Folgende Vorschriften regeln den Anspruch auf Haushaltshilfe:* in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 SGB V* Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 199 RVO* in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 42 SGB VII bzw. nach § 54 SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer.* in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI* in der Sozialhilfe nach § 70 SGB XII "große Haushaltshilfe" oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII "kleine Haushaltshilfe" und (selten) in Verbindung mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII,

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme. Rechtsgrundlage für diese Leistung ist § 199 RVO(Reichsversicherungsordnung). Die Leistung wird gewährt, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und niemand sonst im Haushalt diesen weiterführen kann. Im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist es in diesen Fällen nicht Voraussetzung, dass ein weiteres Kind im Haushalt lebt. Das Gesetz fordert nur, dass die versicherte Frau einen Haushalt hat und diesen auch selbst geführt hat. Außerdem muss die Schwangerschaft bzw. die Entbindung die Leistungsursache sein, bei anderen ursächlichen Erkrankungen erhalten auch Schwangere und Mütter Leistungen nach dem SGB V. Da die Schwangerschaft an sich nur in Ausnahmefällen ursächlich ist (z. B. bei ärztlich verordneter Bettruhe), ist der häufigere Leistungsfall die Entbindung.

Haushaltshilfe kann sowohl bei stationärer Entbindung als auch bei einer Hausgeburt gewährt werden.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, sie wird solange geleistet, wie dies von Seiten des Arztes oder der Hebamme für notwendig erachtet wird. Auch nach der Entbindung besteht grundsätzlich Anspruch, wenn die Frau durch die Folgen der Entbindung noch geschwächt ist.

Aus Gründen der Gleichbehandlung von Müttern, die zu Hause entbinden, mit denjenigen, die stationäre Entbindung in Anspruch nehmen, wird für den Entbindungstag und zumindest für die ersten 6 Tage nach der Entbindung Haushaltshilfe nach § 199 RVO gewährt (Gemeinsames Rundschreiben, Abs. 5.4).

Die Zuzahlungsregelung nach § 38 Abs. 5 SGB V gilt nicht, d.h. eine Zuzahlung bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung wird nicht verlangt

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Die Rechtsschutzversicherung - Allgemein:

  1. Was ist eigentlich eine Rechtsschutzversicherung? Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung (bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme). Sie übernimmt folgende Kosten:
  • Anwaltsgebühren,
  • Zeugengelder/Sachverständigen- und Gutachterhonorare,
  • Gerichtskosten,
  • Kosten des Gegners (im Falle des Unterliegens),
  • Korrespondenzanwaltskosten,
  • Eine Strafkaution im Ausland (in der Regel bis zu 50.000,00 DM bzw. 25.000 €).
  1. Welche Rechtsschutzversicherungen gibt es? Die typischen, im Paket oder einzeln zu habenden Rechtsschutzversicherungen sind: Privat-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz und Verkehrs-Rechtsschutz für Nicht- selbständige oder für Selbständige und Freiberufler, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Firmen, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für Immobilien- besitzer - einfacher Mietrechtsschutz ist in der Privat-Rechtsschutzversicherung meist bereits enthalten).

  2. Brauche ich eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, bei bestehender KFZ-Haftpflichtversicherung? Ja, erst die Kombination aus KFZ-Haftpflichtversicherung und Verkehrs-Rechtsschutz- versicherung bietet optimalen Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung sichert Sie bei selbstverschuldeten Unfällen ab, die Rechtsschutzversicherung bei strittiger Schuldfrage oder wenn es darum geht Schadenersatzforderungen durchzusetzen. Auch bei Streitigkeiten aus dem Kauf/Verkauf eines motorgetriebenen Fahrzeugs (z.B. Auto, Motorrad, Kleinkraftrad) oder Streitigkeiten mit der Werkstatt bietet die Rechtsschutzversicherung Schutz. Ebenso bei sog. Ordnungswidrigkeiten (z.B. wenn Sie die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung in Frage stellen, angebliches Überfahren einer Ampel bei Rot, u.ä.).

  3. Wann tritt der Versicherungsschutz ein? Grundsätzlich haben Sie bei Abschluß einer Rechtsschutzversicherung eine 3-monatige Wartezeit. Diese Wartezeit gilt nicht bei unvorhersehbaren Streitigkeiten (vor allen Dingen bei Schadensersatzforderungen und Strafrechtsschutz), sowie bei Wechsel der Versicherung. Dabei ist zu beachten, dass keine zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes zwischen Vorversicherer und Anschlussversicherer stattfindet. Der Versicherungsschutz tritt dann im Schadensfall sofort ein.

