Falsche Berufsgruppenangabe in der BU durch VR
Hallo,
ich bin auf ein Problem gestossen, welches ich selbsständig nicht lösen konnte bisher.
Fall: Kunde schließt eine Vertrag zur Berufsunfähigkeit ab. Der Vertreter hat wissentlich die falsche Berufsbezeichnung angegeben, welche eindeutig nichts mit der ausgeübten Tätigkeit zu tun hat. Aussage des Vertreters: "Das ist so in Ordnung." Der Kunde wurde also in die falsche Berufsgruppe eingeordnet und möchte dahingehen nun den Vertrag rückabwickeln. Nach dem neuen vvg müsste dies möglich sein. ($$16 Satz 3, §§ 17 Satz 2 und $22 in verbindung mit §123 bgb) Nun ist google hier leider nicht mein Freund, da nur auf Rechte des VR verwiesen wird. Kennt jemand zufällig eine Lösung? Der Versicherungsombudsmann kann ein Verfahren einleiten aber nicht beraten. Der nächste Fachanwalt ist 100km entfernt und gibt nur in einem kostenpflichtigen Termin Auskunft. Es gibt soweit ich weiß ein BGH-Urteil von 2001 aber auch dazu finde ich nichts. Nach langer Suche hoffe ich also, dass mir hier jemand helfen kann
Gruß
Fabians
1 Antwort
Zuerst würde ich mit der Versicherung sprechen. Wieso will der Kunde rückabwickeln. Es würde doch ausreichen, den Kunden in die richtige Berufgruppe zu setzen und den Beitrag zurück zu zahlen. Wenn der Vertreter das wissentlich gemacht hat, sollte man das der Versicherung und der Aufsichtsbehörde melden.
Dann soll er den Vertrag einfach kündigen. Der Rechtsweg bleibt doch noch offen für ihn. Wenn es keine gute Einigung gibt, bleibt immer noch der Weg über die Justiz.
Du meinst sicher nicht Prozesskostenquote sondern Prozessquote - oder.
Die Versicherung mit der niedrigsten Prozessquote ist übrigens die TOP-BUZ der Hamburg Mannheimer (heute Ergo).
Es gibt übrigens noch einige Leistungsmerkmale die sehr wichtig wenn nicht sogar noch wichtiger sind. Z.B. Verzicht auf § 163 VVG, Verzicht auf VVG-Formulierung mehr als alterbedingter Kräfteverfall, Verzicht auf zeitbegrenzte BU-Leistung etc.
Leistungsumfang besteht nicht in vollem Umfang, da die angegebene Berufsgruppe besser ist, als die tatsächlich ausgeübte. Und der Kunde will den Vertrag rückabwickeln, da er unzufrieden ist und das Unternehmen im Bereich Berufsunfähigkeit nicht wirklich erste Wahl ist. (Prozesskostenquote) Die Versicherung sieht hier keine Obliegenheitsverletzung des Vertreters, welche aber gegeben ist, und will dementsprechen nicht rückabwickeln. Der Kunde hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, da der BEitrag in der eigentlichen BErufsgruppe zu hoch ist, welchen er nun dann zahlen müsste um volle Leistungen zu beziehen.