Folgende Vorschriften regeln den Anspruch auf Haushaltshilfe:* in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 SGB V* Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 199 RVO* in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 42 SGB VII bzw. nach § 54 SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer.* in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI* in der Sozialhilfe nach § 70 SGB XII "große Haushaltshilfe" oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII "kleine Haushaltshilfe" und (selten) in Verbindung mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII,
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme. Rechtsgrundlage für diese Leistung ist § 199 RVO(Reichsversicherungsordnung). Die Leistung wird gewährt, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und niemand sonst im Haushalt diesen weiterführen kann. Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist es in diesen Fällen nicht Voraussetzung, dass ein weiteres Kind im Haushalt lebt. Das Gesetz fordert nur, dass die versicherte Frau einen Haushalt hat und diesen auch selbst geführt hat. Außerdem muss die Schwangerschaft bzw. die Entbindung die Leistungsursache sein, bei anderen ursächlichen Erkrankungen erhalten auch Schwangere und Mütter Leistungen nach dem SGB V. Da die Schwangerschaft an sich nur in Ausnahmefällen ursächlich ist (z. B. bei ärztlich verordneter Bettruhe), ist der häufigere Leistungsfall die Entbindung.
Haushaltshilfe kann sowohl bei stationärer Entbindung als auch bei einer Hausgeburt gewährt werden.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, sie wird solange geleistet, wie dies von Seiten des Arztes oder der Hebamme für notwendig erachtet wird. Auch nach der Entbindung besteht grundsätzlich Anspruch, wenn die Frau durch die Folgen der Entbindung noch geschwächt ist.
Aus Gründen der Gleichbehandlung von Müttern, die zu Hause entbinden, mit denjenigen, die stationäre Entbindung in Anspruch nehmen, wird für den Entbindungstag und zumindest für die ersten 6 Tage nach der Entbindung Haushaltshilfe nach § 199 RVO gewährt (Gemeinsames Rundschreiben, Abs. 5.4).
Die Zuzahlungsregelung nach § 38 Abs. 5 SGB V gilt nicht, d.h. eine Zuzahlung bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung wird nicht verlangt