  4. Wozu brauche ich eine Arbeitsrechtsschutzversicherung? Als Arbeitnehmer kann es Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber geben. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt sämtliche Kosten aus einer solchen Streitigkeit. Was wenig bekannt ist: bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gilt nicht die Regel: “Wer gewinnt, zahlt nichts, wer verliert zahlt alles”.

  5. Zahlt die Rechtsschutzversicherung auch, wenn ich im Ausland bin? Eine Rechtsschutzversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz in ganz Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten (Marokko, Algerien, Tunesien, Lybien, Ägypten, Israel und der Türkei). Viele Versicherer haben diesen Versicherungsschutz auf einen weltweiten Versicherungsschutz (anlässlich von Urlaubsfahrten) erweitert.

  6. Ist meine Familie mitversichert? Beim Verkehrs-Rechtsschutz ist der Versicherungsnehmer beim Fahren des eigenen und fremder Fahrzeuge versichert. Ebenfalls wird Versicherungsschutz für Fahrer des auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs gewährt. Wenn also Familienmitglieder das Fahrzeug des Versicherungsnehmers fahren, haben sie “vollen” Versicherungsschutz. Beim Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz sind die Familien- mitglieder (Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern kein eigenes Einkommen erzielt wird) mitversichert. Diese Regelungen gilt auch für “nichteheliche” Lebensgemeinschaften. Der Versicherungsschutz für Kinder bis zum 25. Lebensjahr erstreckt sich aber ausschließlich auf den Risikobereich: Privat - Beruf. Der Risikobereich: Verkehr muß auch von Kindern ab dem 18. Lebensjahr selber abgesichert werden, es sein denn sie fahren ausschließlich Fahrzeuge, die auf den Rechtsschutzversicherungsnehmer zugelassen sind.

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Hallo Dies kannst du über Online-Banking tun. Ich mache es zum Beispiel auch so. Lade mir meine Kontoauszüge auf den Rechner in einen Ordner den ich mir dafür angelegt habe und kann so immer wieder meine Auszüge ausdrucken, so oft wie ich die baruche.

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Verwandte in gerader Linie dürfen einander nicht heiraten (§ 1307 BGB); dies sind Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel usw. Ebenso sind Ehen zwischen Geschwistern verboten und zwar auch dann, wenn nur ein Elternteil gemeinsam ist. Zwischen sonstigen Verwandten wie etwa Cousin und Cousine, Onkel und Nichte bestehen dagegen keine Eheverbote, auch nicht zwischen Stiefgeschwistern, die keinen gemeinsamen Elternteil haben. Adoptivgeschwister können einander nur mit Genehmigung des Familiengerichts heiraten (§ 1308 BGB). Quelle: AnwaltOnline

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Bevor Sie einen ausländischen Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb einsetzen, sollten Sie sich vergewissern, dass dieser überhaupt in der Bundesrepublik arbeiten darf. Hier ist wie folgt zu differenzieren:

  1. Ausländische Mitarbeiter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benötigen keine besondere Arbeitsberechtigung.
  2. Ebenfalls keine besondere Arbeitserlaubnis ist erforderlich für Staatsangehörige der sonstigen EWRStaaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und deren Familienangehörige sowie für Schweizer Staatsangehörige, außerdem Zypern und Malta.

  3. Für EU-Bürger aus den mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten, das heißt Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, ist die Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes eingeschränkt. Mitarbeiter aus diesen Staaten bedürfen einer Arbeitsgenehmigung-EU nach § 284 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Die Freizügigkeit ist noch bis Ende April 2011 eingeschränkt. Danach ist eine weitere Verlängerung nicht möglich. Ausgenommen von der Regelung, die für 8 der 10 Beitrittsstaaten von 2004 gilt, sind weiterhin Zypern und Malta. Alle anderen Ausländer müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland

    • einen so genannten Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder
    • eine Aufenthaltserlaubnis, § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 9 AufenthG, oder
    • eine Niederlassungserlaubnis, § 4 Absatz 1 Nr. 4 und 9a AufenthG,

vorlegen können.

