "halbe Tage".
Wenn in Unternehmen tatsächlich eine Arbeitsbefreiung für halbe Tage geschieht, dann ist dies als Entgegenkommen des Arbeitgebers zu verstehen, auf das der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat. Umgekehrt ist die Gewährung eines halben Tages nicht als Gewährung des dem Arbeitnehmer zustehenden gesetzlichen Urlaubs zu verstehen.
Bei der Führung von Gleitzeitkonten kann eine stundenweise Freistellung mit dem Gleitzeitguthaben verrechnet werden.