Der Vollstreckungsbescheid ist nicht umzuschreiben. Wenn du den neuen Aufenthaltsort weißt, dann solltest du dich an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts wenden, das für diesen neuen Aufenthaltsort des Schuldners zuständig ist. Dann erfährst du von dort den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Jeder Unterhaltsanspruch (egal ob für Kind oder Ehegatte) hat zwei Voraussetzungen: auf der einen Seite die Anspruchsberechtigung bzw. Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und auf der anderen Seite die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen wird bei einem Kind der Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen und bestimmt sich der Ehegattenunterhalt nach dem ehelichen Lebensverhältnissen und richtet sich dann der Bedarf nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz.
Wie richtig binder feststellte, hat der frühere Eigentümer als jetziger Nießbraucher weiterhin die Rechte des Vermieters. § 566 BGB gilt daher nicht bei der Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt.
Klar bekommen Gerichtsvollzieher ihre Aufträge und Weisungen vom Gläubiger. Aber sie haben sehr viel eigenen Spielraum, der ihnen gesetzlich eingeräumt ist, und sie sind nach meiner Auffassung immer auch die Freunde des Schuldners. Sie stehen verlässlich auf ihrer Seite. Wenn es also tatsächlich so gewesen ist, mag es vielleicht doch andere Gründe geben. Ich rate daher, mit dem Gerichtsvollzieher nochmals eine Ratenzahlung zu vereinbaren, und zwar bei der EDV, zu der auf jeden Fall hinzugehenen ist, ansonsten ein Haftbefehl droht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man nicht auch mit diesem Gerichtsvollzieher sprechen kann, wenn man selbst seine Zusagen einhält.
Eine Falschbezeichnung schadet in keinem Fall (falsa demonstratio non nocet) und kann daher jederzeit berichtigt werden. Auf die Garantie hat die fehlerhafte Bezeichnung keine Auswirkung.