Wichtiger Hinweis! In der Praxis kommt es vor, dass ausländische Bewerber eine Aufenthaltsberechtigung vorlegen. Vorsicht! Diese Aufenthaltsberechtigung allein erlaubt ausländischen Bewerbern noch nicht die Aufnahme einer Tätigkeit. Vielmehr muss dieses Dokument ausdrücklich das Recht zur Ausübung einer Beschäftigung gestatten.

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ich beantworte Ihre Frage wie folgt.

Mit dem Todeszeitpunkt geht das Erbe automatisch auf die Erben über. Diese treten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Sofern der Erblasser als Gläubiger Außenstände hatte, sind damit die Erben Gläubiger.

Grundsätzlich können die Erben daher schon das Darlehen einfordern. Allerdings nur zu den mit dem Verstorbenen vereinbarten Konditionen.

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Sei besser vorsichtig. Bei solchen Geschäften sollte man versuchen, so weit es geht, ruhig, gelassen und neutral zu sein. Emotionen machen nur blind und die Reue hält später lange...

Geh unbedingt VOR irgendwelchen Finazierungsgesprächen oder dem Hauskauf bei der Denkmalbehörde vorbei. Denn die können dir auch Hinweise geben, was auf dich zukommt, wenn du zB. eine Wärmedämmung anbringen willst und diese ggf genau wie die derzeitige Fassade aussehen muss, oder wenn du Fenster erneuern willst, ob dann Sprossen sein müssen oder oder nicht und ob das billige aufgeklebte sein dürfen oder welche die zwischen die Scheiben gesetzt werden, was das wesentlich teurer macht, ob es Kunststofffenster oder Holzfenster sein müssen etc. Das kann dann schnell sein, dass kleinere Modernisierungsmassnahmen teurer werden als man sich das vorstellt. Und wenn man das ohne ok der Denkmalbehörde machen würde wirds doppelt teuer (Bußgeld + Kosten ür Rückbau bzw. sachgerechte Ausfertigung).

Also mach dich erst schlau, und wenn du dann immer noch meinst das bürsten zu können, dann gönn dir deine Traumhütte, aber nur bei klarem Bewußtsein und ausgefeilter Finanzierung.

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Lassen Sie den Inhalt der Widerrufsbelehrung und die Form von einer Verbraucherzentrale prüfen. Oftmals entspricht diese nicht den gesetzlichen Anforderungen und somit hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, mit der Rechtsfolge, das Sie den Vertrag noch widerrufen können. http://www.vzbv.de/go/linksorga/verbraucherzentralen/index.html

Wurden Sie durch Versprechungen in den Vertrag gelockt, welche nicht zutreffen (z.B. bringe die Zeitung selbst vorbei und kassiere persönlich o.ä.) dann fechten Sie den Vertrag an,da dieser unter falschen Vorraussetzungen zustandegekommen ist.

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ABER! ganz ruhig bleiben! So schnell bringt dich aus der Wohnung niemand raus. Auch dein Vermieter hat ein starkes Interesse sich mit Dir zu einigen, denn eine Räumung müsste er bezahlen (weil du ja pleite bist) und sowas ist teuer. Geh also zum Sozialamt! evtl. zur Schuldnerberatung! Geh gleich Monatg und lass dich nicht abwimmeln!!!!!!

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Hallo Hier erfährst Du alles über die Kündigung.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Ausserordentlich.

Das hat mir auch geholfen

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Das ist mal eine Liste, was die Arge alles bezahlt

Bei Zuschlägen für aufwändige Ernährung arbeitet die Bundesagentur mit festen Beträgen. Sie betragen bei Colitis ulcerosa, Vollkost

25,56 Euro; Diabetes mellitus Typ I, Vollkost

25,56 Euro; Diabetes mellitus Typ I, konventionelle Insulintherapie, Diabeteskost

51,13 Euro; Diabetes mellitus Typ II a, Diabeteskost

51,13 Euro; Diabetes mellitus Typ II b, Diabetes-Reduktionskost

25,56 Euro; Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte), Lipidsenkende Kost

35,79 Euro; Hyperlipidämie bei Adipositas, Lipidsenkende Reduktionskost

0 Euro *; Hypertonie, Natriumdefinierte Kost

25,56 Euro; Hypertonie bei Adipositas, Natriumdefinierte Reduktionskost

0 Euro *; Hyperurikämie, Purinreduzierte Kost

30,68 Euro;

