Hallo Gizmoduck,
ich nehme an, dass bei euch eine einvernehmliche Scheidung vorlag. Demnach beauftragen beide Ehegatten lediglich einen Anwalt. Ihr habt es auch richtig gemacht, indem ihr vereinbart habt, die Kosten des einen Anwalts zu teilen. So können beide Ehegatten 50% der Anwaltskosten sparen, was echt viel ausmacht!
Entscheidend ist aber natürlich, deine Frage, ob du dagegen gerichtlich vorgehen kannst. Wie immer gilt: Frage am besten einen erfahrenen Anwalt. Aus meiner Sicht ist hier entscheidend, ob ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 Satz 1 BGB vorliegt. Darin heißt es:
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.
Zu deinem Nachteil sieht die Norm die Vereinbarung durch Schriftform vor. Die ist durch eine Sprachnachricht oder Chats nicht erfüllt. Von daher existiert kein Schuldversprechen, das du einklagen könntest. Dies wird besonders deutlich wenn man Satz 2 der Norm liest:
Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
WhatsApp-Verläufe können daher nicht anspruchsbegründend hinzugezogen werden.