Wenn die Gegenseite in Verzug z. B. mit der Zahlung ist, dann sind vom Schuldner auch die Anwaltskosten dem Gläubiger zu erstatten, weil dieser einen Anwalt mit der Forderungseinziehung beauftragt hat. Zum Verzugsschaden gehören dann freilich auch die Anwaltskosten. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren ist der Hauptsachebetrag bzw. -schuldbetrag, den der Gläubiger verlangen kann.

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Wenn du eine Unternehmerin bist, dann sicher. Denn soviel ich weiß, sind Leasingraten als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Für deinen Privatgebrauch ist sicher Vorsicht angezeigt, zumal neben der Anzahlung eine Ratenzahlung verbunden ist, die leicht unterschätzt wird.

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Nein, die Preisauszeichnung ist nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebots zu einem solchen Preis (invitatio ad offerendum), was also dann vom Kunden ausgeht und der Verkäufer annehmen kann, also nicht muss. Die Preisauszeichnung ist daher nicht verbindlich.

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Eine Haftung der Eltern kommt nicht in Frage. Denn das führte zu einer Sippenhaft, die es nicht mehr gibt. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kommt ebenfalls nicht in Frage. Denn dafür müssten die Eltern geradezu von einer Diebstahlsgefahr von Seiten ihres Sohnes ausgegangen sein. Hierzu können sie sich aber bestimmt entlasten.

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Ich kann dir das nur so erklären, als dass diese Zinsen eben freilich auch von der Grundschuld erfasst sind. Der Dalehensgeber wird darauf achten, dass er auch die Zinsen für den Kredit durch die Grundschuld absichert.

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Das ist problematisch und wohl auch dein alleiniges Verschulden. Du könntest versuchen zu verhandeln. Da geht vielleicht noch was auf Kulanz. Aber strengenommen wirst du gegenüber der Versicherung nicht mehr erreichen, was sie zu zahlen freiwillig bereit ist.

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Die Berechnung der Kündigungsfrist geht nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB. Du könntest daher noch heute wirksam bis 31.1.2012 kündigen, müsstest ab sicherstellen, dass er die Kündigung wenigstens bis morgen Vormittag zur gewönlichen Briefleerungszeit im Briefkasten hat. Im Übrgen sind die Urlaubstage noch zu nehmen oder sie werden hilfsweise mit Geld abgegolten.

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Wenn der Kündigung eine schriftliche Vollmacht beigelegt ist, geht das. Ansonsten müsste der Kündigung sofort widersprochen werden, sie wäre dann unwirksam!

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Ja, das geht, kommt nur darauf an, ob der Anwalt da mitmacht. Denn schließlich erhält er seine Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

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Nein, da muss der Gläubiger nicht mitmachen. Er darf nur eine solche Leistung mit dieser Bestimmung des Schuldners nicht widerspruchsfrei annehmen; dann geht es nur einvernehmelich, wie hier schon gesagt wurde.

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Ich meine, dein Sohn sollte einen Rechtsanwalt aufsuchen, wenn er einen Verkehrsrechtsschutz hat. Denn die Trunkenheit im Verkehr wir bei diesem Promillegehalt regelmäßig als fahlässig geahndet. Bitte besehe den Strafbefehl. Wenn dort die Tat nach § 316 Abs. 2 StGB geahndet wurde, dann sofort zum Anwalt bei Verkehrsrechtsschutz, der dann auch einspringt. Ein bisschen Ermäßigung geht oft, holt der Rechtsanwalt voraussichtlich für dich heraus, und dir bzw. deinem Sohn tuts finanziell nicht weh!

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Du musst für alles selber aufkommen, nämlich dein Einkommen als Selbsständiger selber versteuern und selbst für deine Krankenvesicherung sorgen. Du giltst als selbstständig, bist nicht angestellt, und bist daher auch frei in der Arbeitsgestaltung.

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Du musst in den Maklervertrag sehen. Was du da mit dem Makler vereinbart hast, gilt. Da gibt es mehr Freiräume für eine Vereinbarung als bei der Kaution im Mietrecht, die weiter der freien Vereinbarung entzogen ist.

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Bei Parkverstößen ist eine gebührenpflichtige Verwarnung und auch ein Bußgeldbescheid gegen den Halter möglich, siehe auch § 25 a StGB.

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Bei einer Versteigerung erhältst du das Eigentum nur gegen Barzahlung. Außer der Gläubiger macht mit und der Schuldner. Rufe beide an. Du hattest deine Frage am letzten Freitag gestellt und meintest wohl Stundung bis heute. Also hast du wohl jetzt das Geld. Wenn die Maschine noch nicht weg ist, rufe den Gläubiger an und sicherheitshalber auch den Schuldner. Dann kannst du möglicherweise noch die Maschine erhalten.

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Deinem Freund hilft ganz klar § 94 InsO. Er kann also voll aufrechnen und braucht sich nicht mit der Quote nur zufrieden zu geben und muss daher nicht seinerseits noch voll an den insolventen Schuldner zahlen.

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Das Problem ist tatsächlich die Beweisbarkeit. Wenn sich allerdings zur Überzeugung des Gerichts herausstellt, dass die Ampelanlage falsch schaltete oder defekt war, dann muss die Behörde aus Amtshaftung Schadensersatz leisten. Sie, die die Ampel betreibt und unterhält, hat regelmäßig auch eine Haftpflichtversicherung. Wenn du Recht bekommst, wirst du in jedem Fall deinen Schadensersatz erhalten.

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Er muss sofort die Vorsorgevollmacht dem Gericht vorlegen. Denn diese geht einer Betreuung vor. Ein amtlicher Betreuer wird dann nicht eingesetzt. Das Gericht wird nach Überprüfung des Falles für deinen Neffen entscheiden, es also bei der Vorsorgevollmacht belassen.

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