Hyperurikämie / Gicht bei Adipositas, Purinreduzierte Reduktionskost 0 Euro *;

Krebs (bösartiger Tumor), Vollkost 25,56 Euro;

Leberinsuffizienz, Eiweißdefinierte Kost 30,68 Euro;

Morbus Crohn, Vollkost 25,56 Euro;

Multiple Sklerose, Vollkost 25,56 Euro;

Neurodermitis, Vollkost 25,56 Euro;

Niereninsuffienz, Eiweißdefinierte Kost 30,68 Euro;

Niereninsuffienz mit Hämodialysebehandlung, Dialysediät 61,36 Euro;

Ulcus duodeni Geschwür im Zwölffingerdarm) / Ulcus ventriculi (Magengeschwür), Vollkost 25,56 Euro;

Zöliakie / Sprue, Glutenfreie Kost 66,47 Euro;

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Kindergartenbeihilfe

Von der Einkommensteuer sind Leistungen befreit, die der Arbeitgeber für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erbringt. Diese Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn zahlen.

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Zwingend erforderlich ist das nicht. Wäre aber ratsam. Viele Vermieter machen schon garnicht mehr eine Übergabe ohne dieses Protokoll.In diesem Protokoll, können kleinste Mängel aufgeschrieben werden und der Zustand der Wohnung. Solltest du mal wieder ausziehen müssen und dein Vermieter dir dann was ankreiden will, was aber bei deinem Einzug schon war, das kannst du es nähmlich mit dem Übergabeprodokoll beweisen.

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Also mein ehemahliger AG zahlte 155,- Zuschuss zur Kinderbetreuung, eine höchstgrenze gibt es meines Wissens nicht, das wird auch sehr von Region zu Region unterschiedlich sein, jenachdem wie teuer die Krippenplätze in der Gegend sind. Steuerfrei ist der zuschuss nur dann, wenn er "on top" zum Gehalt kommt und nicht im Gehalt verrechnet wird, dazu verlangte mein AG allerdings, dass man einen Nachweis über die Kinderbetreuung erbringt. (Schreiben von der KiTa/Krippe etc. in dem steht, wie teuer die Betreuung ist und in welchem Umfang diese erfolgt).

Das hab ich noch im I-Net gefunden: Kindergartenzuschuss: Ein Arbeitgeberzuschuss zum Kindergartenbeitrag für Kinder eines Mitarbeiters ist ohne Höchstbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei, solange das Kind außerhalb des eigenen Haushaltes betreut wird und noch nicht schulpflichtig ist (Paragraph 3 Nr. 33 EstG). Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Krippe handeln, aber auch um eine Tagesmutter.

In der Regel zahlt der Arbeitgeber direkt an die Einrichtung. Bei Barzuschüssen besteht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die entsprechende Verwendung nachweist, etwa per Rechnung. Der Arbeitgeber muss die Nachweise im Original aufbewahren.

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Ich muss jetzt ernsthaft dich was Fragen; Wie kann man sich mit Hartz4 ein Haus kaufen? Hier stimmt doch in deinen Angaben was nicht. Jeder der aus Hartz4 lebt, kämpft um über die Runden zu kommen und du willst ein Haus davon kaufen? Wenn du dies schaffen solltest, dann mußt du uns allen mal verraten, wie sowas geht... Meiner Meinnung nach, begehts du doch da irgendwelche Betrügerein. Wird doch alles bis ins kleinste Detail geprüft, oder von anderen Behörden Auskünfte eingeholt.

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Ich weiß ja nicht, wie sich das mit Noch-Verheirateten verhält.

Weiß nur, dass man die Steuerklasse zwei nur bekommt, wenn man alleine wohnt.

Deinem Text entnehme ich, dass Ihr noch verheiratet seit. Habt ihr die Scheidung eingereicht oder euch nur getrennt?

Wohnt ihr überhaupt noch zusammen (Trennung heißt ja nicht automatisch getrennt wohnen)?

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Nein. eine Aufwandsendschädigung oder auch Tauris genannt, ist kein Einkommen. Bei Tauris zum Beispiel darf man 55 Std, im Monat arbeiten und bekommt 78,00€ dafür. Diese Zahlung wird nicht angerechnet. Ich selbst bekomme auch 78,00€ im Monat. § 141 SGB III: "(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm ALG II zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen"

Die ehrenamtliche Tätigkeit ist keine Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV und die Entschädigung kein Arbeitsentgelt. Somit keine Anrechnung in Höhe des steuerfreien Betrages..

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Gesetzliche Kassen Wie wechsele ich die Krankenkasse? Wer eine zu teure oder unpassende Krankenversicherung hat, sucht natürlich so schnell wie möglich nach günstigeren Lösungen. Hier erfahren Sie, wann und mit welchem Prozedere sich Ihre Krankenkasse kündigen lässt - und wie ein Wechsel im einzelnen vonstatten geht. Gesetzliche Kündigungsfristen ... Nicht immer können Sie Ihrer Krankenkasse ganz so einfach kündigen. Je nach Einkommen und Tätigkeit gelten folgende Bestimmungen: Pflichtversicherte Arbeitnehmer Dazu zählen alle Angestellten und Arbeiter, deren jährliches Bruttoeinkommen in diesem Jahr und in den beiden Jahren zuvor unterhalb der sog. Pflichtversicherungsgrenze lag. Diese Grenze liegt derzeit bei 49.950 EUR. In 2009 lag die Grenze bei nur 48.600 EUR und in 2008 betrug sie gerade mal 48.150 EUR. Wenn Ihr Jahres-Bruttoeinkommen während der letzten 3 Jahren also unterhalb dieser Einkommensgrenzen lag, müssen Sie sich zwangsweise im System der gesetzlichen Kassen versichern. Aber immerhin bleibt Ihnen noch die freie Wahl und Sie können die Mitgliedschaft in Ihrer jetzigen Kasse zum Ende des übernächsten Monats beenden. Wenn Sie Ihrer Krankenkasse noch in diesem Monat kündigen könnte die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse also bereits zum 01. August 2010 starten. Achtung: Eine Kündigung ist immer nur dann möglich, wenn Sie bei Ihrer derzeitigen Kasse mindestens 18 Monate lang versichert waren. Sind Sie gar in einem der Wahltarife versichert, sind Sie sogar 36 Monate lang an die Krankenkasse und gleichzeitig an diesen Wahltarif gebunden. Selbst wenn die Kasse einen Sonderbeitrag angesichts finanzieller Engpäse erheben sollte, wäre dies kein ordentlicher Kündigungsgrund.

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Jede zumutbare Arbeit, (auch von dir selbst gesucht), führt bei nicht Erscheinung ohne aus einem wichtigen Grund zu einer Sperre. Bei dir leider der volle Umfang des Regelsatzes. Du kannst aber wie ich jetzt nachfolgend nenne: folgendes tun; Gehe zu deiner Arge und beantrage die Kosten der Unterkunft und Heizung, beantage auch Lebensmittelgutscheine. Das müssen die dir bezahlen. weiß ich von einem Bekannten, da war es auch mal so. Sanktionen bei U25: 1. Sanktion kein Regelsatz (100%), Kosten der Unterkunft und Krankenversicherung werden nicht angetastet. Lebensmittelgutscheine dürfen beantragt werden. 2. Sanktion keine Leistungen Lebensmittelgutscheine können beantragt werden, bei Bewilligung lebt die Krankenversicherung wieder auf. Für die Kosten der Unterkunft kann ein Darlehen bei der Arge/Jobcenter beantragt werden.

Übrige Regelungen siehe § 31 SGB II.

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Ich glaube das auch. Vieles geht da nicht mit rechten Dingen zu. Von den Arbeitern die ihr Leben lassen mussten, wird ni was in den Medien erwähnt. Noch an die Familien der Opfer gedacht. Ein so großer Konzern muss ja für den Ernstfall vorbereitet sein. Vorallem läuft das ja schon seit einigen Wochen so, das es einfach nicht unter Kontrolle zu bekommen ist. Dann muss es doch möglich sein, umliegende Inseln oder Landschaften so abzusichern, das die Pflanzenwelt und Tierwelt nicht darunter leiten muss. Es gibt so viel Technik, aber wenn so eine Schweinerei passiert,fühlt sich keiner Verantwortlich. Letztendlich wird es dann wieder so sein, das die Preise auf uns normalen Verbraucher umgelegt werden...

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